journal Debates "An interview with ..."

Thomas Duve

Ein Gespräch mit Claus Roxin

München, im Januar 2006. In der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität sitzt Claus Roxin in einem kleinen Arbeitszimmer, umgeben von hohen Türmen von Büchern: die vierte Auflage des ersten Bandes seines Lehrbuchs Strafrecht – Allgemeiner Teil ist gerade erschienen. Von hier aus gehen Dutzende von Exemplaren in alle Teile der Welt, von Korea bis nach Córdoba in Argentinien, verziert mit der in charakteristischer Handschrift gestochenen Widmung des Autors. Um alles dies kümmert er sich fast allein, von einem als „Drittmittelraum“ ausgewiesenen, von ihm einmal wöchentlich genutzten Zimmer am Lehrstuhl seines Nachfolgers aus; man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die deutschen Universitäten nicht wirklich begriffen haben, wie sie mit dem grossen Kapital umgehen sollen, das so mancher Emeritus für sie darstellt.

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Der Raum wirkt noch bescheidener, wenn Claus Roxin sich erhebt und den eintretenden Gast begrüßt. Auch mit 75 Jahren hat er nichts von seiner imposanten Statur eingebüßt. Generationen von Studenten kennen sie aus der Vorlesung, wenn er, mit aufmunterndem Blick, durch die Reihen schreitet und zum Nachdenken mahnt. Früher nannte man so jemanden wohl einen „Kathederstar“. Eine Vorlesung bei Roxin bleibt im Gedächtnis.

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„Bei Mario“, einer Pizzeria in der Adalbertstraße nahe der Fakultät, häufiger Anlaufpunkt für Professoren und ihre Gäste, zeigt Claus Roxin sich sofort aufgeschlossen für das Anliegen dieses Gesprächs: anhand einiger Stationen seiner akademischen Biographie Schlaglichter auf den zeitgeschichtlichen Kontext seines Werkes zu werfen. Das Gespräch soll in erster Linie eine Anregung zum Weiterdenken und –arbeiten an der Historisierung der Strafrechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts sein. Ein Schwerpunkt soll dabei auf der Frage nach der internationalen Wirksamkeit liegen, insbesondere der großen Ausstrahlungswirkung seines Denkens in Lateinamerika. Denn obwohl Claus Roxin stets in Deutschland gelebt hat, wird er von spanischen Kollegen als der „bedeutendste und einflußreichste spanisch-lateinamerikanische Strafrechtswissenschaftler aller Zeiten“ bezeichnet1. Vierzehn Ehrendoktorwürden – die Liste reicht von Korea über Griechenland, Italien, Spanien, Portugal nach Mexiko, Peru, Paraguay und Argentinien – zahlreiche Auszeichnungen und eine Vielzahl von Übersetzungen seiner Werke in die verschiedensten Sprachen sind deutlicher Beleg dieser großen Wertschätzung gerade in Südeuropa und Lateinamerika2.

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Auch wenn sich sein großer Erfolg in diesem – Europa so nahen und doch weit entfernten3 – Rechtskulturkreis in eine lange Tradition der Rezeption deutschen Strafrechtsdenkens einfügt4, so bleibt er ein bemerkenswertes Phänomen. Wie kam es dazu? Wie lassen sich die Unterschiede zwischen den Entstehungs- und Anwendungskontexten strafrechtlichen Denkens und strafrechtlicher Theoriebildung überbrücken? Wie kann ein solcher Rechtstransfer funktionieren? – Solche Fragen stellen sich nicht zuletzt angesichts der Virulenz der Phänomene des Rechtstransfers in der Gegenwart einer globalisierten Gesellschaft, auch wenn, wie die Rechtsgeschichte zeigt, Phänomene der „Entzeitung“ und des Rechtstransfers keineswegs neu sind, sondern im Gegenteil konstitutiv für die Herausbildung der westlichen Rechtskultur waren5. Angesichts der Weite dieser Themen kann mit der Form des Interviews natürlich nicht mehr angestrebt werden als eine erste Annäherung, eine Sammlung von Anregungen und Einladungen zum Weiterarbeiten. Zugleich mag dieses Gespräch auch ein kleiner Beitrag dazu sein, Wirken und Werk von Claus Roxin anläßlich seines 75. Geburtstags am 15. Mai 2006 zu würdigen.

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Das Gespräch wurde am 26. Januar 2006 in München geführt. Grundlage waren Fragen, die Claus Roxin eine Woche vorher vorformuliert übergeben und von ihm ohne jede Änderung übernommen worden sind. Der hier wiedergegebene Text entspricht der ungekürzten Originalform.

