Zeitschrift Debatten Rechtsgeschichte im 21. Jahrhundert. Ein Diskussionsbeitrag

Mathias Schmoeckel

Rechtsgeschichte im 21. Jahrhundert. Ein Diskussionsbeitrag zur Standortbestimmung


I.Einleitung
II.Standortbestimmung
III.Aufgaben der Rechtsgeschichte
IV.Themen
V.Aufgaben

I. Einleitung

Jeder kennt die Momente, die zur Selbstreflektion und Standortbestimmung einladen, wie z.B. der Silvesterabend. Das Nachdenken über das Gestern ermöglicht, das Heute besser wahrzunehmen und sich auf morgen vorzubereiten. Was für den einzelnen unerläßlich ist, mag sich gelegentlich auch für eine wissenschaftliche Disziplin als hilfreich erweisen. Auch hier mag der Jahreswechsel, zumal wenn er ein Jahrhundert- und sogar Jahrtausendwechsel ist, eine Stellungnahme zum Zustand einer Disziplin rechtfertigen. Überdies scheint eine Selbstreflektion dann legitimiert, wenn ein solcher Jahreswechsel einher geht mit einem Generationenwechsel, der sich in der Rechtsgeschichte wie in den meisten anderen Fächern an deutschen Universitäten in diesen Jahren langsam vollzieht. Während sich jedoch die guten Silvestervorsätze im Privatleben unmittelbar auf das ganze Jahr auswirken mögen, kann die Standortbestimmung einer Zunft durch nur einen Fachvertreter kaum einen Einfluß haben. Dies kann allenfalls eine Debatte anstoßen, welche in einem ansonsten nur chaotisch geordneten System die Chance eröffnet, sich über Ziele und Wege des Fachs zu verständigen. 1

