Zeitschrift Debatten Richterkulturen

Albrecht Cordes

Die Lübecker Ratsherren als Richter

Die hier angestoßene Debatte über Richterkulturen könnte – das ist eines der Ziele der Initiatoren – zu einer Typologie von Richtern und Richterbildern und von dort aus zu Hypothesen zur Relation zwischen bestimmten Eigenschaften der Richter und dem Resultat ihrer Arbeit, den Gerichtsurteilen, führen. Diese Erwartung beruht auf der Vermutung, dass Ausbildung, Selbstverständnis und gesellschaftliche Stellung der Richter Einfluss auf ihre Rechtsprechung hatten und haben und dass diese Faktoren sich in den Entscheidungen der Gerichte auch nachweisen lassen. Trifft dies beides zu, so könnten die Ergebnisse der Debatte einen Beitrag für die Grundlagen der historischen Analyse von Rechtsprechung leisten: Wer die Produzenten kennt, wird vermutlich auch das Produkt besser verstehen. Richterkulturen und Rechtsprechungsstile stehen, so die These, in einem Zusammenhang: Richterkulturen als Teil von Rechtskultur.

1

Diese abstrakten Grundsatzüberlegungen seien an einem konkreten Beispiel verdeutlicht und zugleich auch schon andeutungsweise erprobt. Die Wahl fällt dabei – für diejenigen Leser, die den Autor dieses Beitrags kennen, möglicherweise vorhersehbar – auf die Lübecker Ratsherren. Sie eignen sich wegen der offensichtlichen fundamentalen Unterschiede zum kontinentaleuropäischen Richter der Gegenwart dazu, an der Spitze der Debatte über Richterkulturen zu stehen. Denn die rasch zu Tage tretenden Kontraste laden zum Vergleich ein. Wie werden in anderen Rechtskreisen die Richter rekrutiert und ausgebildet, wie verstehen und tun sie ihre Arbeit, und welche Auswirkungen hat dies auf ihre Rechtsprechung?

2

Die Lübecker Ratsherren, ein kleiner Kreis von Patriziern, von den eigenen Amtsbrüdern kooptiert und auf Lebenszeit im Amt, haben jahrhundertelang und alles in allem nicht ohne Erfolg die Geschicke eines weitgehend unabhängigen Gemeinwesens bestimmt. „SPQL“ prangt (freilich erst seit 1871) in anmaßender Anspielung auf das republikanische Rom auf dem Holstentor: „Senatus populusque Lubecensis“. Im Unterschied zu vielen anderen aristokratischen und patrizischen Verfassungen spätmittelalterlicher Territorien und Städte war der Lübecker Rat allzuständig. Es gab also keine separate Schöffenbank wie in den Städten magdeburgischen Rechts, sondern die Ratsherren waren zugleich Richter.

3

Sie betrieben dieses Geschäft auch im Unterschied zu den absolutistischen Fürsten, die höchstens noch gelegentlich per Machtspruch in die organisatorisch verselbständigte Justiz eingriffen, auch höchstpersönlich. Aber sie waren eben nicht nur – und wohl nicht einmal in erster Linie – Richter, sondern daneben und davor Lenker der Geschicke ihrer Stadt, Verwaltungschefs und Ressortleiter, Bauherren, Diplomaten und, wenn es darauf ankam, dazu noch Feldherren. Sie führten die Geschäfte ihrer Stadt und bemühten sich – im Unterschied zu den meisten südlicher gelegenen deutschen Städten fast immer erfolgreich –, die Handwerker von jeder Beteiligung an den Regierungsgeschäften fernzuhalten. Außerdem waren sie Kaufleute, wenn auch meist nicht mehr so sehr mit dem Tagesgeschäft und eigenen Handelsreisen beschäftigt, aber jedenfalls immer noch dabei, Informationen auszutauschen, vorteilhafte Kontakte zu knüpfen, Netzwerke auszubauen – kurz: Geld zu verdienen.

