Zeitschrift Aufsätze

Tanja Wegner

Sonderfälle der Regelungen des Blutgeldes und des Ehrenpreises bei den Kelten

 
I.Unterschied zwischen Blutpreis und Ehrenpreis
II.Überlieferte Rechtstexte
III.Die vergewaltigte Frau
IV.Die entführte Frau
V.Ehrverletzungen unter Ehegatten

I. Unterschied zwischen Blutpreis und Ehrenpreis

Eines der wichtigsten Prinzipien, auf denen das keltische Recht basiert, war die Zahlung von Bußgeldern bei Verletzung der Ehre oder des Körpers einer anderen Person. Diese Form der Schadenskompensation findet sich sowohl innerhalb der irischen als auch der walisischen Rechtstexte1). 1
Es muß zwischen dem Ehrenpreis und dem Wergeld oder auch Blutgeld unterschieden werden. 2
In den Fällen der Tötung oder Verletzung einer Person mußte ein Blutgeld entrichtet werden. Es handelte sich also um Regelungen des Schmerzensgeldes. Die Berechnung dieses Blutgeldes hing von zwei Umständen ab. Zunächst einmal war der Rang der verletzten Person von entscheidender Bedeutung für die Höhe des zu zahlenden Entgeltes2), zum anderen hing die Ersatzpflicht von der Art der Verletzung ab3). Das volle Blutgeld war bei der Tötung der Person zu zahlen. Bei Verletzungen erfolgte eine entsprechende Unterscheidung, je nach Art der Schädigung. 3
Es wurde jedoch nicht differenziert, ob der Tod oder die Verletzung absichtlich herbeigeführt worden war (ob also eine vorsätzliche Tat vorlag) oder ob der Tod auf einen Unfall zurückzuführen war4). Das Blutgeld, das für die Tötung oder Verletzung der Frau gezahlt werden mußte ging an die Verwandtschaft. So besaß die Sippe der Frau Anspruch auf einen Anteil des Wergeldes, ebenso wie ihr Ehemann und ihre Söhne5). Die Höhe des Anteils, den die einzelnen Verwandten geltend machen konnten hing wiederum direkt mit der Einstandspflicht für die Bußgeldleistungen der Frau zusammen. Je höher die Verpflichtungen des Ehegatten oder ihrer Söhne waren, für die Bezahlung ihrer Bußen einzustehen, desto höher war der Anteil an der Tötungsbuße6). Die Frau erhielt nichts von dem Entgelt, selbst wenn sie lediglich verletzt wurde. Dafür muß sie jedoch ihre Bußen nicht selber bezahlen, sondern der Ehemann, ihre Söhne und ihre Sippe mußten anteilig für ihre Bußzahlungen aufkommen. 4
Als Ehrenpreis wird das Entgelt bezeichnet, das bei Verletzung der Ehre gezahlt werden mußte. Die Ehre einer Person nahm einen hohen Stellenwert bei den Kelten ein und die Frau war davon nicht ausgenommen. 5
Die Handlungen, die eine Ehrverletzung darstellten, sind breit gefächert. So konnte sowohl das Belegen einer Person mit einem Spottnamen eine Verletzung der Ehre sein als auch die Vergewaltigung einer Frau. Im Unterschied zu anderen Formen des Rechtes wird die Vergewaltigung einer Frau als Verletzung ihrer Ehre angesehen, nicht nur als Verletzung der Ehre des Vaters, des Sippenoberhauptes, des Ehemannes oder der Söhne. Auch mußte der Anteil der Frau ausgezahlt werden, nicht ihren männlichen Häuptern. Diese hatten in bestimmten Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes, aber dieser Anteil schmälerte den Anspruch der Frau nicht, sondern war neben der Buße an die Frau zusätzlich auszuzahlen7). 6
Der Ehrenpreis der Frau war abhängig von ihrem Status. Vor der Heirat erhielt die Frau den Status ihres Vaters8). Danach bemaß sich ihr Rang anhand der Stellung ihres Ehegatten9). Dieser Rang konnte aber geschmälert werden10), oder sich erhöhen11), unabhängig von den Handlungen ihres Ehemannes12). 7

