Zeitschrift Aufsätze

Johannes Platschek

Römisches Recht in Bronze - Der Senatsbeschluss de Cn. Pisone patre als Quelle des römischen Familien- und Erbrechts

Inhalt:

I. Urkunden und Inschriften als Quellen des römischen Rechts
II. Das senatus consultum de Cn. Pisone patre
III. Ungeklärte Familienverhältnisse
IV. Die Namen der Kinder des Gnaeus Piso pater
V. Das SC als Nachbildung von Erbgang und typischen Vermächtnissen
      1. Nachbildung des peculium legatum
      2. Nachbildung der dos legata
VI. Abfindung der enterbten Tochter nach den juristischen Quellen
VII. Überlegungen zur Abfindungssumme und zum Vermögen des Piso pater

I. Urkunden und Inschriften als Quellen des römischen Rechts

"Für unser Civilrecht blüht doch eine gute Zeit: es ist als wenn Sie mit der Entdeckung des Gajus ein Füllhorn aufgethan hätten", schrieb der größte deutsche Jurist, F. C. von Savigny (1779-1861), 1820 an den Historiker G. B. Niebuhr (1776-1831), dem wenige Jahre zuvor der sensationelle Fund eines (fast) kompletten römischen juristischen Anfängerlehrbuchs, der Institutionen des Gaius, gelungen war.1 Das Schicksal "unseres Civilrechts" und die Zukunft des römischen Rechts an den heutigen Universitäten sind unsicher. Anstelle eines weiteren Plädoyers für das römische Recht sei an dieser Stelle der Blick darauf gerichtet, dass in besagtes Füllhorn fortwährend neue Pretiosen gelegt werden. Urkunden auf Papyrus und Wachstafeln, die der Wüstensand Ägyptens und die versunkenen Vesuvstädte bis auf den heutigen Tag freigeben, erweitern unser Wissen vom römischen Recht, von seiner Praxis und seiner Einbettung in eine antike mediterrane Rechtskultur. Die Beschäftigung mit Inschriften (Epigraphik) führt den Juristen zu normativen Primärtexten und stellt den (ohnehin ahistorischen) Aphorismus in Frage, am römischen Recht "ändere sich nichts mehr." Ans Licht kommen etwa die Satzung einer römischen Wassergemeinschaft aus der Zeit Hadrians2 oder die Gerichtsverfassung und Prozessordnung einer spanischen Kleinstadt aus der Zeit der Flavischen Kaiser3, Regelungen und Strukturen, von denen man bislang nur eine undeutliche, eine bequem vereinfachende, aber unzutreffende oder gar keine Vorstellung hatte. Savigny wäre begeistert.4

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II. Das senatus consultum de Cn. Pisone patre

Vieles bleibt der Forschung vorbehalten und begegnet dem Studenten allenfalls in einem Exkurs der Vorlesung. Anderes eignet sich, obwohl es sich gerade um keine theoretischen Texte handelt, zur Vermittlung der Materie und zur Exegese nicht weniger als die Digesten.5 Dazu gehört der "Senatsbeschluss über Gnaeus (abgekürzt Cn.) Piso den Vater" aus dem Jahr 20 n. Chr. Er ist uns vollständig auf einer Bronzetafel überliefert, einem der spektakulärsten Funde der letzten Jahrzehnte6: Als "the Princess of Inscriptions" wird die Inschrift gerühmt.7 Sie führt uns zu einem der großen Skandale der frühen römischen Kaiserzeit und mitten hinein in Phänomene des römischen Familien- und Erbrechts.

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Es stirbt Germanicus, noch von Augustus zum Thronfolger nach dem mittlerweile regierenden Kaiser Tiberius bestimmt, plötzlich und unter ungeklärten Umständen, aber unter dem offenen Jubel seines Feindes Gnaeus (Calpurnius) Piso, eines hochrangigen Aristokraten aus alter Familie. Zur Unterscheidung von seinem gleichnamigen Sohn trägt er den Namenszusatz pater,"der Vater". Sein vorangehender Streit mit Germanicus und sein Verhalten bei dessen Tod werden zusammen mit weiteren Anklagepunkten zur Grundlage eines Hochverratsprozesses gegen Piso vor dem römischen Senat, dessen Ausgang er sich durch Selbstmord entzieht. Der Senat erklärt sich sodann über Piso, seine Familie und sein vom Staat eingezogenes Vermögen in einem senatus consultum (SC), von dem uns auch der Geschichtsschreiber Tacitus berichtet, nachdem er die undurchsichtige Vorgeschichte (ann.2,34-3,18) dargelegt hat: "So ward denn gerächt des Germanicus Tod ..." Fast ein Jahrhundert trennt Tacitus von den Ereignissen. Manches aus seinem Bericht deckt sich mit dem Text unserer Inschrift, anderes finden wir nur bei ihm, vieles erfahren wir aus der inschriftlichen Überlieferung zum ersten Mal.

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III. Ungeklärte Familienverhältnisse

Unter anderem erscheint dort eine Calpurnia, "Tochter des Gnaeus Piso" (Calpurnia Cn. Pisonis filia). Aus dem eingezogenen Vermögen des toten Gnaeus Piso pater, das unter dessen beiden Söhnen, nämlich "dessen Sohn Piso dem Älteren"8 und Marcus Piso9, hälftig geteilt wird, soll sie nach dem Willen des Senats eine Million Sesterze dotis nomine - "als/für/aus Mitgift (dos)" und vier Millionen peculi nomine - "als/für/aus Sondervermögen (peculium)" erhalten:

A 104 f. = B 81

ita ut ex omnibus bonis, quae decreto senatus publicata et concessa iis essent, n(ummum) (milia dena) dotis nomine Calpurniae Cn. Pisonis filiae, item peculi nomine n(ummum) (milia quadragena) daretur.