4

Ihre Ausbildung hatten sie in den städtischen Lateinschulen oder der bischöflichen Domschule, danach aber vor allem in den Kontoren ihrer Väter und Onkel sowie deren Kompagnons, erhalten. Sie konnten spätestens seit dem 14. Jh. normalerweise lesen, schreiben und rechnen und auch ihre Bücher führen. Dann waren sie typischerweise längere Zeit im aktiven Handelsgeschäft tätig, lebten dabei oft genug auch eine Reihe von Jahren in anderen Hansestädten. Schließlich wurden sie als erfahrene und erfolgreiche, meist nicht mehr ganz junge Männer in den Rat kooptiert, nicht so sehr wegen eines großen Familiennamens, sondern vermutlich wegen ihres persönlichen Erfolgs. Nur wenige Familien konnten sich über mehr als drei Generationen an der Spitze der Stadt halten, während es genügend Beispiele für Neuankömmlinge gibt, die den Aufstieg in den Rat schafften. Dort im Rat verblieben die „Domini“, wie sie in den lateinischen Quellen stets heißen, auf Lebenszeit, immer zwei Jahre aktiv und dann eines als „sitzender Rat“ in Reserve.

5

Man kann diese Funktionselite mit Fug und Recht unter dem Titel „Die Lübecker Ratsherren als Richter“ in eine Debatte um Richterkulturen einführen, denn ihr Gerichtssprengel war schließlich groß genug; das von ihnen gepflegte lübische Recht (so bezeichnet in Abgrenzung zum rein städtischen Lübecker Recht) galt in rund 100 Städten im ganzen Ostseeraum. Man darf sich aber nicht vorstellen, man erfasse damit mehr als einen bestimmten, begrenzten Ausschnitt der Tätigkeit des Rats.

6

Die Forschung hat diese beiden, die juristische und die allgemeine Funktion, erstaunlich selten in Zusammenhang gebracht. Die Rechtsgeschichte interessierte sich überwiegend für die Rechtsprechung und ihre wissenschaftliche Ausarbeitung zu einer eigenen partikularrechtlichen Teildisziplin im 17. und 18. Jahrhundert, dem Ius Lubecense. Dort wurde ihm von studierten Juristen, allen voran dem berühmten Vizepräsidenten des Wismarer Tribunals David Mevius, gemäß der systematischen Methode des Gemeinen Rechts und des Usus Modernus zusammen mit der Übersetzung in die lateinische Sprache eine systematische Auslegung und Kommentierung zuteil, die hilfreich dabei waren, dem lübischen Recht wissenschaftlichen Rang und Namen zu verschaffen, und die vermutlich auch bei der Durchsetzung der Rechtssätze des lübischen Rechts vor den Gerichten geholfen haben. Doch man beachte die Verschiebung der Phasen! Seinen wissenschaftlichen Höhenflug erlebte das lübische Recht erst, als die Rechtsprechung der Ratsherren ihren Höhepunkt längst überschritten hatte und der Strom von Urteilen zu einem spärlichen Rinnsal ausgedünnt war. Es hat seine guten Gründe, dass Wilhelm Ebel seine Edition der Lübecker Ratsurteile 1550 abbricht1. Es wäre also eine unzulässige Rückprojektion, aus dem elaborierten und konsistenten Gedankengerüst des Kommentars des hochgelehrten Juristen David Mevius von 1642 zurückzuschließen auf die Geisteshaltung und die systematischen Fähigkeiten der erfahrenen, aber nicht studierten Ratsherren, die 100 bis 200 Jahre zuvor mit der Entscheidung von Einzelfällen das Fundament für dieses Gerüst schufen. Das fertige Gebäude konnten sie dabei noch nicht im Blick haben. Wer die Richterkultur der Lübecker Ratsherren auf dem Höhepunkt ihrer Entfaltung (ca. 1450-1550) beschreibt, muss von der späteren rechtswissenschaftlichen Karriere ihrer Rechtsprechung abstrahieren und die Ratsherren nicht nur als Richter, sondern in ihrem gesamten kulturellen Umfeld erfassen.

7

Die allgemeine Geschichte ihrerseits bietet vor allem in zwei neueren Arbeiten2 sehr viel zu diesem politischen und sozialen Umfeld der Ratsherren, auch zu ihrer Verflechtung in verwandtschaftlichen und korporativen Netzwerken, ihrem Wohnort in der Stadt usw., aber nichts zu ihrer Tätigkeit als Richter. Sei es, dass die „Allgemeinhistoriker“ sich für diesen Teil der Ratstätigkeit nicht interessieren, sei es, dass sie sich nicht an die rechtlichen Sachverhalte herantrauen – zur Rechtsprechungstätigkeit findet sich bei Lutterbeck und Poeck kaum ein Wort.