II. Überlieferte Rechtstexte

Die ältesten erhaltenen Gesetzestexte zu der Entrichtung des Blutgeldes finden sich innerhalb der Rechtssammlung Díre, die von Professor Thurneysen zusammengestellt und übersetzt wurde13). Dabei wurde geregelt, welche Personen Anspruch auf das Blutgeld der Frau besaßen. Diese Ansprüche verteilen sich auf ihren Mann, ihre Söhne und ihre Sippe, entsprechend dem Rang der Ehefrau und der daraus resultierenden der Verpflichtung zur Bezahlung der Bußgelder, die die Frau verursacht hatte. Die Frau selbst erhält hier keinerlei Recht, einen eigenen Anteil zu fordern. 8
Auch die Zahlung des Ehrenpreises findet sich bereits in sehr alten Rechtstexten. So liefern die falschen Urteilssprüche Caratnia´s bereits einen Hinweis darauf, daß bei einer Vergewaltigung eine Buße zu entrichten war14). Weitere Rechtstexte zu diesem Rechtsgebiet liefern die Díre - Texte15). Auch die Bemessung der Höhe der Leistungen sind in älteren Gesetzestexten festgelegt16), so daß mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß diese Institution zur Ahndung von Verletzungen des Körpers und der Ehre altem irischen Recht entsprachen. 9