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Das in öffentliches Eigentum überführte Vermögen des Piso pater wird den beiden Söhnen "namens des Kaisers und des Senats" geschenkt "und zwar derart, dass" (ita ut) Calpurnia die genannten Beträge erhält.

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Nicht ohne Skrupel entschieden sich die Herausgeber der Inschrift 1996 dafür, in Calpurnia dieEnkelin des Gnaeus Piso pater, Tochterdes älteren Sohns, Nichte des Marcus Piso zu sehen.10 Ein kleines Kind, offenbar einzige Vertreterin ihrer Generation zu diesem Zeitpunkt, werde auf Kosten von Vater und Onkel mit insgesamt fünf Millionen Sesterzen, einem auch für die Verhältnisse des römischen Hochadels nicht unbeachtlichen Vermögen11, ausgestattet: ein "letzter Gruß" des Großvaters aus den Händen des Senats! Warum sich der Senat für die kleine Calpurnia im Gegensatz zu später geborenen Enkeln Pisos besonders verantwortlich fühlt und ihre Versorgung nicht vielmehr ihrem Vater überlässt, bleibt offen, auch wenn die Frage "mit allem Nachdruck gestellt" wird.12

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Das Nächstliegende anzunehmen, dass nämlich Calpurnia in Wahrheit die Tochter des Gnaeus Piso pater, Schwester der beiden Söhne ist13, verbietet sich für die Herausgeber. Aus der Kombination von dos und peculium und "nach allem, was wir wissen"14, ergebe sich, dass Calpurnia zum Zeitpunkt des SC unverheiratet sei ("eine Mitgiftregelung wurde vorder Ehe getroffen"15) und unter väterlicher Gewalt (patria potestas) stehe. Eine Tochter des Gnaeus Piso pater wäre spätestens durch dessen Tod gewaltfrei (sui iuris) geworden.16 "Dann wäre es völlig unverständlich, wie der Senat ihr ein peculium zuweisen sollte".17 Wem ein Sondervermögen (peculium) zugewiesen, das heißt eingeräumt wird, den kennzeichnet es tatsächlich als gewaltabhängig und vermögensunfähig, ist es doch als Vermögensbestandteil des allein vermögensfähigen Gewalthabers dem Gewaltabhängigen lediglich zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen.18

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Zudem wird darauf hingewiesen, dass der tote Hochverräter in der Inschrift stets mit Gnaeus Piso pater bezeichnet wird. Beim Vatersnamen der Calpurnia fehle der Zusatz pater/patris, was e contrario auf den älteren Sohn Pisos als ihren Vater schließen lasse, der ja ebenfalls Gnaeus Piso hieß. Zwar änderte er seinen Namen in Lucius, dies aber "kann nicht vor Ende des Prozesses erfolgt sein"19; daraus ergebe sich also kein Argument gegen die Vaterschaft des älteren Sohnes.

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IV. Die Namen der Kinder des Gnaeus Piso pater

Dass diese Ansicht nicht zutrifft, zeigen verschiedene Überlegungen. Die erste betrifft die Namensänderung des älteren Sohnes. Der Senat betätigt zunächst "Milde, Gerechtigkeit und Großherzigkeit",das "Gerechte und Menschliche" (aequom et humanum), indem er dem älteren Sohn die Hälfte des eingezogenen väterlichen Vermögens zugesteht. Gerecht ist dies schon deshalb, weil der Sohn "zahlreiche Pfänder seiner maßvollen Haltung gestellt hat, die zu der Hoffnung berechtigen, er werde seinem Vater ganz und gar unähnlich sein."20 Doch fordert der Senat ein weiteres "Pfand". Der ältere Sohn "täte gut daran, würde er im Gegenzug seinen Vornamen ändern", heißt er doch wie der Vater.21

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Die rechtliche Qualität dieser Empfehlung kann hier dahinstehen. Der Senat nimmt ihre Befolgung jedenfalls vorweg, indem er selbst den älteren Sohn nicht mehr mit seinem Vornamen Gnaeus bezeichnet. Der Grund, warum im SC ein Sohn "Piso der Ältere" (Piso maior), der andere Marcus Pisogenannt wird, liegt gerade hier. Warum sollte der Senat diesen peniblen Umgang mit dem "üblen" Vornamen des älteren Sohnes im Absatz danachwieder aufgeben, wenn es um Calpurnia geht? Wäre sie die Tochter des älteren Sohnes, so litte der Text unter einer groben Inkonsequenz, wenn man sie weiterhin als "Tochter des Gnaeus Piso"bezeichnete.22

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Umgekehrt lässt sich aus dem Fehlen des Zusatzes pater/patris bei der Vatersangabe für Calpurnia keinerlei argumentum e contrario beziehen. Die Dame heißt "Calpurnia, Tochter des Gnaeus Piso".23 Der Zusatz pater bzw. patris ist hier nicht nur entbehrlich; ... patris filia - "Tochter des Vaters" wäre geradezu befremdlich. Mit dem Vater der Calpurniakann nur Gnaeus Piso pater gemeint sein.24

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V. Das SC als Nachbildung von Erbgang und typischen Vermächtnissen

Legt man dies den Überlegungen zu dos und peculium der Calpurnia zugrunde, stellt sich das SC als einer von vielen parallelen Belegen für die Abfindung einer Tochter dar, die im Folgenden angesprochen werden sollen. Die Parallelität ist so deutlich, dass sie wiederum letzte Zweifel an den familiären Verhältnissen beseitigt.