8

Dabei ist der Versuch, beides, Rechtsprechungstätigkeit und kulturelles Umfeld, zusammenzuschauen, durchaus erfolgversprechend. Sieht man sich etwa die Situationen an, in denen der Rat sich mit „kaiserlichem Recht“ beschäftigte, so ergibt sich ein einigermaßen überraschender Befund. Man sollte meinen, dass der Rat in dieser zentralen Frage, die theoretisch über den Autonomieanspruch des lübischen Rechts gegenüber dem Ius commune entscheiden musste, eine klare und konsistente Position eingenommen und verteidigt hätte. Doch das ist nicht der Fall – eher im Gegenteil! „Kaiserliches Recht“ – zumeist waren damit Rechtsätze des römisch-kanonischen Ius Commune gemeint, manchmal aber auch Reichsgesetze wie die Carolina von 1532 – wandte der Rat an oder aber auch nicht an, wie es ihm gerade opportun erschien. Er nahm dazu keine konsistente Haltung im Sinne eines juristischen Prinzips ein, sehr wohl aber handelte er konsistent nach einer außerjuristischen Richtschnur: dem Wohl der Stadt Lübeck3.

9

Nun soll hier nicht über das Ziel hinausgeschossen und behauptet werden, die Rechtsprechung sei keinerlei inneren Prinzipien gefolgt, doch es ist nicht einfach, diese beim Namen zu nennen und dingfest zu machen. Die Statuten des lübischen Rechts, zu Beginn des 13. Jh. noch auf Latein und vom dritten Drittel des Jahrhunderts dann auf deutsch, beherbergen solche Prinzipien jedenfalls nicht ohne weiteres, denn es lassen sich Beispiele etwa aus dem Gesellschaftsrecht anführen, bei denen die Rechtspraxis nicht bei dem durch die Statuten eingefrorenen Rechtsstatus verharrte, sondern sich weiterentwickelte, ohne dass die Statuten geändert worden wären4. Im Grunde wäre, um die Regeln zu ermitteln, denen die Ratsherren in ihrer Rechtsprechung folgten, eine detaillierte Rechtsprechungsanalyse nötig, bei der man die in den Statuten zu früheren Zeiten niedergelegten Normen allenfalls ergänzend hinzuziehen dürfte. Das ist eine anspruchsvolle Aufgabe, zu deren Erfüllung der beste Sachkenner des 20. Jahrhunderts, Wilhelm Ebel, trotz mancher Ankündigungen keine Kraft gefunden hat5 – eine wenig optimistisch stimmende Perspektive. Doch wer sich der Aufgabe annähme, könnte damit zugleich wieder Leben in die alte, seinerzeit unentschieden vertagte Debatte zwischen Gunter Gudian und Karl Kroeschell um die Frage bringen, ob spätmittelalterliche „Laienrichter“ nach einem weitgehend geschlossenen und widerspruchsrei gehandhabten Bestand von Regeln, die sie dann ganz im Kopf gehabt haben müssten, geurteilt haben könnten6.

10

Doch für die Beschreibung der Richterkultur in Lübeck kann die Frage offen bleiben. „Laienhaft“ ist diese Rechtsprechung jedenfalls nur in dem engen Sinn, dass die Lübecker Richter nicht studiert hatten. Juristen waren sie nicht, aber Zugang zu juristischem Fachwissen hatten sie sehr wohl, sowohl über städtische Bedienstete, vor allem die Stadtschreiber, die spätestens seit dem 14. Jh. meist studierte Juristen waren, als auch über Bücher, wovon die reichen Bestände der Ratsbibliothek, die heute Teil der Lübecker Stadtbibliothek sind, eindrucksvoll zeugen. Dass sie auf diese Informationen zugreifen konnten, hat wichtige Folgen für die Bewertung ihrer Rechtsprechung. Sie erscheint vor diesem Hintergrund als das Produkt einer autonomen Entscheidung: Man hätte auf die Juristen und ihre Bücher und damit auch auf das gelehrte Recht zugreifen können und tat dies gelegentlich auch, wenn es opportun erschien; ein berühmtes Beispiel dafür ist das Vormundschaftsrecht7. In der Regel arbeiteten die Ratsherren jedoch anders, nämlich praktisch geschult und handwerksmäßig im Sinne von empirisch – in Abgrenzung zur systematischen und in diesem Sinn wissenschaftlichen Arbeitsweise und Subsumtionstechnik der Juristen. Diese auf Max Weber zurückgehende Unterscheidung zwischen Rechtshonoratioren und Juristen8 passt genau auf die Lübecker Verhältnisse.