III. Die vergewaltigte Frau

In den älteren Rechtstexten lassen sich keine gesonderten Regelungen finden, die eine Zahlung des Blutgeldes und des Ehrenpreises bei einer vergewaltigten Frau betreffen. Die ersten Texte finden sich innerhalb des Gesetzeswerkes Cáin Lánamna17), das wahrscheinlich durch die christlichen Religion beeinflußt wurde und nicht unbedingt die Regelungen widerspiegelt, die innerhalb der ursprünglichen keltischen Gesellschaft vor Einfluß der christlichen Lehre bestanden haben18). 10
Erst die Glossatoren und Kommentatoren haben sich mit diesem Rechtsgebiet ausführlicher befaßt und die Zahlungen, die in diesem Fall zu entrichten waren, bestärkt. 11
Dennoch kann davon ausgegangen werden, daß auch in der vorchristlichen keltischen Gesellschaft die vergewaltigte Frau einen Anspruch auf Bußgeld gegen ihren Schädiger hatte, da eine der ältesten Regelungen, die falschen Urteilssprüche Caratnia´s, einen deutlichen Hinweis auf einen Sonderfall der Ersatzpflicht einer vergewaltigten Frau erkennen lassen19). 12
Es läßt sich erkennen, daß eine Frau einen Anspruch auf Entschädigung hatte, wenn sie vergewaltigt worden war. Lediglich die Höhe der zu zahlenden Buße und die Aufteilung der Ersatzansprüche ihrer Verwandten kann nicht abschließend geklärt werden, da die ausführlichen Rechtstexte, die sich mit dieser Materie befassen, erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sind. 13
(1) Lanamnas eicne no sleithe: ni techtat ba acht comperta. As renar laneraic i n - ingin macdacht i - mmacaillig na diulta cailli i cetmuinter, leithe(i)raic mad adaltracha - cen frithuide in so uile - co lanlo(i)g einech bes sruithem fordo be do neoch dia mbi saindileas.20)14
"Paarung der Vergewaltigung oder des Beschleichens (der Frau): sie haben kein Gut (zu teilen), nur "Zeugungen” (Kinder). Und es wird volle Tötungsbuße bezahlt für ein mannbares Mädchen und für eine jugendliche Nonne, die ihren Schleier nicht verleugnet, und für eine Hausvorsteherin; halbe, wenn es sich um Nebenfrauen handelt - das alles ohne Entgegenkommen (vonseiten der Frau) - nebst dem vollen Ehrenpreis des Würdigsten (Höchsten), der über ihr steht, unter denen, denen sie speziell angehört.”21)15
Anhand dieser Regelung wird deutlich, daß die Vergewaltigung einer Frau bei den irischen Kelten als eine Form der Körperverletzung angesehen wurde. Der Schädiger war verpflichtet, die volle oder einen bestimmten Anteil der Tötungsbuße zu bezahlen. Wieder spielte der Rang der Frau eine besondere Rolle bei der Bemessung des Schadensersatzes, den der Vergewaltiger zu leisten hatte. So mußte für ein noch nicht verheiratetes Mädchen, für eine junge Nonne und für eine Hauptfrau22) der volle Betrag gezahlt werden, der bei Tötung zu entrichten war. 16
Zudem mußte der Vergewaltiger neben dem Blutgeld auch einen Ehrenpreis zahlen. Fraglich ist hierbei lediglich, an welchem ihrer männlichen Häupter der Ehrenpreis zu messen ist. In Betracht kämen die Häupter der Frau, also der Vater, das Sippen - oder Kirchenoberhaupt (wenn sie der Kirche als Nonne angehörte) und ihr Mann, wenn sie verheiratet war23). Der Rechtstext legt die Vermutung nahe, daß der Ehrenpreis nach dem angesehenste ihrer männlichen Vertreter bemessen wurde. 17
Nach den später eingefügten Glossen erhielten die Frauen diesen Ehrenpreis: 18
(2) (...) Cen frithigide, .i. cen druis acu atait na hairnaile seo doib uile, (...)19
"(...) Without drawbacks, i.e. it is when they (the woman) are without unchastity on their part, that all these kinds of fine are due to them, (...)”24)20
Die Vergewaltigung einer Frau war also bei den irischen Kelten ein schweres Vergehen, wenn man die Höhe des zu zahlenden Entgeltes in Betracht zieht. Es mußte nicht nur die Tötungsbuße gezahlt werden, vielmehr war vom Vergewaltiger auch noch ein Ehrenpreis als Entschädigung an die Frau zu zahlen. 21
Dennoch gab es auch hier Voraussetzungen, die erfüllt werden mußten. 22
(3) Atait secht mna la Feine ada dilsi i n a frithigib, na con dlegar diri na eneclann i n - a sleith, ni tuille fiacha na eiric i n - a forcraid, cibe do - d - ronu: echlach oides a corp do cach co ro gaib genus; ben ar - a - tuaisi a sleith; ben conceil a forcur; ben forcurtar i cathuir, na foccuir co ndichet do raith; ben ar - a - fuim imurfhes do chind a ceile; ben ar - a - dala fer cuice i muine no lige; ben adguid aitiri De no duine i fomatu a cuirp; bendofairget ar decmuic.23
Ite secht mna in - so, ada tualuing taburta a corp i fomata lanamnuis, acht na methat a ngnimu. Ni berat comperta for fine, nadi tualuing somaine lanamnuis.24
"There are with the Feine seven woman who are forfeited in their misconduct; to whom neither diré nor honour - price is due in the case of their being cohabited with unawares; who deserve not fines nor eric in case of their being cohabited with by violence, whosoever may have done so: an echlach - woman who prostitutes her person to every one, until she adopts chastity; a woman who perceives that she is being cohabited with unawares; a woman who conceals that she has been violated; a woman who is forced in a town, who does not scream out until he has just escaped; a woman who avowes that she will transgress against her husband; a woman who makes an assignation with a man to come unto her in bush or bed; a woman who tempts a hostage of God or of man with the offer of her body; a woman who offers on a difficult condition. 25
These are the seven woman to whom it is competent to give their bodies in acceptance of cohabitation; provided they do not fail their domestic duties. They put not their progeny upon their tribe; they cannot acquire property by cohabitation.”25)26
Es wird hierbei deutlich erkennbar, daß die Frau dem Mann nicht den geringsten Anlaß geboten haben durfte, nach dem er annehmen konnte, sie sei damit einverstanden, daß er sie vergewaltigte. Sie durfte sich beispielsweise nicht prostituieren, wenn sie in einer Stadt oder einem Dorf vergewaltigt wurde, mußte sie schreien, um so von anderen Personen Hilfe zu erlangen. Lag eine der oben aufgezählten Voraussetzungen vor, mußte der Vergewaltiger weder das Blutgeld noch den Ehrenpreis bezahlen. 27
Daß diese Regelungen bereits älter sind, ist anhand eines Text aus den falschen Urteilssprüchen des Caratnia zu erkennen: 28
(4) `Rucus ericc do mnai nad ege oca forcor.´ - `B-.´ - `(Ba) deithbir, ar ba i ndithruib forcorad.´29
"`Ich entschied: Der Frau, die bei ihrer Vergewaltigung nicht aufschrie, ist (doch Buße) zu zahlen.´ - `Du entschiedest falsch´usw. - `Ich tat es sachgemäß, denn sie wurde in der Einöde vergewaltigt´”26)30
Offensichtlich zielt dieser Rechtstext auf eine Frau, die vergewaltigt wurde, aber dabei nicht aufschrie, um Helfer zu alarmieren. Es ist hier ein Sonderfall gemeint, da die Vergewaltigung in einer Einöde stattfand und die Frau, auch wenn sie geschrien hätte, keinerlei Helfer hätte herbeiholen können. 31