II. Standortbestimmung

Das Fach „Rechtsgeschichte“ wird zur Zeit am meisten geprägt durch den Gegensatz von Glanz und Krise. Auf der einen Seite ist das rechtshistorische Schaffen bereits quantitativ gesehen so erfolgreich, daß mehr produziert wird als mit den normalen Etats in deutschen Fakultäten für Rechtsgeschichte angeschafft werden kann. Der qualitative Erfolg ist noch augenfälliger. Er zeigt sich zunächst im Ansehen der seit längerem berufstätigen Fachvertreter, welches diese in ihren Fakultäten, in den Akademien sowie in in- und ausländischen Gremien genießen. Die Leistung der vergangenen Jahrzehnte zeigt sich aber vor allem im grundlegenden Wandel des Faches; hier mag man wirklich ausnahmsweise einmal von einem Paradigmenwechsel sprechen. Dieser Wandel betrifft die Quellen, den Umgang mit denselben und das Selbstverständnis des Rechtshistorikers. Er zeigt sich am auffälligsten an der traditionellen Trennung der Rechtshistoriker in Romanisten und Germanisten, welche zunehmend für fragwürdig und teilweise sogar für überholt erachtet wird. 2
Ein solcher Wandel löst möglicherweise unumgänglich eine Krise aus. Diese wird sichtbar zunächst in der Reduzierung der rechtshistorischen Lehrstühle in Deutschland. Vielerorts werden drei Lehrstühle, die neben dem Zivilrecht oder einem anderen Hauptfach auch der Rechtsgeschichte gewidmet sind, längst nicht mehr als nötige Standardausstattung einer deutschen juristischen Fakultät angesehen. Selbst an einigen renommierten Fakultäten könnte es künftig nur noch einen Lehrstuhl geben. Die Lehrstühle, die der Erforschung der letzten Jahrhunderte gewidmet sind, sind dabei erstaunlicherweise nicht weniger in Gefahr als antikenrechtliche. Vielmehr beweisen die romanistischen Lehrstühle an manchen Orten durch eine stärkere zivilrechtliche Orientierung größere Bestandskräfte. 3
Dieser Rückgang der Rechtsgeschichte ist jedoch zumindest nicht nur auf die Expansion anderer juristischer Fächer zurückzuführen. Ursache ist hier auch der Mangel an wissenschaftlichem Nachwuchs. Während in den anderen Fächern Privatdozenten in großer Zahl auf eine Anstellung warten, bleiben rechtshistorische Lehrstühle oft lange unbesetzt oder werden anders ausgeschrieben, weil sich die Fakultät nicht auf einen rechtshistorischen Kandidaten einigen konnte. Dieser Mangel an wissenschaftlichem Nachwuchs ist nicht einfach auf versäumte Ausbildungstätigkeit zurückzuführen, hierin spiegelt sich wohl eher eine mangelnde Attraktivität des Faches. Dies ist in der Tat fatal. 4
Die Beschäftigung mit der Geschichte scheint vielerorts nur noch als schmückendes, letztlich aber überflüssiges Beiwerk angesehen zu werden, während immer weitere Lebensbereiche durch das Recht erobert werden. Da hier die wissenschaftliche Erfassung als dringend notwendig angesehen wird, muß die Rechtsgeschichte anscheinend auf diesem Altar geopfert werden. Vielfach sind es nur noch die Rechtshistoriker als Zivilrechtslehrer, die sich mit den klassischen Kernfragen des BGB beschäftigen, während von anderen der Kommunikationsmarkt, der grüne Bereich oder z. B. das Europarecht erobert wird. 5
Selten wird in den klassischen oder in den neuen Fächern eine Diskussion zwischen dem Rechtshistoriker und dem Vertreter des geltenden Rechts gepflegt. Die Diskussionskreise haben sich vervielfacht und die Rechtsgeschichte ist nur noch ein Forum neben vielen anderen. Oftmals finden sich kleine rechtshistorische Einleitungen oder Festschriftenbeiträge, die den Mangel an wissenschaftlicher Substanz durch die Schönheit rechtshistorischen Vokabulars zu kompensieren suchen. Immer häufiger werden solche Rechtsgeschichtchen auch in renommierten Zeitschriften erzählt. Bei Nicht-Rechtshistorikern muß der Eindruck entstehen, daß die Wissenschaft beginnt, sobald die Rechtsgeschichte schweigt. 6
Auffällig ist auch, wie wenig Rechtshistoriker in historischen Diskussionen zu finden sind. Dies gilt selbst dann, wenn explizit juristische Themen behandelt werden. Wer den Veranstaltungskalender der Geschichtswissenschaften verfolgt, bemerkt dabei ebenso, daß hier paradoxerweise rechtshistorische Themen immer beliebter werden. Dies gilt für alle historischen Bereiche von der Mediävistik bis zur Zeitgeschichte. Die geringe Beteiligung der Rechtshistoriker liegt nicht nur an ihrer kleinen Zahl. Historiker eignen sich zunehmend selbst juristische Kompetenz an und okkupieren klassische rechtshistorische Themen. Dabei geht offenbar auch das Gefühl für die Fremdartigkeit des juristischen Blicks verloren: wo Historiker oft nur Willkür und Einzelfalljurisprudenz sehen, erkennt der Jurist ein Verhältnis von Regel und Ausnahme. Die Bewertung historischer Entwicklungen kann daher diametral auseinanderfallen. Mit anderen Fachgebieten lassen sich noch weniger Ansätze interdisziplinärer Diskussionen der Rechtsgeschichte beobachten. 7
Geschwunden ist schließlich innerhalb und außerhalb des Faches der Konsens über die Aufgaben der Rechtsgeschichte. Es ist strittig geworden, inwieweit Jurastudenten rechtshistorisch unterwiesen werden müssen. In Nordrhein-Westfalen etwa bildet sie nicht mehr ein Wahlfach im ersten Staatsexamen. Eine Verdrängung der immer weniger mit den Studenten in Berührung kommenden Rechtshistoriker durch Vertreter der Wahlfächer ist hier eigentlich nur noch eine logische Folge. 8

