Zeitschrift Debatten Römische Rechtsgeschichten

Sabine Panzram *

Marie Theres Fögen Marie Theres Fögen, Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems.

1 Die römische Republik hat ihren Ursprung in einer Vergewaltigung: Im Jahre 508 v. Chr. nutzt Sextus Tarquinius, der älteste Sohn des Königs Tarquinius Superbus, die Abwesenheit seines Cousins Collatinus und droht Lucretia, dessen schöner und tugendhafter Ehefrau, als sie sich weigert, ihm zu Willen zu sein, zunächst mit dem Tod, dann mit dem Verlust ihrer Ehre. Er werde einen ihrer Sklaven töten, diesen dann nackt neben sie legen und ihrem Ehemann berichten, er habe sie in flagranti ertappt und sogleich bestraft. Lucretia zieht die Vergewaltigung der Schande vor, eilt jedoch am folgenden Morgen zu ihrem Vater nach Rom, berichtet das Geschehene auf dem Forum und erdolcht sich. Die aufgebrachte Menge nimmt die Schandtat zum Anlaß, der Tyrannei der Monarchie ein Ende zu setzen und wählt den Witwer Collatinus sowie dessen Freund, L. Iunius Brutus, zu den ersten Konsuln der res publica.

2 Das römische Recht hat seinen Ursprung in einem Rechtsbruch: Im Jahre 449 v. Chr. begehrt Appius Claudius, einer der Dezemvirn, die gerade das Zwölftafelgesetz erlassen hatten, Richter und mächtigster Mann der res publica, die schöne und tugendhafte Jungfrau Verginia, die sich ihm verweigert. Und also stiftet er seinen Klienten Marcus Claudius an, stellvertretend und unter dem Vorwand Anspruch auf sie zu erheben, sie sei die Tochter einer seiner Sklavinnen und somit sein Eigentum. Die Bevölkerung Roms fordert einen Prozeß: Appius Claudius spricht Verginia seinem Klienten Marcus als Sklavin zu - und bricht damit das von ihm selbst eingebrachte Gesetz zur Feststellung des Personenstatus. Verginias Vater sieht nur eine Möglichkeit, seiner Tochter die Freiheit zu bewahren: er ersticht sie. Die aufgebrachte Menge nimmt den Gesetzesbruch eines seiner Gesetzgeber zum Anlaß, die Gesetze der Dezemvirn in Bronze zu hämmern und öffentlich aufzustellen.

3 Vergewaltigung und Rechtsbruch - in Form von Sensationsgeschichten wollten Dionysios von Halikarnaß und Livius aus der Frühgeschichte Roms erzählen, was man nicht erklären kann, postuliert Marie Theres Fögen. Diese 'dichterischen' Steine seien mitnichten nutzlose - auch wenn sie seit Barthold Georg Niebuhr im Vergleich mit den 'ächthistorischen' als solche gegolten hätten -, wenn es um die Frage ginge, "wie es zu diesem singulären, merkwürdigen und meisterhaften Recht kommen konnte, das wir als römisches Recht kennen" (S. 18f.). Die Rechtshistorikerin hat eine Antwort versucht, in dem sie Rechtsgeschichte als Geschichte von der Evolution des Rechts 'als eines sozialen Systems' (be)schreibt, zu dem sich 'Kommunikationen' verdichtet hätten. Statt auf die Rekonstruktion eines linearen Prozesses konzentriert sie sich also auf die Rekonstruktion der Bedingungen der 'Möglichkeit', die Recht in einer je spezifischen Ausgestaltung entstehen ließ. Ihrer Lesart zufolge provozieren Schändung und Tod der Lucretia Unruhe und damit die Voraussetzung für die Ablösung eines politischen Systems, ziehe Aufruhr doch unerwartete und verdichtete Kommunikationen nach sich und ermögliche so erst Variation: eben diese Situation habe laut Dionysos auf dem Forum geherrscht. Alles stand zur Disposition, aber keine Entscheidung schien legitim. Also modifizierte man die alte Struktur einfach: Die Umbenennung und Dopplung der alten Realität schafft die politisch neu organisierte Realität - Marie Theres Fögen meint damit den Übergang vom Königtum zum Konsulat -, der die Götter durch das Selbstopfer der Lucretia gnädig sind. Und ihrer Lesart zufolge provoziert auch Verginia Unruhe und Kommunikation: der Prozeß um ihre Person ist der Urprozeß, der der Gründung des Urtextes unmittelbar folgt. In der Klage auf Herausgabe von Eigentum steht Gewalt gegen Recht, die Vindikation wird zum Testfall. Appius Claudius, der das Recht gesetzt hat, bricht es; die Gewalt triumphiert und mit ihr das Unrecht - und erst in dieser Realisierung seines Gegenteils konstituiert sich das Recht. Auch dieser Begründungsakt eines Systems verlangt ein Opfer, wiederum versöhnt der Tod einer ebenso schönen wie tugendhaften Frau die Götter.