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Die Verteilung seines eingezogenen Vermögens unter den drei Kindern Pisos durch den Senat erinnert dabei an die Verwirklichung testamentarischer Bestimmungen:

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1. Nachbildung des peculium legatum

Die Zuwendung einer Summe peculi nomine entspricht dem (allein schon im Digestentitel 33,8) vielfach belegtenVermächtnis des Sondervermögens (peculium legatum). Ein Sklave kann "mit Sondervermögen" (cum peculio)vermacht werden; einem Sklaven, der aufgrund Testaments mit dem Erbfall frei, einem Kind, das mit dem Tod des Hausvaters automatisch gewaltunabhängig wird, kann "sein peculium"vermacht werden. Beispielshalber seien angeführt:

D. 33,8,8,2 (Ulp. 25 Sab.)

Qui Stichum et Pamphilum servos habebat, testamento eos manumisit et unicuique peculium suum legavit.

"Jemand hatte Stichus und Pamphilus zu Sklaven, ließ sie testamentarisch frei und vermachte einem jeden sein peculium."

D. 33,8,14 (Alf. Var. 5 dig.)

Quidam in testamento ita scripserat: ‘Pamphilus servus meus peculium suum cum moriar sibi habeto liberque esto’.

"Jemand hatte folgendermaßen in seinem Testament geschrieben: 'Mein Sklave Pamphilus soll, wenn ich sterbe, sein peculium behalten und er soll frei sein.'"

D. 33,8,6,4 (Ulp. 25 Sab.)

et cum Gnaeus Domitius filiae suae peculium quod eius esset legasset ...

"Und als Gnaeus Domitius seiner Tochter das peculium, das sie hatte, vermacht hatte ..."

D. 33,8,26 (Scaev. 3 resp.)

‘Titi fili, e medio praecipito sumito tibique habeto domum illam, item aureos centum’: alio deinde capite peculia filiis praelegavit.

"'Titius, mein Sohn, nimm dir im Vorgriff und behalte dir jenes Haus und desweiteren hundert Goldmünzen'. Hierauf wandte er in einem anderen Abschnitt den Kindern die peculia als Vorausvermächtnisse zu."

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Wird ein peculium vermacht, so darf man daraus keinesfalls schließen, dass der Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Erblassers (weiterhin) gewaltabhängig wäre. Dass ein Hausvater den Hauskindern, die mit seinem Tod gewaltfrei werden, das längst eingeräumte peculium mittels Vermächtnis oder Vorausvermächtnis zueignen lässt (oder zueignet)25, ist nicht "völlig unverständlich", sondern üblich.

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Die Brüder Piso sind nicht als Erben ihres Vaters mit einem Vermächtnis des peculium zugunsten ihrer Schwester, aber parallel dazu als vom Senat Beschenkte mit einer entsprechenden Auflage (dari ita ut - es soll ihnen "gegeben werden derart, dass ...") beschwert.26 Auch hier darf die "Zuweisung" des peculium, die Auflage der Auszahlung peculi nomine, nichtmit der Einräumung eines peculium für einen weiterhin Gewaltunterworfenen kontaminiert werden. Dass einem Hauskind, das unter Lebenden aus der väterlichen Gewalt entlassen (emanzipiert) wird, "das peculium weggenommen wird" (peculium adimere),ist sprachlich ebenso möglich, wie dass es "das peculium behält" (peculium retinere, zB Pap. Vat. 260 f., s. sogleich). Es geht bei der Bezeichnung als peculium also nicht immer um eine rechtliche Qualifizierung für die Gegenwart und eine unbestimmte Zukunft (wie bei der Einräumung des peculium), sondern - wie beim peculium legatum - mitunter auch um die Qualifizierung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft (Tod des Gewalthabers) oder um die bisher gültige, wenn etwa das emanzipierte Kind sein peculium behalten darf. Bei Calpurnia wird die bisher gültige Bezeichnung verwendet: Ein Bestandteil des väterlichen Vermögens, der seiner Bestimmung nach peculium der Calpurnia war, soll vollends auf sie übertragen werden. Peculi nomine n(ummum)(milia quadragena) muss dazu nicht stärker angereichert und eindeutiger übersetzt werden als mit "vier Millionen Sesterze peculium".

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Calpurnia ist zum Zeitpunkt des SC noch nicht abgeschichtet, sonst müsste man ihr nichts mehr zuwenden. Schon dies spricht dagegen, dass der Vater sie zu Lebzeiten aus der väterlichen Gewaltentlassen hätte. Das peculium hätte er ihr - wie allgemein üblich - in diesem Fall belassen27:

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Pap. Vat. 260 f.

Filius emancipatus, cui pater peculium non ademit, res quidem pro donato vel pro suo, quod iustam causam possidendi habet, usu capit (...) aliud in his placuit, qui (...) testamento parentis potestate solvuntur; quos amittere peculium, si non sit legatum, constitit, neque enim tacita liberalitas defuncti permittentis retinere peculium potuit intellegi.

"Der aus der Gewalt entlassene Sohn, dem der Vater das peculium nicht entzieht, ersitzt die Sachen als geschenkt oder als sein eigen, weil er einen anerkannten Besitzgrund hat (...)
Anders entscheidet man seit jeher im Fall derer, die (...) im Testament aus der Gewalt des Vaters entlassen werden. Dass diese das peculium verlieren, wenn es ihnen nicht vermacht wird, steht seit jeher fest, denn eine stillschweigende Freigebigkeit des Verstorbenen, der gestatten würde, das peculium zu behalten, kann nicht unterstellt werden."