III. Aufgaben der Rechtsgeschichte

Die Überwindung des Historismus als gesellschaftliche Strömung hat die Geschichtswissenschaft allgemein entthront. Diese gilt nicht mehr als maßgeblicher Weg der Erkenntnis. Es wird jedoch kaum noch geleugnet, daß historische Erkenntnis überhaupt möglich ist1). Nach dieser grundsätzlichen Anzweiflung wurden die Rolle und Aufgaben der Geschichte jedoch noch nicht wieder definiert. Hierin wurzelt das Problem, die Rolle der Rechtsgeschichte neu zu bestimmen. Es wird nicht in Abrede gestellt, daß Rechtsgeschichte in Forschung und Wissenschaft seinen Platz hat. Für die einzelnen Studienabschnitte wird daher auch nicht in Frage gestellt, daß die Rechtsgeschichte edukativen Zielen dienen kann. Man bezweifelt vielmehr nur, daß die Rechtsgeschichte diesen gerecht werden kann. 9
So wird nur von wenigen die propädeutische Aufgabe der Rechtsgeschichte bestritten. Gerade hier scheint die Rechtsgeschichte in den deutschen Curricula noch am sichersten verankert zu sein. Der Überblick über die Entstehung unserer Rechtsinstitutionen eröffnet den Blick auf die Zusammenhänge, tradiert Wertungen und schafft damit ein Verständnis, das notwendig ist, um sicher mit dem Rechtsstoff umzugehen. Sollte nicht jeder Jurist ein Verständnis für die Abhängigkeit des Rechts von den es umgebenden soziologischen Strukturen haben und so, neben einem größeren Respekt vor früheren Kulturleistungen, auch ein Gefühl für die eigene Verantwortung als Jurist haben? Hiergegen wird eingewandt, daß es dann vielleicht sinnvoller wäre, zunächst die Dogmatik zu erklären, um dann den Blick auf die Zusammenhänge zu lenken. 10
Auf diese Weise kann die Rechtsgeschichte den Studenten in seinem fortschreitenden Studium begleiten: Hier lehrt sie ihn die Geschichte der Dogmen, die er nur wenig kritisch reflektiert in den anderen Fächern lernen muß. Manchen Fachvertretern scheint die Dogmengeschichte zwar problematisch oder wird von ihnen ganz verworfen. Richtig daran ist, daß Dogmen verschiedener Zeiten gleich lauten und dennoch ganz unterschiedliche Funktionen haben können. Besteht Recht jedoch aus Normen und die Jurisprudenz aus Lehrsätzen, so bleibt die Rechtsgeschichte aufgerufen, die Entwicklung dieser Dogmen aufzuzeichnen. Die Dogmengeschichte bleibt damit ein Kernbereich der Rechtsgeschichte, der wie alle anderen historischen Themen auch mit immer neuem methodischen Instrumentarium kritisch hinterfragt werden muß. Die Geschichte des Zivilrechts, also die neuere Privatrechtsgeschichte, behält dabei ihre besondere Bedeutung, solange noch das BGB in der Ausbildung der Studenten eine zentrale Rolle spielt. 11
Die Kritiker der Dogmengeschichte kommen letztlich zu dem gleichen Ergebnis wie die Kritiker der Rechtsgeschichte. Nach dem ersten Ansatz verliert Rechtsgeschichte seine Bedeutung für das Verständnis juristischer Lehren und ist nur noch eine historische Betrachtungsweise. Wer das Fach Rechtsgeschichte ablehnt, will vor allem die übergroße Stoffülle des Jurastudiums reduzieren und beginnt hierbei mit der Rechtsgeschichte. Die historische Vertiefung des geltenden Rechts wird dabei zum Prototyp einer schöngeistigen, aber belanglosen Wissensanhäufung2). Die Konzentration auf das jeweils aktuell geltende Recht vermittelt jedoch kein Verständnis für die Bedeutung der einzelnen Lehrinhalte; die Studenten können dadurch nicht hinreichend gewichten und werden letztlich unfähig, mit dem Recht umzugehen. Die Rechtsgeschichte behält also hier ihre alte Bedeutung für das Verständnis des geltenden Rechts, was andere Möglichkeiten rechtshistorischer Betrachtung und Erkenntnis nicht ausschließt. 12
Die Rechtsgeschichte kann schließlich ein eigenes Verständnis der Jurisprudenz vermitteln. Sie kann dem Studenten einen individuellen Zugang zum Phänomen „Recht“ eröffnen. Durch Seminare lernt der Student die Rechtsgeschichte als Wissenschaft kennen. Zur Vertiefung des Wissens und der Ausprägung dieser individuellen Sichtweise ist eine rechtshistorische Ausbildung auch im Vorfeld des Staatsexamens unerläßlich. Insofern muß die Rechtsgeschichte ein Wahlfach im ersten juristischen Staatsexamen bleiben. Während also die einen der Rechtsgeschichte zutrauen, einen eigenen Blick, bzw. im Hinblick auf die verschiedenen methodischen Ansätze der Rechtsgeschichte, eine Mehrzahl eigener Blicke auf die Jurisprudenz zu werfen, werden oft Dogmatik und Rechtsgeschichte als getrennte Diskussionskreise gesehen, die sich nicht zu überlappen brauchen. 13
Das Wahlfach Rechtsgeschichte sichert zudem den rechtshistorischen Nachwuchs für Dissertationen. Allzu oft liegen die Hürden für eine rechtshistorische Diskussion so hoch, daß die Interessenten abgeschreckt werden. Dies liegt zum einen an den Promotionsordnungen, die zuviel Voraussetzungen verlangen, insbesondere eine zu hohe Note. Weiterhin erfordern rechtshistorische Promotionen mehr Zeit und Aufwand als dogmatische. Insbesondere das Eindringen in die Quellen bildet eine große Hürde, so daß der Zugang zu den dogmatischen Fächern schneller und leichter gelingen kann. Schließlich fehlt es oft an den Bildungsvoraussetzungen wie Fremdsprachenkenntnissen (Latein) oder schlichtem Geschichtswissen. Hier liegt eine große Gefahr für das Fach, allmählich ausgetrocknet zu werden. Fehlende Geschichtskenntnisse sind ebenso fatal wie mangelnde Fremdsprachigkeit: beides ist unerläßlich in einem sich enger zusammenschließenden Europa, zum Verständnis der Akteure auch unseres Rechtsraumes. Hier ob unzureichender Schulbildung mit den Achseln zu zucken bedeutet, die Studenten, die diese Kenntnisse brauchen werden, im Stich zu lassen. 14