IV. Die entführte Frau

Während bei der Bußgeldzahlung einer vergewaltigten Frau ältere Rechtstexte vorhanden sind, die erkennen lassen, daß bereits zu vorchristlicher Zeit eine solche Ersatzleistung bei den Kelten bestand, sind die Texte, die sich zur Regelung der Blutgeld - und Ehrenpreiszahlung einer entführten Frau finden lassen, lediglich in einem Kommentar enthalten. Selbst das Cáin Lánamna behandelt zwar den Fall einer Frau, die von einem Mann entführt wurde, und auch die Díre - Texte weisen auf eine solche Verbindung zwischen Mann und Frau hin, doch keiner der Texte läßt erkennen, daß dabei die Frau und ihre Sippe von dem Entführer eine Entschädigung verlangen konnten. 32
Da nicht alle Rechtstexte erhalten sind und sich zudem einige in einem sehr schlechten, kaum leserlichen Zustand befinden, ist es nicht unwahrscheinlich, daß im Falle der Entführung einer Frau eine solche Entschädigungsregelung zumindest für die Sippe der Frau bestanden haben könnte. 33
Denn wenn man bedenkt, daß die Sippen autark waren27) und keiner einheitlichen Regierung unterlagen28), stellt sich die Frage, aus welchem Grund es zumindest für die Familie der Frau ohne weiterreichende Folgen bleiben sollte, wenn sich ein sippenfremder Mann derart in die Angelegenheiten der Familie einmischen konnte, ohne daß zumindest der Sippe eine Entschädigung für ihre Ehrverletzung gezahlt wurde. Eine entführte Frau lebte in der Familie des Entführers, sie war für ihre eigene Sippe verloren, ohne daß ein Brautgeld gezahlt wurde29) und ohne daß die Kinder, die sie zur Welt brachte, zu der Sippe der Frau gehörten30). Zwar wird innerhalb der Díre - Rechtstexte geregelt, daß das Blutgeld der Frau und ihre Hinterlassenschaft ihrer Sippe zusteht31), dennoch scheint dies im Vergleich zur Entrichtung eines Blutgeldes oder eines Ehrenpreises ein relativ geringfügiger Ausgleich zu sein. Zudem stand der Anspruch auf Zahlung des Blutgeldes der Familie der Frau lediglich im Falle des Todes der Frau zu. 34
Anhand dieser Überlegungen erscheint es wahrscheinlich, daß es eine Regelung zur Zahlung des Ehrenpreises32) oder des Blutgeldes der Frau bereits im Falle einer Entführung, die von der Sippe der Frau weder anerkannt, noch durch Abschluß eines Vertrages legitimiert wurde, gegeben haben muß. Allerdings sind diese Abwägung reine Spekulation, die leider keine Unterstützung in den alten Rechtsvorschriften finden. 35
Die ausführlichen Regelungen, die sich hinsichtlich der Blutgeldzahlung und Entführung der Frau ergeben, finden sich erst in einer Kommentierung: 36
.I. in bean fuataith; acht mas ar eicin rucad imach hi, eneclann dic ria fein ann, ocus eneclann dic re cennaib ocus re coibdelachaib, fo aicnedh a coibdelachais ria; ocus coirpdiri dic indti, cid be oided, gnath no ingnath, tair amaig hi; (cidh galar cidh do thoirrchius, is coirpdire ocus eneclann dic re fine; ocus munab marb itir hi, is eneclann díc re budein, ocus eneclann díc re fine.37
(...)38
Ma da deoin rucad amach hi, slan can ni dic ria fein, ocus eneclann dic re cennaib ocus re coibdelachaib, ocus coirpdire dic inti; cid be oided gnath no ingnath tair imaigh hi, res in mis ocus re re in mis, is coirpdire ocus eneclann dic re fine. 39
"That is, as regards the abducted woman; if she was taken away by force, honor - price is to be paid to herself then and honor - price is to be paid to her chiefs and her relatives according to the nature of their relationship to her; and body - fine is to be paid for her whatever kind of death, usual or unusual, overtakes her outside; whether it be of disease or of childbearing she died, body - fine and honor - price is to be paid to herself, and honor - price is to be paid to her family. 40
(...) 41
If it was with her consent she was taken away, there is exemption from paying anything to herself, but honor - price is to be paid to her chiefs and to her relations, and body - fine is to be paid for her; Whatever death, usual or unusual, overtakes her outside, before a month or within the space of a month, body - fine and honor - price are to be paid to her family. ...”33)42
Eine Frau, die entführt wurde, durfte von dem Entführer den Ehrenpreis verlangen, der ihr zustand. Darüber hinaus konnte auch ihre Familie, je nach Grad der Verwandtschaft, den ihr zustehenden Ehrenpreis verlangen. 43
Daraus läßt sich schließen, daß eine Entführung die Ehre der Frau verletzte und, gesondert davon, eine Verletzung der Ehre der Familie darstellte. 44
Sollte die Frau während ihrer Entführung sterben, gleich, ob der Entführer den Tod verschuldet oder ob er keinerlei Einfluß darauf hatte, so mußte dieser das Blutgeld und den der Frau zustehenden Ehrenpreis an ihre Erben entrichten und darüber hinaus der Familie den Ehrenpreis zahlen. 45
War die Frau hingegen mit der Entführung einverstanden, so konnte sie keinerlei Ansprüche gegen den Entführer geltend machen, lediglich ihrer Familie war es möglich, den Ehrenpreis und das Blutgeld einzufordern. 46