Am wahrscheinlichsten ist daher, dass Calpurnia bis zum Tod des Piso pater unter dessen patria potestas stand und nunmehr gewaltfrei ist28. Auf ihren Ehestand zum Zeitpunkt des Todes des Vaters lässt dies keinen Rückschluss zu: Eine verheiratete Frau kann nach wie vor unter der Gewaltihres Vaters stehen (wie z. B. in D. 6,1,65,1, s. sogleich)29.

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2. Nachbildung der dos legata

Ähnlich wie mit dem peculium verhält es sich mit der Mitgift (dos),und ähnlich gestaltet sich das Verständnisproblem, wenn die Herausgeber hier die Auflage der Auszahlung dotis nomine als "Mitgiftregelung" bezeichnen.30 Ursprünglich väterliches Vermögen soll Calpurnia in einer Höhe zukommen, in der es für ihre Mitgift bestimmt war. Eine Million ist die Mitgift einer Senatorentochter.31 Die dos für die Haustochter zugunsten des Ehemanns zu bestellen, liegt beim Vater. Mit dessen Tod geht die Aufgabe auf die nunmehr gewaltfreie Tochter über. Hätte Piso pater die dos bestellt, indem er einem vorhandenen Schwiegersohn eine Million zugezählt hätte, würde es keinen Sinn mehr machen, dass Calpurnia eine Million dotis nomine ausgezahlt erhalten soll32. Ist aber noch kein Schwiegersohn vorhanden oder aber die dos lediglich durch ein Versprechen gegenüber dem Ehemann bestellt, so liegt der Mittelfluss in der Zukunft. Sowohl für noch unverheiratete Töchter als auch für solche, deren Mitgift dem Ehemann bereits versprochen ist, finden sich daher Vermächtnisse der dos bzw. dotis nomine:

D. 27,2,4 (Iul. 21 dig.)

Qui filium heredem instituerat, filiae dotis nomine, cum in familia nupsisset, ducenta legaverat ...

"Jemand hatte den Sohn zum Erben eingesetzt und der Tochter dotis nomine zweihundert(tausend Sesterze) vermacht, wenn sie innerhalb der Familie heiraten würde ..." 33

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D. 31,77,9 (Pap. 8 resp.)

Pater certam pecuniam exheredatae filiae verbis fideicommissi reliquit eamque nupturae dotis nomine dari voluit filio dotem stipulante.

"Ein Vater hinterließ seiner enterbten Tochter mit den Worten eines formlosen Vermächtnisses eine bestimmte Summe und wollte, dass ihr das Geld im Fall ihrer Heirat als dos gegeben werde, wobei der Sohn die dos versprechen sollte."

D. 23,3,29 (Ulp. 36 Sab.)

Cum pater dotem pro filia promittit et dotem legat, si quidem marito legavit, videndum est, an legatum valeat. et non puto valere (...) quod si filiae legavit, valet legatum.

"Der Vater hat für die Tochter (dem Ehemann) eine Mitgift in Stipulationsform versprochen und die Mitgift vermacht. Wenn er sie dem Ehemann vermacht hat, ist zu untersuchen, ob das Vermächtnis wirksam ist. Und ich halte es für unwirksam.34 (...) Wenn er sie der Tochter vermacht hat, ist das Vermächtnis wirksam."

Auch das Vermächtnis der dos besagt also nichts über den Ehestand der Tochter. An anderer Stelle erhält eine verheiratete Tochter dotis nomine Geld aus dem eingezogenen Vermögen des Vaters ausgezahlt:

D. 22,1,6,1 (Pap. 29 quaest.)

Imperator quoque noster Severus filiae Flavii Athenagorae, cuius bona fuerant publicata, de fisco ideo numerari decies centena dotis nomine iussit, quod ea patrem praestitisse dotis usuras allegasset.

"Auch unser Kaiser Severus hat der Tochter des Flavius Athenagoras, dessen Vermögen eingezogen worden war, deshalb eine Million Mitgift aus dem fiscus zuzählen lassen, weil sie angeführt hatte, ihr Vater hätte die Zinsen der Migift geleistet."

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Die Mitgift der Tochter des Flavius Athenagoras wurde noch nicht an den Ehemann geleistet. Ihr Vater zahlte (dem Schwiegersohn) aber bereits Zinsen für die versprochene Mitgift. Damit beweist die Tochter, dass sie, was die Mitgift betrifft, noch nicht abgeschichtet ist, der Vater vielmehr dafür aufkommen sollte. Aus dem fiscus, in den das väterliche Vermögen eingegangen ist, lässt ihr der Kaiser Septimius Severus daher auszahlen, was ihr zusteht: ihre dos. Die Terminologie aber entspricht unserem SC: eine Million dotis nomine.35

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Diese Terminologie spricht in Verbindung mit daretur ("dass ihr gegeben werde") im übrigen entscheidend gegen die These, der ältere Sohn und Marcus Piso sollten für Calpurnia erst zu gegebener Zeit eine dos bestellen.36 Calpurnia selbstsoll sofort Geld erhalten.

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VI. Abfindung der enterbten Tochter nach den juristischen Quellen

Gerade die Abfindung der Tochter mit dos und peculium im Zusammenhang mit der Nachlassregelung ist belegt in:

D. 6,1,65,1 (Pap. 2 resp.)

Ancillam, quae non in dotem data, sed in peculium filiae concessa est, peculio filiae non legato mancipium hereditarium esse convenit. si tamen pater dotis ac peculii contemplatione filiam exheredavit et ea ratione reddita nihil ei testamento reliquit aut eo minus legavit, filiam defensio tuebitur voluntatis.