Es scheint mir zeitgemäß, der Rechtsgeschichte sämtliche Aufgaben zu stellen und von ihr deren Erfüllung zu erhoffen. In allen Stadien des Studiums kann das Fach das Verständnis vertiefen und mehr noch, soweit es gut unterrichtet wird, auch Spaß an dem Studium vermitteln. Solange Rechtsgeschichte diese Freude vermitteln kann, ist sie noch ein guter Weg der wissenschaftlichen Ausbildung. Hierbei stellen sich allerdings zwei Einschränkungen. Auf der einen Seite ist die Geschichte nicht mehr die einzige Quelle der Weisheit. Es gibt andere Möglichkeiten der kritischen Reflektion, die sich gleichberechtigt neben die Rechtsgeschichte stellen. Allerdings gibt es neben der Geschichte, der Philosophie und der Kriminologie für die Rechtswissenschaft kaum noch externe und in sich geschlossene Betrachtungsweisen, die einen derartig umfassenden Überblick vermitteln. 15
Die zweite Einschränkung bezieht sich auf den Grad, in dem die Aufgaben erfüllt werden. Hans-Georg Gadamer hat die Jurisprudenz als Musterbeispiel einer hermeneutischen Wissenschaft dargestellt. Das Wissen kann nie auf einen Schlag ganz und vollständig erworben werden, sondern muß in immer neuen Versuchen und Annäherungen erworben werden. Auch keiner der Wege, welche die Rechtsgeschichte vermitteln, kann daher direkt zum Ziel führen. Vor diesem Hintergrund ist dies dann aber auch gar nicht mehr notwendig, es reicht, daß die Rechtsgeschichte weitere Schleifen im hermeneutischen Zirkel ermöglicht. 16
Darüber hinaus bleibt auf die politische Bedeutung der Rechtsgeschichte hinzuweisen. Auch nach 1945 wird unsere Gesellschaft von politischen Mythen geprägt, die sich aus bestimmten Interpretationen der Geschichte und besonderen Ereignissen speisen. Man könnte sogar überlegen, ob die Bedeutung der Geschichte in diesem Zusammenhang nicht noch bedeutender im Vergleich zu früheren Zeiten geworden ist. Der Rückgang von Autorität und Religion läßt eigentlich nur noch diese politischen Mythen in Form kollektiver Erinnerung übrig, um eine Gesellschaft zu konstituieren und zu domestizieren. Politische Ansichten werden also über eine Sicht der Geschichte vermittelt. Die Bewahrung ebenso wie die Umdeutung von Geschichte haben damit immer auch eine unmittelbar politische Bedeutung3). Ist ferner Jurisprudenz das Mittel, Machtgefüge einer Gesellschaft festzulegen, dann ermöglicht die Rechtsgeschichte die Reflektion über die technische Seite der Macht. In der Schnittmenge von Recht und Geschichte hat sie dann vor allen anderen historischen Wissenschaften eine eminente politische Bedeutung. 17
Sie ist selbst also immer politisch, aber die Ermittlung von Fakten ermöglicht es darüber hinaus, anderen Interpretationen entgegenzutreten und die politische Inanspruchnahme durch Demagogen zu erschweren. In diesem Sinne ist, wie Hermann Nehlsen einmal gesagt hat, Rechtsgeschichte für unsere Gesellschaft so wichtig wie Krebsforschung. 18
Der Philosoph Odo Marquard hat auf einen anderen Wandel der Gesellschaft hingewiesen, durch den die Rechtsgeschichte noch an Bedeutung gewinnt. Marquard hat das Wort der „tachygenen Gesellschaft“ geprägt und dies auf die Nachkriegsgesellschaft bezogen. Er beschreibt damit den immer schneller werdenden Prozeß des Wandels und der Veränderung in der Gesellschaft4). Nicht nur die Moden wandeln sich immer schneller, auch grundlegende Auffassungen verändern sich mit accelerierender Geschwindigkeit. Das zweite Kaiserreich scheint unvorstellbar weit entfernt zu sein, die Zeit des Nationalsozialismus, auch wenn man die Wissenschaft betrachtet, ist nur ein unverstandener Schrecken und nunmehr beginnt die Erforschung des Nachkriegsdeutschlands. Dabei handelt es sich nicht nur um DDR-Geschichte, auch die Geschichte der Bundesrepublik - sogar der 60er und 70er Jahre - bildet zunehmend, natürlich vor allem bei Historikern, einen Gegenstand historischer Forschung. Dies ist ein Zeichen dafür, wie fernliegend das zu sein scheint, was nur rund 30 Jahre vergangen ist. 19
Es mangelt also bereits am Wissen und Verständnis für die Erfassung dieser nur kurz zurückliegenden Zeit. Die Entwicklung der tachygenen Gesellschaft bedeutet also, daß immer mehr Bereiche dessen, was noch früher zum Allgemeinwissen gehört hat, dem Spezialisten, hier dem Historiker überlassen wird und nur noch von ihm kompetent verwaltet werden kann. Marquard hat auf die Kompensationsfunktion der Geisteswissenschaft hingewiesen: „Je moderner die moderne Welt wird, desto unvermeidlicher werden die Geisteswissenschaftler“5). Dies gilt ebenso für die Rechtsgeschichte. Bereits der Gesetzgeber, der ein Gesetz der sozialliberalen Koalition verändern will, muß zum Rechtshistoriker werden, um den Sinn des alten Gesetzes zu eruieren. A fortiori gilt dies für die wissenschaftliche Behandlung des Stoffes. Immer größer wird damit die Bedeutung der Rechtshistoriker, den Überblick über die historische Entwicklung zu behalten und die kulturellen Werte zu verteidigen, die frühere Kodifikationen zu schützen suchten. 20