11

Stil und Sprache der Ratsurteile als der prominenten Produkte dieser Rechtsprechung erhärten das gewonnene Bild. Die Urteile sind formelhaft, selbstbewusst und lakonisch formuliert9, ihre Sprache, das Niederdeutsche, von den Zeitgenossen selbst als „alte sächsische Sprache“ bezeichnet, kommt dieser knappen und klaren Ausdrucksweise entgegen, während viele juristische Fachbegriffe dort fehlen und nur mühsam umschrieben werden können. Als im Laufe des 16. Jahrhunderts das Lateinische in vielen Wissenschaftsbereichen und auch in der Jurisprudenz immer mehr die Oberhand gewinnt, wird schließlich auch das lübische Recht latinisiert und damit wissenschaftlich hoffähig gemacht. Damit entgleitet es aber zugleich etwas dem unmittelbaren Zugriff seiner Schöpfer und langjährigen Herren, dem Lübecker Rat. Die nach jahrzehntelangem Bemühen und beständigem Drängen der Tochterstädte schließlich erschienene Reformation, das Revidierte Lübecker Stadtrecht von 1586, ging sprachlich einen anderen Weg. Sie wandte sich zwar ebenfalls vom Niederdeutschen ab, aber nicht hin zur lateinischen, sondern zur neuhochdeutschen Sprache.

12

Die Kontraste zwischen der ab 1600 allmählich verblassenden Rechtskultur des Lübecker Rats und der eines modernen Obergerichts von vergleichbarem Rang dürften deutlich geworden sein. Die Richter wurden der Ausbildung und der sozialen Schicht nach völlig anders rekrutiert, sie waren nicht hauptamtlich Richter und erhielten auch kein festes Gehalt, sie stützten sich in völlig andersartiger Weise als heutige Richter auf die normativen Quellen, die man deshalb noch kaum Gesetze im modernen Sinn nennen kann und stattdessen besser als „Statuten“ bezeichnet. Die Subsumtionstechnik des gelehrten römisch-kanonischen Rechts spielte hier keine Rolle; das Verhältnis zwischen Einzelfallentscheidungen in Gerichtsurteilen und abstrakt formulierten Normen in städtischen Statuten noch offener als beim modernen Gesetzesbegriff.

13

Die sich so ergebende Rechtsprechung, über deren materielle Prinzipien man sich nur mühsam einen Überblick verschaffen kann, war trotzdem attraktiv genug, um von den rund hundert Tochterstädten lübischen Rechts entlang der Ufer der Ostsee geschätzt zu werden; auch in den hansischen Kontoren setzten sich auf Druck Lübecks das lübische Recht durch. Dass diese Attraktivität noch anhielt, als der Rechtszug an die Trave von den erstarkten Königreichen im Ostseeraum längst gekappt worden war und zudem das politische und wirtschaftliche Haupt der Hanse nicht mehr so hell strahlte wie zuvor, wird man als einen Qualitätsausweis werten müssen. Spätestens seit 1800 hat sich dann auf dem europäischen Kontinent das auf wissenschaftlicher Methode und begrifflicher Präzision basierende System der weitgehend von Fachjuristen getragenen Rechtsprechung durchgesetzt. Dafür, das seine Urteile an Qualität und Gerechtigkeit jenen einer auf Lebenserfahrung und persönlicher Autorität der richtenden Ratsherren beruhende Rechtskultur überlegen wären, ergibt sich aus dieser Fallstudie nichts. Die Unterschiede zwischen den Richterkulturen der Lübecker Rechtshonoratioren und den studierten, wissenschaftlich arbeitenden Richtern der Moderne sind groß, doch zu beurteilen, welche die bessere ist, liegt jenseits der Absicht dieses Beitrags.