"Man ist sich einig, dass eine Sklavin, die nicht in die Mitgift gegeben, sondern in das Sondervermögen der Tochter zugestanden wurde, dann, wenn der Tochter das Sondervermögen nicht vermacht wurde, eine Erbschaftssklavin ist. Wenn aber der Vater die Tochter unter Abfindung mit der Mitgift und dem Sondervermögen enterbt hat und ihr unter Angabe dieses Grundes im Testament nichts hinterlassen oder entsprechend weniger vermacht hat, dann wird die Verteidigung des väterlichen Willens die Tochter schützen."

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Einer Tochter ist innerhalb des väterlichen Vermögens ein peculium eingeräumt. Zweifellos ist sie gewaltabhängige Haustochter. Die Rede ist aber auch von einer dos. Das rechtliche Schicksal einer Sklavin - wir wollen uns eine gerade für die Tochter zuständige Zofe vorstellen - wird untersucht: Wem gehört sie beim Tod des Vaters? Sie soll nicht"in die dos gegeben", sondern der Tochter in das peculium überlassen worden sein. Die beiden Akte schließen sich im Bezug auf die Sklavin aus. Dass sie aber unter denselben Beteiligten möglich sind, dass mit der Tochter also gleichzeitig ein peculium im väterlichen Vermögen und eine dos in Zusammenhang gebracht werden können, bestätigt sich im Folgenden.

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Wäre die Sklavin "in die Mitgift gegeben" (in dotem data), fiele sie offenbar nicht in die Erbschaft. Dies lässt sich nur damit erklären, dass Empfänger eines in dotem dari der Ehemann der Tochter gewesen wäre. Dotem dare kann gerade die Bestellung der dos durch Bargeschäft mit dem Ehemann bezeichnen.37 Auch wenn die Dotalgüter res uxoria - "Ehefrauengut" heißen, auch wenn von der dos gesagt werden kann, sie "gehöre der Frau", die Frau "habe sie" (mulieris est / mulier habet dotem) so würde der Ehemann doch Eigentümer.38 Man beachte: Er ist mit einer Frauverheiratet, die weiterhin unter väterlicher Gewalt steht.

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Die Sklavin ist im Fall nicht Bestandteil der Mitgift, sondern des peculium, zu Lebzeiten also jedenfalls Eigentum des Vaters.Das peculium kann der Tochter vermacht werden. Beim Vindikationslegat, dem dinglich wirkenden römischen Vermächtnis, wird sie mit dem Erbfall Eigentümerin der Pekuliarsklavin. Ist kein Vermächtnis ausgesetzt, fallen das peculium und die darin enthaltene Sklavin grundsätzlich an den Erben des Vaters.

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Es schließt der Fall an, in dem der Erblasser die Tochter "mit Rücksicht auf dos und peculium" enterbt. Das peculium ist aber nicht Gegenstand eines eigenen Vermächtnisses, sondern findet deshalb Erwähnung, weil der Erblasser mit seiner Überlassung die Reduzierung von Vermächtnissen zugunsten der Tochter motiviert. Er rechnet vor, warum dos und peculium weitere Zuwendungen an die Tochter vermindern oder ausschließen. Nach strengem Rechtgehören peculium und Sklavin mangels Vermächtnis dann in die Erbschaft, was dem Erben die Vindikation eröffnet. Allerdings ist der Wille des Erblassers erkennbar, dass die Tochter das peculium behalten soll. Gegen die Klage des Erben erhält sie daher Schutz durch die "Verteidigung des Erblasserwillens"; gemeint ist eine Einrede.

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Mit ihrer dos soll sich die Tochter abfinden, die in D. 28,5,62 (Mod. 8 resp.) enterbt wird:

Qui volebat filiam exheredare, sic testamento comprehendit: ‘te autem, filia, ideo exheredavi, quoniam contentam te esse dote volui’: quaero, an efficaciter exheredata sit. Modestinus respondit nihil proponi, cur non esset voluntate testatoris exheredata.

"Jemand wollte seine Tochter enterben und nahm das folgendermaßen in sein Testament auf: 'Dich aber, meine Tochter, habe ich deshalb enterbt, weil ich wollte, dass du mit deiner Mitgift zufrieden bist.' Ich frage, ob sie wirksam enterbt worden ist. Modestin erteilte das Gutachten, es werde nichts vorgetragen, warum sie nicht nach dem Willen des Erblassers enterbt sei."

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Bereits angesprochen wurde:

D. 31,77,9 (Pap. 8 resp.)

Pater certam pecuniam exheredatae filiae (...) reliquit eamque nupturae dotis nomine dari voluit ...

"Ein Vater hinterließ seiner enterbten Tochter (...) eine bestimmte Summe und wollte, dass ihr das Geld im Fall ihrer Heirat als dos gegeben werde ..."

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Das gleiche Phänomen begegnet in:

D. 34,1,10,2 (Pap. 9 resp.)

... legatae dotis, quam solam pater exheredatae filiae nubenti dari voluit ...

"... der vermachten Mitgift, die allein der Vater der enterbten Tochter für ihre Heirat geben lassen wollte ..."

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Die Lösung unseres SC entspricht, umgesetzt in eine Schenkung unter Auflage, einer Erbein­setzung der beiden Söhne je zur Hälfte und der Zuwendung von dos und peculium im Wege des Vermächtnisses an eine enterbte Tochter.39 Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Calpurnia nach dem SC schlechter stünde als nach möglichen Anordnungen ihres Vaters. Über ihr Verhalten in der Germanicus-Affäre wird überhaupt nichts gesagt. Calpurnia erhält, was ihr zusteht. Der Senat bildet entweder die tatsächlichen testamentarischen Verfügungen des Gnaeus Piso pater nach oder orientiert sich am Normalfall.40 Die Höhe der dos von einer Million ist dabei offenbar ein Fixposten.