IV. Themen

1. Traditionell hat das Zivilrecht die größte Nähe zur Rechtsgeschichte. Dies liegt an der klassischen Fächerkombination für Rechtshistoriker, auch das Zivilrecht an den deutschen Fakultäten zu vertreten. Mittelfristig wird diese Kombination wohl beibehalten werden, nicht nur, weil so die Lehrstühle ausgeschrieben sind. Darüber hinaus ist zu bedenken, daß in der gegenwärtigen Situation jede Loslösung der rechtshistorischen Venia von einem bestimmten Lehrstuhl angesichts ihrer schwachen Position nur dazu führen kann, daß die Rechtsgeschichte weiter aus den deutschen Fakultäten verschwindet. In dieser Kombination liegt aber auch die größte Herausforderung für die Rechtsgeschichte. Dies ergibt sich aus zwei Gründen. Zum einen ist die Zeitvergessenheit einiger Dogmatiker selten so evident wie im Fall des Zivilrechts. Die Väter des BGB hatten wohl noch mehr Verständnis für das Alter des Code civil als bei heutigen Juristen gewöhnlicherweise für den historischen Abstand des ursprünglichen BGB zu finden ist. Die Hundertjahrfeier des BGB kann als Zeichen dienen, den historischen Abstand bewußt zu machen und einen methodisch sensibleren Umgang mit diesem alten Gesetzbuch einzufordern. Gerade auf diesem Kerngebiet der Rechtshistoriker kann also wieder Verständnis für die Rechtsgeschichte eingefordert werden. Ziel ist hier, gerade als Rechtshistoriker und nicht als Auch-Zivilist zum gesuchten Gesprächspartner der Dogmatiker zu werden. 21
Die zweite Herausforderung der Rechtsgeschichte im Zivilrecht liegt in der schleichenden, aber doch grundlegenden Veränderung des Zivilrechts selbst. Das Fach atomisiert sich in verschiedene Problembereiche, so daß es schon fast schwierig ist, hier nur von einem Fach zu reden. Um das BGB sammelt sich eine Fülle autoritativer Texte verschiedener Provenienzen, über die sich leicht der Überblick verlieren läßt. Dabei werden von verschiedenen Seiten unterschiedliche Konzepte an das Zivilrecht herangetragen und in diesem Bereich umgesetzt. Es fragt sich beispielsweise, ob hier die zivile Gesellschaft zu erodieren beginnt, etwa mit dem Erfolg des Verbraucherbegriffs. Dieser Prozeß läßt sich in seiner gesellschaftlichen Bedeutung nur unzureichend mit den eigenen Mitteln der Jurisprudenz erfassen. Gerade die Rechtsgeschichte kann aufgerufen sein, diesen Wechsel kritisch zu begleiten und auf seine Implikationen hinzuweisen. 22
2. Trotz der Personalunion von Rechtshistoriker und Zivilrechtsdogmatiker wurde in den letzten Jahren die historische Erfassung weiterer juristischer Fächer vorangetrieben. Am meisten liegt wohl die Strafrechtsgeschichte von den traditionellen Fächern der Rechtsgeschichte darnieder, auch im Vergleich zum europäischen Ausland. In diesem Bereich entfalten noch immer alte Lehrmeinungen ihre dominierende Kraft. Verschiedene einzelne Arbeiten sowie das groß angelegte Projekt der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Entstehung des Öffentlichen Strafrechts mögen hier jedoch einen neuen Anfang gelegt haben. Die Geschichte des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts wurde im 19. Jahrhundert wesentlich stärker betrieben. Für die Geschichte des Öffentlichen Rechts hat nun Michael Stolleis mit seinem großen Werk eine neue Grundlegung geschaffen. Seine Summe mag man auch als Aufruf zu einem Neuanfang verstehen. 23
Am eklatantesten ist jedoch das Fehlen rechtshistorischer Forschung im Bereich der Völkerrechtsgeschichte. Hier ist das Phänomen sogar weltweit zu beobachten. Kaum etwas von dem schmalen Oeuvre der Völkerrechtsgeschichte, das in den letzten Jahrzehnten publiziert worden ist, entspricht dem wissenschaftlichen Standard der Rechtsgeschichte. Auch hier wirkt sich dabei die Entstehung der tachygenen Gesellschaft aus: Veränderte Auslegungsmethoden von völkerrechtlichen Verträgen mögen hier genauso ein Thema sein wie in der Zivilrechtsdogmatik. Dies zeigt sich auch im jüngsten Urteil des IGH zum Caprivi-Streifen6). Hier mußte ein deutsch-britischer Grenzvertrag von 1890 ausgelegt werden. Die Frage nach den historischen Auslegungskriterien beider Rechtsordnungen wurde jedoch nur von zwei Richtern angesprochen. Dies ist auch nur verständlich, wenn man berücksichtigt, wie wenig, abgesehen von der konzisen Überblicksdarstellung durch Karl-Heinz Ziegler, die Völkerrechtsgeschichte aufgearbeitet ist. 24