V. Ehrverletzungen unter Ehegatten

Ein deutliches Bild dessen, was als Verletzung der Ehre angesehen werden kann, ergibt sich, wenn man das Scheidungsrecht betrachtet. Wurde die Frau von ihrem Ehemann gekränkt, so stand ihr die Möglichkeit offen, sich von ihm zu trennen. Sie durfte bei einem berechtigten Grund den bereits gezahlten Brautpreis behalten34). Die später niedergeschriebenen Glossen und Kommentare bestimmen in diesem Fall, daß der Mann zudem eine Buße an die Frau zu bezahlen hatte. 47
Auch in diesem Fall sind keine Regelungen erhalten, die Rückschlüsse über die ursprünglichen Gepflogenheiten hinsichtlich der Entrichtung des Ehrenpreises erkennen lassen. Möglicherweise stand der Frau zunächst nur das Recht zu, ihren Mann zu verlassen und den gezahlten Brautpreis zu behalten35). 48
Bedenkt man allerdings, daß die Kelten eine Ehe als eine lediglich rechtliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau ansahen und daß die Heirat durchaus nicht als eine sakrale Vereinigung angesehen wurde, dann stellt sich die Frage aus welchem Grund dem Ehemann die Zahlung des Ehrenpreises erlassen werden sollte. Wenn man sich darüber hinaus vor Augen führt, daß besonders die Glossatoren von den Lehren der christlichen Religion beeinflußt waren36) und diese eher die Intention verfolgt hätten, eine besondere Beziehung zwischen den Ehegatten zu manifestieren, dann stellt sich die Frage, aus welchem Grund sie erstmalig dem Mann die Verpflichtung auferlegt haben sollten, bei Verletzung der Ehre der Frau seiner Gattin ein Bußgeld zu zahlen. 49
Diese Überlegungen weisen darauf hin, daß der Ehemann bereits innerhalb des ursprünglichen keltischen Rechts bei Verletzung der Ehre seiner Frau dieser einen Ehrenpreis zu zahlen hatte. 50
Eine endgültige Klärung dieser Frage kann nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht erfolgen. 51
Atait secht mna la feine cia ro nasaither for mac ocus raith, it meise imscar a lanamnus, cibe la bes maith leo, ocus is dilis cia tartaigtar doib i n - a coibce: bean o toimsi a ceile gu - scel, ben for a fuirme a celi tinchur naire co mbi namat fuirre, (...) bean doberar freithach ocus leicter ar bein, bean doguidtar caemda co mbi ferr lais feis la gillib mana be deithbir do, (...) - ar dligid cach bean ar - a nascar la Feine a toiscid ocus forrir a cumaid techta ar a cind.52
"There are with the Feine seven woman, who though bound by son and security, are competent to seperate from cohabitation, whatever day they like; and whatever has been given them as their dowery, is theirs by right: a woman of whom her husband circulates a false story; a woman upon whom her husband gives circulation to a satire until she is laughed at; (...); a woman who is sent back and repudiated for another; a woman who is cheated of bedrites, so that her husband prefers to lie with servant - boys when it was not necessary for him; (...) - for every woman among the Feine on whom there is bond, and who gives her proper co - operation for it, is entitled to her desire.”37)53
In den ersten beiden angeführten Fällen verletzte der Gatte die Ehre seiner Frau durch Worte, sei es durch das Erzählen einer unwahren Geschichte, sei es durch das Dichten eines Spottliedes auf sie. Grundsätzlich durfte die Frau, die sich aus den aufgezählten Gründen von ihrem Mann trennte den Brautpreis behalten38). 54
Erzählte der Mann eine unwahre Geschichte über seine Frau39), dann stand es ihr frei, ob sie sich von ihm trennen wollte, oder ob sie die Ehe aufrechterhalten wollte40). Doch selbst wenn die Frau sich nicht von ihrem Gatten trennte, durfte sie den ihr zustehenden Ehrenpreis verlangen41). Nach den Ausführungen der Glosse war der Mann verpflichtet die Ehrenstrafe für das Ablegen eines falschen Zeugnisses zu entrichten42). 55
Die Glosse, die sich mit der Verletzung der Ehre der Frau durch ein Spottlied befaßt, differenziert noch, ob lediglich eine Person dieses vernommen hatte oder ob es sich um eine größere Ansammlung gehandelt hat, wie etwa ein ganzes Gehöft oder ein Dorf. Den höchsten Ersatzbetrag mußte der Mann leisten, wenn er das Spottlied auf einer Versammlung vortrug43). Wieder gestehen die Glossen der Frau die Entscheidungsfreiheit zu, ob sie sich von ihrem Mann trennen wollte oder ob sie an der Ehe festhalten wollte. Der Mann mußte in jedem Fall der Frau den entsprechenden Ehrenpreis bezahlen44). 56
Auch eine Frau, die von ihrem Mann wegen einer anderen Frau verstoßen wurde, konnte von diesem einen Ehrenpreis verlangen, wenn sie ihre Pflichten ordnungsmäßig erfüllt hatte45). 57
Eine Frau, deren Mann es vorzog, sich mit jungen Männern sexuell zu vergnügen, konnte für diese Verletzung ihrer Ehre ein Entgelt verlangen. Die dazugehörige Glosse verweist auf die Buße, die der Mann zu zahlen hatte, der es vermied, bei seiner Frau zu liegen46). Offensichtlich gab es dafür eine konkrete Bestimmung, nach der die Höhe einer solchen Buße bemessen wurde. Leider ist diese Bestimmung nicht überliefert. 58