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VII. Überlegungen zur Abfindungssumme und zum Vermögen des Piso pater

Die Gesamtsumme von fünf Millionen begegnet im Zusammenhang des SC ein zweites Mal. Tacitus berichtet (ann.3,17,4), der Konsul Aurelius Cotta habe beantragt, einen Teil des väterlichen Vermögens einzuziehen, den anderen Teil dem älteren Sohn zu belassen. Orientierte sich Cotta an einem Testament des Piso pater oder am Normalfall, so handelt es sich dabei um die Hälfte des Vermögens. Der Sohn Marcus (der den Vater unterstützt hatte) sollte seinen Rang verlieren, mit fünf Millionen Sesterzen ausgestattet und für zehn Jahre in die Verbannung geschickt werden. Die von Cotta vorgeschlagene Ausstattung des Marcus entspricht summenmäßig der später vom Senat angeordneten der Calpurnia. Wenn die Versorgung der Tochter in Gemäßheit eines Testaments des Piso pater erfolgte, hat Cotta entweder die dort dafür bestimmte Gesamtsumme von fünf Millionen auf Marcus übertragen oder aber auf das tatsächliche peculium des Marcus abgestellt. Im zweiten Fall ginge die summenmäßige Übereinstimmung auf die Pekuliarregelungen des Piso pater zurück. Eine gleichmäßige Verteilung von jeweils fünf Millionen peculium an die beiden Söhne und fünf Millionen peculium und dos an die Tochter ist zumindest vorstellbar.41

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Die Größe des Vermögens des Piso pater, das über die peculia und die dos hinausgeht (und Pisos Vermögen kann sich nicht darin erschöpft haben)42, entscheidet darüber, wie weit der Vorschlag Cottas, was die Zuwendung an Marcus betrifft, wertmäßigvon der späteren Regelung im SC entfernt ist.

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Nach Tacitus ist der Unterschied erheblich. Entgegen dem Antrag des Konsuls bestand der Kaiser auf völliger Straflosigkeit des Marcus und Gleichbehandlung mit dem älteren Bruder. Tiberius habe sich dabei "recht standhaft gegen das Geld [erwiesen], wie ich schon mehrfach erwähnt habe" (ann. 3,18,1). Der Vorschlag des Konsuls hätte der Staatskasse demnach Beträchtliches eingebracht.

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Ein anderer Orientierungspunkt ist die Handhabung der "Beschwerde wegen pflichtwidrigen Testaments" (querela inofficiosi testamenti), einer Ausformung des römischen Pflichtteilsrechts. Bei Plinius d. J. findet sich ein erster Hinweis, dass ein Testament dann der Pflicht (dem officium pietatis) entspricht, wenn einem darin enterbten Kind mindestens ein Viertel des gesetzlichen Erbteils im Wege des Vermächtnisses zugewendet wird.43 Auch Ulpian, D. 5,2,8,6/8/9 (14 ed.) nennt diesen Anteil im Fall der Enterbung unter anderem in Verbindung mit einer Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa). Dass das Viertel zur Zeit des Piso pater in gleicher Weise Orientierungsgröße ist, können wir nur vermuten. Legt man es zugrunde, so hätte Piso mit der Enterbung der Calpurnia unter Zuwendung von fünf Millionen der Pflicht entsprochen, wenn sein bereinigter Gesamtnachlass nicht mehr als 60 Millionen betrüge.44 Beliefe er sich auf "mehrere hundert Millionen Sesterze", was andere für möglich halten45, wäre die Abspeisung der Tochter mit fünf Millionen jedenfalls pflichtwidrig. Das müsste auch für den "väterlichen" Senat gelten.

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Fußnoten:

1 Jetzt in zweisprachiger Ausgabe von U. Manthe: Gaius, Institutiones / Die Institutionen des Gaius (2004); der Brief Savignys (UB Marburg, Savigny-Nachlass, Ms. 941/29) ist innerhalb der Marburger Savigny-Datenbank online einsehbar: http://savigny.ub.uni-marburg.de/cgi-bin/digigny/b4734; Zitat dort S. 2 a. E.; zur Entdeckung der Institutionen jetzt C. Vano, Der Gaius der Historischen Rechtsschule (2008), insbes. 101-109.

2 Sog. lex Rivi Hiberiensis, ed. F. Beltrán Lloris, Journal of Roman Studies (=JRS) 96 (2006) 147-197.

3 Sog. lex Irnitana, ed. J. Gonzalez/M. H. Crawford, JRS 76 (1986) 147-243.

4 Sein Hauptaugenmerk lag auf den Juristenschriften; immer wieder wandte er sich aber auch Urkunden und Inschriften zu (ergiebig: ders., Vermischte Schriften III). Die ersten reichhaltigen Urkundenfunde aus der römischen Kaiserzeit erlebte er nicht mehr. Die systematische Erschließung des Inschriftenmaterials gehört erst zu den Leistungen Th. Mommsens (1817-1903). Auch in diesem Bereich ist der Quellenzuwachs seit der Zeit Savignys enorm.

5 In Anlehnung an eine Digestenexegese darf der Verf. daher in den Anmerkungen (sporadische) vergleichende Hinweise auf das geltende Recht geben.

6 Ed. W. Eck/A. Caballos/F. Fernández, Das senatus consultum de Cn. Pisone patre (1996). Der Edition entsprechend wird dieses vollständige Exemplar, das im Zuge "wilder" Ausgrabungen in den achtziger Jahren entdeckt wurde und sich seit 1990 im Archäologischen Museum von Sevilla befindet, im Folgenden als "A" bezeichnet, das Fragment eines zweiten Exemplars (neben mindestens vier weiteren in Bruchstücken erhaltenen Kopien) mit "B".