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Herr Roxin, Sie wurden 1931 in Hamburg geboren, wo Sie Ihr juristisches Studium im Wintersemester 1950 begannen. In einem Vortrag vor Studierenden haben Sie einmal berichtet, daß Ihr Vater Ihnen zu dem Studium geraten habe, weil man damit viele Möglichkeiten habe – und anschließend angemerkt, daß Sie ein lebendiges Beispiel dafür seien, daß auch [ich zitiere] „die Praktizierung einer Vernunftehe zu Liebe führen kann“6.
Wenn ich in dem Bild bleiben darf: Gab es in diesem Übergang einen markanten Einschnitt? Waren es bestimmte akademische Lehrer, die eine Vernunftsentscheidung zur Liebe werden ließen? Welche Rolle spielte dabei für Sie Ihr akademischer Lehrer Heinrich Henkel?

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Heinrich Henkel war mir ein gütiger und fürsorglicher Lehrer: Er hat mir auch die Augen für die Bedeutung eines rechtsstaatlichen Strafprozeßrechts geöffnet. Sein Lehrbuch hat neben den Arbeiten Eberhard Schmidts auf meine späteren Lehrdarstellungen zum Strafprozeßrecht einen starken Einfluß ausgeübt. Meine Leidenschaft für das materielle Strafrecht aber ist durch Hans Welzel geweckt worden, dessen finale Handlungslehre in den fünziger Jahren im Mittelpunkt der strafrechtssystematischen Grundlagendiskussion stand. Diesen beiden ist es zu danken, daß ich mich wissenschaftlich dem Strafrecht zugewandt und sowohl das materielle wie das Prozeßrecht gründlich bearbeitet habe.

Blickt man auf das zeitgeschichtliche Umfeld, so war zum Zeitpunkt Ihres Studienbeginns das Grundgesetz kaum mehr als ein Jahr in Kraft, und der BGH hatte seine Tätigkeit erst wenige Wochen zuvor aufgenommen. Sie haben selbst darauf hingewiesen, daß Sie damit einer Generation von Juristen angehören, die die Grundlagen der Bundesrepublik erst schaffen mußte und sprachen von einem „historischen Nullpunkt“7: „Wir hatten“, so schrieben Sie im Rechtshistorischen Journal, „die einmalige Chance, eine parlamentarische Demokratie, einen sozialen Rechtsstaat und mit ihm ein den Grund- und Menschenrechten verpflichtetes humanes und gleichwohl ‚funktionstüchtiges’ Strafrecht von einem historischen Nullpunkt aus aufzubauen und das durch furchtbare Verbrechen geschädigte Ansehen auch des deutschen Rechts und der deutschen Rechtswissenschaft international wieder zur Geltung zu bringen.“
Zu welchem Zeitpunkt war Ihnen bewußt, an einem „historischen Nullpunkt“ zu stehen? Ist es die Diagnose in der Rückschau, oder war es bereits ein bewußtes Motiv des jungen Claus Roxin?

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Es besteht natürlich immer die Gefahr, daß man seinen jungen Jahren Einsichten zuschreibt, die man erst später gewonnen hat. In diesem Fall läßt sich aber der Wille zu einem Neuanfang und das Bewußtsein, daß dies nötig und möglich sei, auf ein konkretes Geschehen zurückführen. Auf der Strafrechtslehrertagung 1963 in Saarbrücken, der ersten, an der ich teilgenommen habe, war ich in die Wohnung von Werner Maihofer eingeladen, wo sich eine Gruppe damals junger und von der Vergangenheit unbelasteter Strafrechtler traf. Der Regierungsentwurf 1962 für ein neues Strafgesetzbuch wurde dort als rückwärtsgewandt und zu konservativ allgemein kritisiert. Schon bei dieser Gelegenheit wurde darüber gesprochen, daß es die Aufgabe von uns Jüngeren sei, ein neues, rechtsstaatlich-liberales, auf den Grundlagen der modernen Reformbewegung beruhendes Strafrecht zu schaffen. Die Initiative hat dann im Jahre 1964 der schweizerische Kollege Noll ergriffen, der damals in Mainz lehrte. Er machte den Vorschlag der gemeinsamen Erarbeitung eines neuen Strafgesetzbuches. Daraus ist dann 1966 unser Alternativ-Entwurf zum Allgemeinen Teil hervorgegangen.

Welche Rolle spielten für Sie die „furchtbaren Verbrechen“, insbesondere die Strafrechtsgeschichte der nationalsozialistischen Zeit. Wurde darüber diskutiert in Studenten- und Assistentenkreisen? Wie wichtig war für Sie die historische Erfahrung der „Zerbrechlichkeit“ des Strafrechts, also der Gefährdetheit der Strafrechtskultur, wie es im Titel einer Aufsatzsammlung Wolfgang Nauckes heißt, für Ihren eigenen Weg?