Anhand der vorliegenden Regelungen wird erkennbar, daß die Ehre der Frau auch innerhalb der Ehe geschützt wurde. Die psychische Integrität der Frau wurde geachtet und eine Verletzung ihrer Ehre zog weitreichende Folgen nach sich. 59

Fußnoten:

1 Siehe dazu Owen, Morfydd E.: Shame and Reparation in The Welsh Law of Woman, 1980, S. 45 ff

2 Siehe dazu beispielsweise Dr. Binchy, Daniel Anthony: Bretha crólige in Èriu, Band 12, Teil 1, 1934, § 1, S. 6/ 7

3 Eine Aufzählung einzelner Verletzungen, bei denen lediglich die Hälfte des gesamten Blutgeldes entrichtet werden mußte findet sich innerhalb des Rechtstextes Bretha crólige, Zusammenstellung und Übersetzung siehe Dr. Binchy, Daniel Anthony: Bretha crólige in Èriu, Band 12, Teil 1, 1934, §1, S. 6/ 7

4 Dareste, Rodolphe: Le droit celtique. - l´irlande in Études d´histoire du droit, Band 1, 1889, S. 368

5 Anders hierbei die Verteilung innerhalb des walisischen Rechtes. Das Entgelt bei Verletzung und Tötung einer Frau ging an ihre Sippe. War sie verheiratet, so erlangte der Ehemann einen Anspruch auf den Ehrenpreis, der der Frau zustand, wenn ihr Ruf verletzt worden war, das Blutgeld erhielt weiterhin ihre eigene Sippe, siehe auch Owen, Morfydd E.: Shame and Reparation: Woman ´s Place in the Kin in The Welsh Law of Woman, 1980, S. 56 f

6 Siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre in Abhandlung der Preußischen Akademie der Wissenschaft, Philologisch - Historische Klasse, Band 2, Berlin 1931, §§ 28 - 32, S. 27, 28

7 Dies ergibt sich aus dem Rechtstext Díre, der nicht nur der Frau das recht zugesteht, ihren Ehrenpreis einzufordern, sondern auch festlegt, daß dieser die Ansprüche der Söhne nicht schmälert, siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I.Díre, 1931, § 13, S.10 f. Wahrscheinlich konnten nicht nur die Söhne eine Verletzung ihrer eigenen Ehre geltend machen, wenn die Frau beleidigt oder verletzt wurde, sondern auch zumindest ihre Sippe oder ihr Vater, wenn sie noch nicht verheiratet war oder noch keine Söhne geboren hatte. Ein solcher Nachweis ist jedoch nicht zu finden, so daß diese Spekulation in der vorliegenden Abhandlung nicht erwähnt wird.

8 Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, Berlin 1931, § 4, S. 5

9 Der Ehrenpreis der Frau betrug grundsätzlich nur die Hälfte des Entgeltes, das bei der Verletzung ihres Ehemannes zu zahlen gewesen wäre, siehe dazu Ancient Laws of Ireland, 1865-1901, Do Tuaslucad Cundrad, Band 5, S. 516; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865-1901, Of the Removal of Covenants, Band 5, S. 517

10 Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Uraiceid Becc, Band 5, S. 96; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Small Primer, Band 5, S. 97

11 So besitzt die Mutter eines Königs oder eines Bischofs den höchsten Rang innerhalb der gesellschaftlichen Ordnung, siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, 1931, § 13, S.10 f