7 Nach dem Tatenbericht des Augustus an einem Tempel im heutigen Ankara (Monumentum Ancyranum), der "Königin aller im Römerreich lateinisch geschriebenen Inschriften" (Th. Mommsen): A. Yakobson, The Princess of Inscriptions(Rez. Eck/Caballos/Fernández, o. Anm. 6), Scripta Classica Israelica 17 (1998) 206-224.

8 A 93/94: filio eius Pisoni maiori.

9 A 100 = B 78: M(arco) etiam Pisoni; A 113 = B 86: M(arco) filio.

10Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 83-87; 218-222. Zustimmend u. a. R. de Castro-Camero, El crimen maiestatis a la luz del senatus consultum de Cn. Pisone patre (2000) 100 ("con ciertas reservas").

11 Eine Million Sesterze war nach Cassius Dio (54,17,3) seit Augustus das senatorische Mindestvermögen; zu den senatorischen Vermögensverhältnissen s. die Literatur u. in Anm. 55.

12Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 85. Die ebd. 219 versuchte "Erklärung", warum Marcus "gewissermaßen seinen Teil für die Ausstattung der Calpurnia beitragen mußte", läuft darauf hinaus, dass sich alle Gewaltabhängigen des Piso pater, Söhne und Enkelin, wie Geschwister behandeln lassen müssen. Verständlicher wird dadurch nicht, dass nur das eine bereits geborene Enkelkind unmittelbar aus dem großväterlichen Vermögen ausgestattet wird. S. schon die Kritik bei F. Grelle, Il senatus consultum de Cn. Pisone patre, Studia et Documenta Historiae et Iuris 66 (2000) 228.

13 So schon I. Hofmann-Löbl, Die Calpurnii. Politisches Wirken und familiäre Kontinuität (1996) 264 mit Hinweis auf Zweifel bei Eck in Anm. 151; jetzt F. Lamberti, Questioni aperte sul SC. de Cneo Pisone patre, in: FS F. Grelle (Bari 2006), 145 ff.

14 Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 84; mit Verweis auf M. Kaser, Das Römische Privatrecht I (²1971) (iF: RPR I) 329 f. mit Anm. 2 und 16; s. bei Eck et al. außerdem 218 Anm. 671.

15 Ebd. 84 [Hervorhebungen von mir]; korrigiert schon von Lamberti (o. Anm. 13) 144.

16 Gai. 1,127; Kaser, RPR I349.

17Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 84 [Hervorhebungen von mir].

18 Gai. 4,69: "peculium der Haussöhne und Sklaven"; D. 50,16,182 (Ulp. 27 ed.): "Ein freier Hausvater kann kein 'peculium'haben, wie ein Sklave kein 'Vermögen' haben kann; Kaser, RPR I287.

19Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 83.

20 A 95 f. = B 76: complura modestiae suae posuisset pignora, ex quibus sperari posset dissimillumum eum patri suo futurum.

21 ebd.: eumque, cum tanto benificio obligaretur, recte atque ordine facturum, si praenomen patris mutasset.

22 Beobachtung schon bei G. Rowe, Princes and Political Cultures (2002) 20 Anm. 21. Der Versuch eines Transfers in eine nicht allzu ferne europäische Vergangenheit sei gewagt: "Ich empfehle Herrn Magister M. dringend, in Zukunft auf das Tragen des Titels 'Professor' zu verzichten. Frau Professor M. möge auf ihren Gatten einwirken." Frau M. ist "Frau Professor" offenbar unabhängig vom Titel ihres Mannes; ginge ihre Bezeichnung nur auf die Ehe mit Herrn M. zurück, wäre die Erklärung in sich widersprüchlich und unvernünftig. Frau M. wäre dann allenfalls "Frau Magister M".

23 Zu Recht erwartet Lamberti (o. Anm. 13) 147 für eine Enkelin des Angeklagten Gnaeus Piso die Bezeichnung als Cn. Pisonis neptis - "Enkelin des Gnaeus Piso".

24 Die in anderen Inschriften belegten Frauen namens Calpurnia L. Pisonis f(ilia) dürfen also nicht mit unserer Calpurnia identifiziert werden, wie dies Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 85-87 tun; Zustimmung in der Rezension von H. I. Flower, Bryn Mawr Classical Review 97.7.22 (http://ccat.sas.upenn.edu/bmcr/1997/97.07.22.html). Ob schon die letzten Worte des Piso pateran Tiberius(seine codicilli), die Tacitus im Wortlaut wiedergibt(ann.3,16,2-4), die Existenz einer Tochter des Piso pater wahrscheinlich machen, sei dahingestellt. Der Kaiser und seine Mutter mögen sich "seiner Kinder" (liberis meis) annehmen, "von denen" (ex quibus) Piso pater Gnaeus und Marcus Piso nennt.

25 Anders als das geltende Recht (§ 2174 BGB) kennt das römische neben dem lediglich verpflichtenden Damnationslegat das dinglich wirkende Vindikationslegat, Gai. 2,192 ff.; Kaser, RPR I743 f.

26 Insofern zutreffend Castro-Camero (o. Anm. 10) 100; zu dari ita ut vgl. D. 35,1,80 (Scaev. 8 quaest.) mit der Unterscheidung von itadatum, si - "derart gegeben, wenn"("Bedingung") von ita datum, ut - "derart gegeben, dass" ("Auflage"); Kaser, RPR I259.

27 Dazu J. F. Gardner, Family and Familia in Roman Law and Life (1998) 78-85.

28 Von den weiteren Alternativen bei Lamberti (o. Anm. 13) 146: (a) Calpurnia in der manus eines Ehemanns und (b) Calpurnia unter patria potestas und mit einem filius familias verlobt, spricht gegen (a) die bislang fehlende Abschichtung. (b) ergänzt die einfache Konstellation letztlich nur um zufällige Elemente. Calpurnia kann ebensogut verheiratet sein.