Bezeichnet man mit einigem Grund darüber hinaus die Geschichte als Gesetzgeber des Völkerrechtes, wird augenfällig, wie wichtig hier eine rechtshistorische Durchdringung wäre. Der spezifische Zustand des gegenwärtigen Völkerrechts wird geprägt durch einen Mangel an kohärenter Systematik. Eine philosophische Grundlegung ist auf Grund der Vielzahl ideologischer Ausrichtungen in der Welt nicht konsensfähig. Damit verschwindet jedoch auch die Basis jeder wissenschaftlichen Systematik. An die Stelle treten topische Argumente und situative Erwägungen. In dieser politischen Streitlage mag vielleicht nur die Rechtsgeschichte in der Lage sein, dem Völkerrecht eine extern generierte kohärente Struktur zu vermitteln und so dem Fach mehr zu vermitteln, als eine topische Fortschreibung einzelner Argumente mittels pauschaler Billigkeitsargumente. Hier kommt der Rechtsgeschichte durchaus auch eine weltpolitische Bedeutung zu. Anderen Fächern, wie dem Zivilrecht, mag das Beispiel Völkerrecht als Menetekel dienen. 25
Für die innere Erneuerung des Faches ist jedoch Grundlage eine allgemeine Beschäftigung mit der Kirchenrechtsgeschichte. Die Kanonistik der letzten Jahrzehnte hat gezeigt, daß jeder klassische Bereich der Jurisprudenz seine Grundlegung der mittelalterlichen Kanonistik verdankt. Die Überwindung einer klerikalen Herrschaft mag ein Thema des 19. und 20. Jahrhunderts gewesen sein; die Rechtsgeschichte im 21. Jahrhundert wird akzeptieren müssen, daß in den Jahrhunderten vorher das Christentum und die Kirche die Gesellschaft geprägt haben. Erst mit dieser Einsicht wird sich ein zeitgemäßer Blick auf die Geschichte ergeben, der fraglos grundlegende Veränderungen der Historiographie bewirken wird. Dabei kann nicht eingewendet werden, die Bedeutung der Theologie sei nunmehr überwunden, das Thema sei daher auch für Historiker bedeutungslos geworden. Es ist gerade die Aufgabe von Rechtshistorikern zu zeigen, wie Wertungen außerhalb der Jurisprudenz in diese Wissenschaft hineingetragen wurden und werden. Die schwindende Bedeutung der Kirchen ändert an dieser Tatsache nichts. Weiterhin zeigt gerade die Kanonistik, wie sehr kirchliche Wertungen von unserer Gesellschaft als selbstverständlich übernommen wurden und von der westlichen Kultur weltweit als Mindeststandard eingefordert werden. 26
3. Dies lenkt den Blick auf die Mediävistik. Hans-Werner Goetz hat jüngst zusammengetragen, in welchen Bereichen die Mediävistik in besonderer Weise methodisch avantgardistisch hervorgetreten ist7). Die Erforschung des Mittelalters vermittelt Rechtshistorikern und Historikern in besonderer Weise Einblicke in ihr Fach. Sieht man die Rechtsgeschichte als kritische Begleiterin des politischen Wandels, so wird sie gut daran tun, die Erfahrungen im Umgang mit den mittelalterlichen Rechtsinstitutionen zu bewahren. Sieht man die Rechtsgeschichte als Mittel der Kulturanalyse und als Teil der historischen Anthropologie8), so kann das ganz andere Rechtsleben im Mittelalter den Blick auf möglicherweise vorhandene anthropologische Konstanten oder zumindest Traditionslinien à la longue durée freigeben. Ich sehe hierin eine besondere Chance der Rechtshistoriker auch gegenüber den Historikern, die immer stärker ihre Kompetenz nur auf eine gewisse Zeit begrenzen und damit den Überblick nicht mehr behalten können. Der Rechtshistoriker bleibt dann im Rahmen der Geschichte der einzige, der ex officio den Überblick der europäischen Entwicklung vermitteln soll und kann. 27
4. Die Themenbereiche der rechtshistorischen Forschung wurden hiermit notwendigerweise nur sehr grob umrissen. Dies muß so sein, da Themen nur im persönlichen Umgang mit den Quellen reifen können. Ich halte daher nichts davon, in größerem Maße einzelne historische Forschungen in Auftrag zu geben, so wie das die Bundeswissenschaftsministerin jüngst angekündigt hat9). Hierdurch mag nicht nur Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz verletzt sein, reduziert wird auch der individuelle, auf Interesse gegründete Zugang zum Thema und damit die Chance auf eine unvoreingenommene Blickweise. Dies reduziert schließlich auch die Chance auf eine durch Kontroversen reiche Diskussion. 28