12Fer dano, ci as ingba asa grad, ni fairben log enech a mna, feib inda tarraid. Imtha dano, ci as ingba in ben asa mamaib, ni fairben log n - ainech indi fir, f(e)ib inda tarra(i)d. "Wenn dann auch ein Mann seinen Stand verläßt (verliert), vermindert es den Ehrenpreis seiner Frau, wie sie ihn (einmal) erlangt hat nicht. Ganz ebenso, wenn eine Frau ihre Obliegenheiten (als Ehefrau) verläßt, vermindert es den Ehrenpreis dieses Mannes, wie er ihn (einmal) erlangt hat, nicht.” Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht II. Zu den unteren Ständen in Irland. A. Fuidir in Irisches Recht, 1931, § 5, S. 65; Auch eine Tochter verlor den Rang, den sie ursprünglich von ihrem Vater erhielt nur noch durch eigene Handlungen, siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, Berlin 1931, § 4, S. 5

13 Siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, Berlin 1931

14 Thurneysen, Rudolf: Aus dem Irischen Recht III. Die falschen Urteilssprüche Caratnia`s in ZCP 15, 1925, § 39, S. 350

15 Siehe beispielsweise bei Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, 1931, § 12, S. 9 f

16 So findet sich die Bemessungsgrundlage für eine verheiratete Frau innerhalb der Rechtssammlung Ancient Laws of Ireland, 1865-1901, Do Tuaslucad Cundrad, Band 5, S. 516; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865-1901, Of the Removal of Covenants, Band 5, S. 517; Der Ehrenpreis für Kinder wird durch die Texte der Sammlung Díre überliefert: Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, 1931, § 23, S. 22, 23

17 Eine Zusammenstellung dieses Rechtstextes findet sich innerhalb der Rechtssammlung Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Band 2, Cáin Lánamna, S. 342 - 408; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Band 2, Law of Social Connexions, 343 - 408, Zusammenstellung und Übersetzung von O´Donovan, O´Curry und Atkinson; dieser Rechtstext wurde von Professor Thurneysen zusammengestellt und übersetzt in Studies in Early Irish Law, 1936, Cáin Lánamna, S. 1 - 75.

18 Siehe hierzu die Ausführungen Dr. Binchys, Daniel Anthony: The Legal Capacity of Woman in Regard to Contracts in Studies in Early Irish Law, Dublin 1936, S. 207 - 234

19 Siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Aus dem Irischen Recht III. Die falschen Urteilssprüche Caratnia`s in Zeitschrift der celtischen Philologie, Band 15, Halle 1925, § 39, S. 350

20 Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Cáin Lánamna, Band 2, S. 404

21 Übersetzung von Thurneysen, Rudolf: Cáin Lánamna in Studies in Early Irish Law, 1936, § 35, S. 71

22 Innerhalb der keltischen Gesellschaft in Irland konnte ein Mann eine Hauptfrau heiraten und zusätzlich eine Ehe mit einer oder mehreren Nebenfrauen eingehen. Alle Frauen besaßen den Status einer legitimen Ehefrau, der Rang der Erstfrau war jedoch höher.

23 Siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, Berlin 1931, § 38, S. 35, 36

24 Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Cáin Lánamna, Glosse, Band 2, S. 406; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, The Law of Social Connexions, Glosse, Band 2, S. 407

25 Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptaden XLVII, Band 5, S. 272; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptads XLVII, Band 5, S. 273

26 Thurneysen, Rudolf: Aus dem Irischen Recht III. Die falschen Urteilssprüche Caratnia`s in ZCP 15, 1925, § 39, S. 350

27 Nähere Ausführungen finden sich bei Dillon, Myles und Chadwick, Nora: Die Kelten, Von der Vorgeschichte bis zum Normanneneinfall, London 1966, und Arbois de Jubainville, Marie Henri de: Études sur le Senchus Mor in Nouvelle revue historique de droit francais et étranger, Band 4, 1880 - 1881

28 Wie Myles Dillon annimmt stellten die Dichter und Rechtsgelehrten die einzige "nationale Institution” innerhalb der irischen Gesellschaft dar, siehe dazu Dillon, Myles: Early Irish Society, Dublin 1954, S. 85

29 Anläßlich der Heirat war der zukünftige Ehemann verpflichtet ein Brautgeld an die Familie der Frau zu zahlen.

30 Die Gesellschaft der irischen Kelten war patrilinear strukturiert, d.h. die Kinder gehörten der Sippe des Vaters an, wenn auch die natürliche Verbundenheit der Kinder mit der Sippe der Frau nicht vollständig geleugnet wurde. So konnte die Familie der Mutter Einspruch gegen das Aufziehen der Kinder durch die väterliche Sippe erheben und ihnen wurde ebenfalls ein geringer Anspruch zugestanden, wenn die Söhne der Frau getötet wurden, siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, Berlin 1931, § 33, S. 31