4 Diebstahl und Veröffentlichung - die Sensationsgeschichten nehmen mit den Jahrhunderten ab: erwähnt sei noch jene, die Livius von dem Plebejer Gnaeus Flavius erzählt, der im Jahre 304 v. Chr. das ius civile und den Gerichtskalender den 'innersten Gemächern der Priester' entwendet und auf dem Forum der Öffentlichkeit zugänglich macht, da die Patrizier die Rechtmäßigkeit seiner Wahl zum kurulischen Ädilen anzweifeln. Mit seiner Tat ermöglicht es der Schreiber dem System, der - so Marie Theres Fögen - "evolutionären Sackgasse" (S. 142) zu entkommen, in die es geraten war, nachdem die schriftliche Fixierung und Veröffentlichung der Zwölf Tafeln eine potentiell beliebige Verfügbarkeit und Interpretation zur Folge gehabt hatte, der man jedoch schon bald durch Geheimhaltung, Spezialisten und Rituale ein Ende setzte. Variation meint hier eine erneute 'Öffnung des Rechts'; das Monopol einer sozialen Gruppierung auf Recht und Zeit wird gebrochen. Rechtskunde und Rechtslehre werden im 3. und frühen 2. Jh. zu zusätzlichen Qualitäten, die auch Plebejern höchste soziale Reputation verschaffen - aber nur in der Form eines "Appendix des Universalwissens" (S. 175); noch sind Juristen und ein funktional ausdifferenziertes Rechtssystem unbekannt. Doch um 200 v. Chr. publiziert Sextus Aelius ein 'Grundlagenbuch des Rechts', die sogenannte 'Tripertita', den Urtext des Zwölftafelgesetzes samt Auslegung und Klageformeln, und von nun an kann man in einer explosionsartig wachsenden Zahl von Büchern Rechtswissen nachlesen, studieren, vermehren; die Verschriftung des Rechts ermöglicht ein Leben jenseits des cursus honorum, ja der Öffentlichkeit - als Jurist in einem Kommunikationsbetrieb, der sich von jetzt ab selbst organisiert. Der juristische Diskurs spiegelt weder Politik noch Philosophie oder Religion; das römische Recht nimmt so wenig 'Leben' auf, dass es noch heute geschichtslos, namenlos und zeitlos erscheint. Es grenzt sich - so Marie Theres Fögen - vom Rest der Welt ab, die ihrerseits lediglich ihre Erwartungen geschützt wissen möchte, also die Bereitstellung von Regeln fordert: dass Schäden ersetzt, Schulden bezahlt und Besitztümer vererbt werden können.

5 Obwohl Marie Theres Fögen mitnichten den Anspruch erhoben hat, eine Geschichte des römischen Rechts zu schreiben, fügen sich ihre "Römischen Rechtsgeschichten" - in die hier nur beispielhaft Einblick gewährt werden kann - doch schließlich zu einer solchen. Mit ihrem Verzicht auf die Dichotomie 'Fakten - Fiktionen' und den kausalen Entwicklungsbegriff des 19. Jahrhunderts und ihrer Entscheidung für die Systemtheorie und die Luhmann'sche 'Evolution' (Variation, Selektion, Restabilisierung) hat sie jedoch lediglich eine Ordnungsmacht gegen eine andere ausgetauscht. Folgt man ihr bei diesem 'Tausch', dann hat zwar zum einen ihre souveräne Handhabung der Theorie in der Lektüre des historiographischen Befunds für die Frühzeit Roms das Bewusstsein für die Möglichkeiten geschärft, die auch historische Realitäten hätten werden können. Und erweisen sich zum anderen Mythen wie etwa das Zwölftafelgesetz, das die Forschung der Neuzeit als Urtext kodifizierte und kanonisierte, obwohl schon die Römer zu Zeiten der Republik nur noch den "Gedächtnistext" (S. 73) kannten, als überzeugend dekonstruiert. Doch liegt einer unterhaltsamen, inspirierenden und intellektuell herausfordernden Lektüre von Beginn an die These zugrunde, das römische Recht sei ein operativ geschlossenes und autopoietisches System gewesen, sich selbst generierend, reproduzierend und ausdifferenzierend aus der allgemeinen Kommunikation. Also hätte man es mit einem im wahrsten Sinne des Wortes 'a-historischen' Phänomen zu tun - nun ist aber beispielsweise die Ehegesetzgebung des Augustus allein aus dem Handlungszusammenhang des frühen Prinzipats zu verstehen, zeigt sie doch den momentanen Regelungsbedarf einer Gesellschaft, die sich nach Bürgerkrieg und Proskriptionen neu zu konstituieren versucht: eine Zeitgebundenheit, die ebenso für die Stadtgesetze der Flavier wie die Reskripte des Trajan gilt, die die Probleme eines Plinius in seiner Funktion als Statthalter rechtlich zu fassen suchen. Und die schließlich auch die Juristen verkörpern: eine Persönlichkeit wie Ulpian lebt mitnichten jenseits des cursus honorum, sondern bekleidet unter Severus Alexander das Amt des Prätorianerpräfekten - und verfasst etwa 240 Buchrollen. Die Ignoranz dieser Tatsache, die sich zugegebenermaßen aus der Stringenz der Konzeption ergibt, verwundert die Rezensentin althistorischer Provenienz insbesondere aufgrund des offensichtlich in Betracht gezogenen Adressatenkreises: schließlich hat die Ordinaria für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Zürich und Direktorin des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main ihr Buch in einer Reihe des Max-Planck-Instituts für 'Geschichte' publiziert. Es wäre ihr jedoch zu wünschen, dass es ihr innerhalb dieser Leserschaft wenigstens wie ihrer Lucretia ergeht, deren Rezeption in der Kunstgeschichte sie als "produktives Missverständnis" überschreibt.

Beitrag vom 11. Januar 2005
© 2005 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
11. Januar 2005

  • Zitiervorschlag Sabine Panzram , Marie Theres Fögen, Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. (11. Januar 2005), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2005-01-panzram