V. Aufgaben

Die vorangegangenen Ausführungen scheinen unter einem Paradox zu leiden: Auf der einen Seite werden die methodischen Erneuerungen der letzten Jahrzehnte aufgenommen, wodurch sich die Komplexität des Faches stark vergrößert. Nicht nur die juristische Dogmatik hat sich verfeinert, vor allem die Historiographie hat sich verändert. Die Vielzahl der Möglichkeiten, Quellen zu befragen und zu interpretieren, verlangt eine intensive Ausbildung der Historiker. In methodischer Hinsicht wird damit von dem Juristen, der auch einen Überblick über die Geschichte haben muß, viel verlangt. Im Zusammenhang mit dem Sprachproblem mag dies leicht zu einer Überforderung des Nachwuchses führen. Auf der anderen Seite wurde immer wieder die Vermittlerposition der Rechtsgeschichte gegenüber den anderen Fächern sowie gegenüber den Studenten betont. So soll die Rechtsgeschichte den Studenten die Jurisprudenz und ihre Dogmatik im einzelnen näher bringen. Ein Widerspruch liegt insofern vor, als eine Komplexitätssteigerung nicht gerade dazu angetan ist, das Fach populärer zu machen. 29
Der Widerspruch besteht jedoch nur scheinbar, da innerhalb eines Faches immer Leistungen sehr verschiedener Art entstehen. So wird es immer die Aufgabe einer Habilitationsschrift bleiben, große Quellenblöcke zu sichten oder Fragestellungen zu verfeinern. Für das Fach und für den Autor sind solche Habilitationen vielleicht der größte Gewinn, so daß eigentlich beide nicht auf diese Literaturform verzichten können. Daneben gibt es jedoch viele andere Formen der Historiographie mit unterschiedlichen Funktionen. 30
Dabei sollte gelegentlich auch etwas mehr der Zweck wissenschaftlicher Kommunikation geschätzt werden. Mehr Mut zu Blößen würde gelegentlich die Diskussion fördern und so der Verbreitung von Wissen dienen. Dies kann dann weitere Kreise ziehen und gleich einem Transmissionsriemen andere Teile der Gesellschaft erreichen. Hierbei denke ich nicht nur an andere wissenschaftliche Fächer, sondern auch an jene, die sich nur gelegentlich oder als Amateur für rechtshistorische Fragestellungen interessieren. Völlig unzureichend ist bislang die Ausnutzung der neuen Medien, die gerade für dieses Anliegen wie geschaffen sind. Das „HSozkult“10) erfreut sich unter Historikern immer steigender Beliebtheit, da hier schnell und kompetent auf aktuelle Themen und Erscheinungen reagiert wird. Dies steht wohl nicht im Wettstreit mit den traditionellen Printmedien: nach angeregter Diskussion können überarbeitete Beiträge dort veröffentlicht werden und in dieser Form eher für die Nachwelt erhalten werden. 31
Im Bereich der Kommunikation erschließt sich der Rechtsgeschichte meines Erachtens ein besonderer Markt. Immer größere Teile der Gesellschaft erlangen durch ein Studium eine gewisse Bildung und haben die Zeit, sich für kompliziertere wissenschaftliche Fragen zu interessieren. Der Wissenschaftsjournalismus ist meines Erachtens ein Markt der Zukunft. Völlig vernachlässigt ist dabei die Frage nach der Struktur unserer Gesellschaft. Klassischerweise wird die Jurisprudenz als ein Thema angesehen, das sich Laien nicht vermitteln läßt. Die Hierokratie der Juristen ist fast noch unangefochtener als die der Kirchen. Darin liegt ein gewichtiges Defizit einer jeden Demokratie. Der Überblick über verschiedene Organisationsmöglichkeiten, also ein rechtshistorischer Überblick über juristische Fragen kann sprachbegabten Juristen eine unendliche Fülle großer Themen eröffnen. Es dreht sich dabei nicht, wie gesagt, um die wissenschaftliche Behandlung solcher Themen, sondern um die Vermittlung vorhandenen rechtshistorischen Wissens in Wort und Bild an ein größeres Publikum. Es ist mir unerfindlich, warum Themen um Macht, Geld und Kultur nicht genauso faszinierend sein können wie ein historischer Roman bzw. so attraktiv gefunden werden, wie kunsthistorische Themen allgemein eingeschätzt werden. Diese Aufgabe muß nicht von demjenigen erfüllt werden, der selbst die Speerspitze der Forschung bildet, sondern eröffnet nach meiner Auffassung ein neues Berufsfeld, für das die Rechtsgeschichte wie kein anderes juristisches Fach ausbildet. 32
Eine Kommunikation besonderer Art stellen schließlich Lehrbücher dar. Solche Lehrbücher wie das von Franz Wieacker zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit fassen das Wissen so zusammen, daß es von Fachfremden wie vom Fachkollegen als praktisches Referenzwerk genutzt wird. Dem Studenten und dem Fachfremden ermöglichen sie den Zugang zum Fach, seinen Fragestellungen und seiner Literatur. Der eingangs genannte außergewöhnliche Erfolg der Forschungen in den letzten Jahrzehnten insbesondere des „Göttinger Abbruchunternehmens“ läßt in besonderer Weise wieder ein neues Lehrbuch zur deutschen Rechtsgeschichte notwendig erscheinen. Sowohl die Wiederaufbauarbeit in den historischen Detailfragen als auch die Wahrung des historischen Zusammenhangs werden dabei eine Herkulesaufgabe darstellen. Ebenso notwendig sind sicherlich historische Überblicke über Teilbereiche wie etwa das Strafrecht. Am Ende muß jedoch eine Leistung stehen, welche die neuen rechtshistorischen Erkenntnisse verarbeitet und verinnerlicht, auf dem Boden der neuen historischen Methodologie steht, den Mut hat neue Bahnen zu beschreiten und es dennoch à la longue schaffen wird, wie einst das Lehrbuch von Richard Schröder allgemein zu überzeugen und als neue Grundlegung für einige Jahrzehnte zu fungieren. 33