31 Siehe dazu Thurneysen, Rudolf: Irisches Recht I. Díre, Berlin 1931, §§ 28 - 32, S. 27, 28

32 Hierbei muß differenziert werden, ob ein Ehrenpreis an die Frau oder an ihre Sippe fällig war. Denn durch eine Entführung konnte durchaus die Ehre ihrer Häupter verletzt werden, nicht nur die Ehre der Frau. In diesem Fall wäre eine Zahlung an die Vertreter der Frau in Betracht zu ziehen, da möglicherweise eine Verletzung ihrer Ehre angenommen wurde.

33 Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Lebar Aicle, Kommentar, Band 5, S. 540; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, The Book of Aicill, Kommentar, Band 5, S. 541

34 Wie bereits erwähnt mußte der zukünftige Ehemann an die Sippe der Frau einen Brautpreis entrichten. Dieser mußte bei ungerechtfertigter Trennung der Frau von ihrem Mann wahrscheinlich wieder an den Gatten zurückgezahlt werden.

35 Zumindest der erste Brautpreis ging vollständig an die männlichen Verwandten der Frau, ohne daß ihr selber ein Anteil daran zustand. Bei weiteren Heiraten war sie wahrscheinlich teilweise an dem Entgelt beteiligt, das der zukünftige Ehemann an ihre Familie zu zahlen hatte.

36 Die Rechtstexte wurden in Irland erstmalig beim Eintreffen der christlichen Missionare schriftlich niedergelegt, da die Kelten über keine eigene Schrift verfügten und sie diese erst aus einem anderen Kulturbereich adaptierten. Da die Glossatoren und Kommentatoren erst in den darauffolgenden Jahrhunderten agierten kann davon ausgegangen werden, daß sie stärker durch die christlichen Lehren beeinflußt waren, als die ursprünglichen Autoren der Gesetzestexte.

37 Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptaden LII, Band 5, S. 292; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptads LII, Band 5, S. 293

38 Der vorliegende Rechtstext läßt den Schluß zu, daß die Frau darüber entscheiden konnte, ob sie sich von ihrem Mann trennte. Da allerdings die Ehe als eine rechtliche Vereinbarung, oftmals in Form eine Vertrages angesehen wurde, die Frauen aber zumindest innerhalb des ursprünglichen keltischen Rechtssystems nicht als vertragsfähig angesehen wurden, ist es zweifelhaft, ob sie alleine die Entscheidungsbefugnis über eine Trennung von ihrem Ehemann besaßen. Wie ersichtlich ist konnte eine solche Scheidung weitreichende finanzielle Ansprüche nach sich ziehen. Eine endgültige Klärung dieser Frage ist nach dem derzeitigen Wissensstand jedoch nicht möglich.

39 "(...) A false story, i.e. a woman of whom her mate, i.e. her husband tells a false story, i.e. a lie, i.e. to bear false witness against her; (...)” Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptads LII, Band 5, Glosse, S. 295

40 (...) she has the choice whether she will separate, or remain in the law of marriage; (...) Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptads LII, Band 5, Glosse, S. 295

41 (...) and whichever of them she adopts, dowry and honor - price are to be paid to her, besides the eric for the false testimony.” Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptads LII, Band 5, Glosse, S. 295

42 Wie eine solche Buße bemessen wurde ist nicht ersichtlich, da hierzu keine Rechtstexte überliefert wurden.

43 "There is a dairt - heifer for telling it to one pillow in this case, and fourth part of the dowry if told in the presence of the dwellers of one house or of one village; and full dowry if outside the house, and full eric besides, i.e. this answers to asn assembly; (...)” Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, HeptadsLII, Glosse, Band 5, S. 295

44 Siehe dazu die Glosse: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptaden LII, Glosse, Band 5, S. 294; Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptads LII, Glosse, Band 5, S. 295

45 "A woman who is sent back, i.e. she is entitled to dowry and honour - price and freedom (...)” Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, HeptadsLII, Glosse, Band 5, S. 295

46 "(...) i.e. there is due from him the eric of avoiding to lie with her for it; (...)” Übersetzung: Ancient Laws of Ireland, 1865 - 1901, Heptads LII, Glosse, Band 5, S. 295

 

Aufsatz vom 1. April 1998
© 1998 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
1. April 1998

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2022-003

  • Zitiervorschlag Tanja Wegner, Sonderfälle der Regelungen des Blutgeldes und des Ehrenpreises bei den Kelten (1. April 1998), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net1998-04-wegner