14


Fußnoten:

1 Nils Jörn, Lübecker Oberhof, Reichskammergericht, Reichshofrat und Wismarer Tribunal. Forschungsstand und Perspektiven weiterer Arbeit zur letztinstanzlichen Rechtsprechung im südlichen Ostseeraum, in: Das Gedächtnis der Hansestadt Lübeck. Festschrift für Antjekathrin Graßmann zum 65. Geburtstag (2005) 371-380 stimmt zu, dass der Höhepunkt des Wirkens des Lübecker Oberhofs in der Mitte des 16. Jh. bereits überschritten war, sondiert aber trotzdem vorsichtig optimistisch die Möglichkeiten, die bisher noch unbekannten, seltener werdenden Ratsurteile nach dem Stichjahr 1550 zu sammeln. „Oberhof“ ist der Lübecker Rat übrigens als Instanzgericht für die besagten Städte lübischen Rechts, während hier alle, also auch die erstinstanzliche Rechtsprechung des Rats in den Fokus genommen wird.

2 Michael Lutterbeck, Der Rat der Stadt Lübeck im 13. und 14. Jahrhundert. Politische, personale und wirtschaftliche Zusammenhänge in einer städtischen Führungsgruppe (Veröffentlichungen zur Geschichte der Hansestadt Lübeck, Reihe B, Bd. 35) 2002; Dietrich Poeck, Die Herren der Hanse. Delegierte und Netzwerke (1356-1516), Diss. Kiel 2009, erscheint in: Kieler Werkstücke. Reihe D: Beiträge zur europäischen Geschichte des späten Mittelalters. Vgl. auch Michael Hundt, Art. Rat, in: Lübeck-Lexikon (2006) 283-285.

3 Albrecht Cordes, Kaiserliches Recht in Lübeck. Theoretische Ablehnung und praktische Rezeption. In: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde 89 (2009) 123–145.

4 Albrecht Cordes, Spätmittelalterlicher Gesellschaftshandel im Hanseraum (Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte NF 45) 1998, 323.

5 Wilhelm Ebel, Lübisches Recht Bd. 1, 1971, erläutert in der Einleitung das Konzept des ursprünglich auf drei Bände angelegten Werks; ders., Art. Lübisches Recht, in: HRG 3, 1. Aufl. 1984, 77-84, bezeichnet Bd. 2 als „im Erscheinen“. Doch Vorarbeiten zu weiteren Bänden fanden sich nicht im Nachlass und sind auch sonst nicht bekannt (freundliche Auskunft von Prof. Dr. Götz Landwehr, dem Schüler von Wilhelm Ebel).

6 Einerseits Gunter Gudian, Ingelheimer Recht im 15. Jh. (1968) 3, andererseits Karl Kroeschell, Albrecht Cordes, Karin Nehlsen-von Stryk, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 2, 1250-1650, 9. Aufl. 2008, 88. Der Frage sucht die im Entstehen begriffene Frankfurter Dissertation von Alexander Krey nachzugehen. Die soeben fertig gestellte, demnächst erscheinende Freiburger Dissertation von Werner Amelsberg über die "samende“, eine Gütergemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, in den Lübecker Ratsurteilen bietet eine Rechtsprechungsanalyse in dem hier geforderten Sinn.

7 Cordes (Anm. 3) 133 f.

8 Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie, 2. Teil, Kap. VII, § 4: „Die Typen des Rechtsdenkens und die Rechtshonoratioren“, S. 456-468 der Studienausgabe von Johannes Winckelmann (5. Aufl. 1980). In der aktuellen Diskussion wird der Gegenstand unter dem aus dem Angelsächsischen reimportierten Begriff „Rechtsexperten“ behandelt; vgl. Eva Schumann, Beiträge studierter Juristen und anderer Rechtsexperten zur Rezeption des gelehrten Rechts. In: Jahrbuch der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, Jahr 2007, 443–461.

9 In einer Selbstbeschreibung des Lübecker Rats aus dem Jahre 1402: „unse recht is der worden kortlik, der saken witsichtig.“, zit.n. W.Ebel (Anm. 5), Vorsatzblatt.

Beitrag vom 19. August 2010
© 2010 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
19. August 2010