29 S. nur Kaser, RPR I 314; 345.

30 Zutreffend Lamberti (o. Anm. 13) 144: "non è prevista una reale costituzione di dote."

31Hofman-Löbl (o. Anm. 13) 264 mit Lit. in Anm. 150; Lamberti (o. Anm. 13) 147 mit Anm. 58. Sie entspricht dem Senatoren-Census nach Cassius Dio (o. Anm. 11). Zum Zusammenhang s. schon Th. Mommsen, Römisches Staatsrecht I (31887) 498 f. Anm. 2.

32 D. 31,34,5 (Mod. 10 resp.) beschreibt den Fall eines formlosen Vermächtnissesüber eine bestimmte Summe dotis nomine an eine Tochter, der noch die Klage gegen den Ehemann auf Rückzahlung der dos zusteht. Sie hat sich zunächst an den Ehemann zuhalten; aus dem Erbe erhält sie allenfalls die Differenz zwischen der tatsächlichen dos und der höheren vermachten Summe.

33Zur letzten Klausel A. Bürge, Cum in familia nubas ..., ZRG Rom. Abt. 105 (1988) 312-333.

34 Beim Vermächtnis eines Geldbetrags handelt es sich grundsätzlich um ein Damnationslegat (s. o. Anm. 25). Im konkreten Fall stellt sich dieses als ein legatum debiti dar, das "Vermächtnis etwas (bereits) geschuldeten". Der Erbe schuldet dem Schwiegersohn die dos nämlich bereits aus der übergegangenen Stipulationsverbindlichkeit. Eine zweite inhaltsgleiche Obligation zwischen denselben Beteiligten ist stets wirkungslos (D. 45,1,58: nihil agit).

35 Zur Stelle A. Wacke, Zur Lehre vom pactum tacitum, ZRG Rom. Abt. 91 (1974) 272; Lamberti (o. Anm. 13) 147 Anm. 58; Castro-Camero (o. Anm. 10) 103 und 105; Kaser, RPR I 335 Anm. 23; nicht bei Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6).

36 So Castro-Camero (o. Anm. 10) 100.

37 S. nur Kaser, RPR I335.

38 Zum Phänomen s. nur Kaser, RPR I 334 mit Quellen und Lit. in Anm. 12.

39Castro-Camero (o. Anm. 10) 98. Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 219: "quasi als ein praelegatum" (also in etwa ein Vorausvermächtnis, § 2150 BGB), zustimmend Lamberti (o. Anm. 13) 145 f. mit Anm. 50 f. Allerdings müsste Calpurnia dann auch "quasierben". Der Nachlass ist aber ausschließlich den Brüdern "zugestanden". Die nicht beteiligte Calpurnia erhält also "quasi ein Vermächtnis (legatum)".

40 Hingewiesen sei noch auf Plin. ep. 3,9,17: Das eingezogene Vermögen des von Plinius posthum angeklagten Caecilius Classicus, sich während seiner Statthalterschaft widerrechtlich bereichert hatte, erhält in der Höhe, die es vor der Statthalterschaft hatte, dessen Tochter vom Senat; offenbar handelt es sich um das einzige Kind.

41 Nach Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 221 waren die peculia der Söhne des Piso, die "selbst bereits erwachsen und am politisch-gesellschaftlichen Leben beteiligt waren","nach aller Wahrscheinlichkeit erheblich größer als das der Enkelin". Dies beruht auf einem falschen Ausgangspunkt: Es geht es nicht um eine altersgemäße Ausstattung (Calpurnia kann das älteste Kind sein).

42 Die Gattin Plancina dürfen wir unberücksichtigt lassen. Sie steht offenbar nicht in der Gewalt des Mannes; schließlich erhält sie auch vom Senat nichts aus dem eingezogenen Nachlass. Ihre dos muss sie entweder von den Rechtsnachfolgern ihres Mannes herausverlangen oder sie unterlag gar nicht der publicatio bonorum. Auf jeden Fall besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf des Senats. Zur Aussonderung des peculium bei Vermögensbeschlagnahme gegen den Staatsschuldner seit Claudius s. D. 4,4,3,4 a. E. (Ulp. 11 ed.).

43 Plin. ep. 5,1,9.

44 Der gesetzliche Erbteil Calpurnias liegt bei einem Drittel (da die Mutter nicht zu berücksichtigen ist, o. Anm. 42), fünf Millionen müssten dann zumindest dessen vierten Teil, also ein Zwölftel des Nachlasses darstellen. Das Gesamtvermögen bewegt sich demnach zwischen 15 + x (s. oben bei Anm. 42) und 60 Millionen Sesterzen. Zum Vergleich ziehe man die Listen großer Vermögen bei R. Duncan-Jones, The Economy of the Roman Empire(1974) 343 f. und I. Shatzman, Senatorial wealth and Roman politics (1975) 35 heran.
Nach geltendem Recht hat eine enterbte Tochter des Erblassers Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt (§ 2303 Abs. 1 BGB). Vermächtnisse sowie Zuwendungen unter Lebenden mit einer entsprechenden Bestimmung muss sie sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen (§§ 2307 Abs. 1 S. 2; 2315 Abs. 1 BGB).

45 Eck/Caballos/Fernández (o. Anm. 6) 220.

Aufsatz vom 6. Februar 2009
© 2009 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
6. Februar 2009

  • Zitiervorschlag Johannes Platschek, Römisches Recht in Bronze - Der Senatsbeschluss de Cn. Pisone patre als Quelle des römischen Familien- und Erbrechts (6. Februar 2009), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2009-02-platschek