Fußnoten:

1 Vgl. dazu Richard J. Evans, Fakten und Fiktionen. Über die Grundlagen historischer Erkenntnis, Frankfurt a.M./ New York 1998, 242 f.

2Klaus Röhl, Wozu Rechtsgeschichte, Jura 1994, 173-178, 178.

3 Vgl. Aleida Assmann, Erinnerungsräume. Formen und Wandlungen des kulturellen Gedächtnisses, München 1999, 74; exemplifiziert in Gerd Althoff (Ed.), Die Deutschen und ihr Mittelalter. Themen und Funktionen moderner Geschichtsbilder vom Mittelalter, Darmstadt 1992.

4Odo Marquard, Apologie des Zufälligen, Suttgart 1986, 100 ff.

5 Marquard, 114.

6 Urteil vom 13.12.1999 im Grenzstreit zwischen Namibia und Botswana, hier „declaration“ von Richterin Higgins und die „dissenting opinion“ des Richters Rezek, zitiert nach http://www.icj-cij.org/icjwww/idocket/ibona/ibonajudgments/ibona_ijudgment_19991213.htm.

7Hans-Werner Goetz, Moderne Mediävistik. Stand und Perspektiven der Mittelalterforschung, Darmstadt 1999.

8 Dazu s. Richard Van Dülmen, Historische Anthropologie, Köln/ Weimar/ Wien 2000, 32 f.

9Edelgard Bulmahn, Ein Garant für den Wettbewerb in der Forschung, in: forschung. Das Magazin der deutschen Forschungsgemeinschaft 3-4/ 1999, S. VII-IX, VII f.

10 Vgl. die Homepage bei http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/.

 

Beitrag vom 15. Mai 2000
© 2000 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
15. Mai 2000

  • Zitiervorschlag Mathias Schmoeckel, Rechtsgeschichte im 21. Jahrhundert. Ein Diskussionsbeitrag zur Standortbestimmung (15. Mai 2000), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2000-05-schmoeckel