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Die Frage, ob während meiner Assistentenzeit viel über die nationalsozialistischen Verbrechen diskutiert wurde, wird nach den jeweiligen Bezugsgruppen unterschiedlich zu beantworten sein. Bei uns in Hamburg wurde viel darüber debattiert; schon deshalb, weil mein Assistentenkollege Herbert Jäger sich mit einem Buch über „Verbrechen unter totalitärer Herrschaft“ habilitierte.
Meine eigene Arbeit hat die Auseinandersetzung mit diesen Verbrechen insofern geprägt, als man meine bis heute durchgehaltene Strafrechtskonzeption als ein Kontrastprogramm gegenüber dem Strafrecht der Nazizeit verstehen kann: Tatstrafrecht statt Gesinnungsstrafrecht, Rechtsgüterschutz statt Pflichtverletzung, Individualschutz statt Systemschutz usw.

Ich habe mich aber auch mit den nationalsozialistischen Verbrechen selbst und ihrer strafrechtlichen Aufarbeitung befaßt. Als erste Veröffentlichung nach meiner Dissertation hat sich ein Zeitungsartikel erhalten, der die Überschrift trägt: „Israel darf Eichmann verurteilen“. Hier liegt die Keimzelle zu einer heute so viel diskutierten Konzeption über „Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate“. Ich habe auch in der NJW ein Buch des Verteidigers Laternser über den Auschwitz-Prozeß sehr kritisch besprochen. Und ich habe schließlich im Jahre 1966 einer von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages einberufenen Sachverständigenkommission angehört, die sich kritisch mit der auffallend milden Beurteilung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen durch die deutschen Gerichte befaßte. Auch die Täterlehre meiner Habilitationsschrift ist – unabhängig sogar von meiner Konzeption der Organisationsherrschaft – davon beeinflußt worden.

Auch aus diesen Umständen scheint mir, wenn ich noch einmal auf Ihre vorherige Frage zurückkommen darf, deutlich zu werden, daß ich meine Tätigkeit als Strafrechtswissenschaftler von vornherein als eine Abkehr von der Vergangenheit und als einen Neuanfang verstanden habe.

Hätten Sie sich eigentlich nach Abschluß der Promotion im Jahre 1957 auch eine Tätigkeit als Strafrichter vorstellen können? – Oder (das interessiert besonders die lateinamerikanischen Kollegen, von denen ein Großteil die Tätigkeit an der Universität mit dem Richteramt verbinden): Hat Sie später einmal die Tätigkeit an einem Gericht gereizt?

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Ich habe die Berufe des Richters und auch des Anwalts immer als attraktiv empfunden. Eigenartigerweise habe ich mich aber nie versucht gefühlt, in diesen Berufen tätig zu werden, obwohl eine nebenamtliche Richterstelle für mich sehr wohl erreichbar gewesen wäre und ich auch, wie manche Kollegen es tun, als Strafverteidiger hätte tätig werden können. Der Grund scheint mir darin zu liegen, daß mein Interesse für Forschung und Lehre – und zwar für beides gleichermaßen – so übermächtig war, daß für andere juristische Tätigkeiten kein Raum blieb. Immerhin habe ich einen mittelbaren Praxisbezug dadurch gewahrt, daß meine Frau als Strafverteidigerin tätig ist und wir einander wechselseitig beraten konnten.

An die Promotion schloß sich im Jahr 1962 die Habilitation an. Sie waren gerade 31 Jahre – ein auch für damalige Verhältnisse sehr jugendliches Alter; heute liegt der Altersdurchschnitt der Habilitanden bei 40 Jahren. Die Universität Hamburg verlieh Ihnen die venia legendi für die Fächer Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie, und bei letzterer, der Rechtsphilosophie, möchte ich ansetzen: In der aus Ihrem Habilitationsvortrag von 1962 hervorgegangenen Abhandlung „Zur Kritik der finalen Handlungslehre“8 setzen Sie sich eindringlich mit den rechtstheoretischen Grundannahmen des Finalismus auseinander. Wesentlicher Ausgangspunkt Ihrer Kritik ist dabei die Grundüberzeugung, daß das Strafrecht nicht an ontologische Vorgegebenheiten anknüpfen dürfe. Hierin lag eine Grundüberzeugung, die in der sogenannten „Bonner Republik“ nach dem Ende der „Naturrechtsrenaissance der ersten Nachkriegsjahre“ und bis heute auch von denen, die Elemente des Finalismus übernahmen, nicht mehr wirklich in Frage gestellt wurde. Sie selbst bauten in der Folgezeit Ihre eigene Auffassung eines funktionalen, zweckrationalen Strafrechtssystems aus, das sich gerade nicht an ontologischen Vorgegebenheiten ausrichtet, sondern an einem spezifisch strafrechtlichen, nämlich kriminalpolitischen Maßstab. Für die Strafrechtsdogmatikhaben Sie das Problem der ontologischen Begründung damit gelöst. Und wie steht es um den Rechtsphilosophen Roxin? Ist für Sie die Frage nach der ontologischen Begründung des Rechts damit erledigt, mit Wittgenstein eine „sinnlose Frage“ – oder ist es eine der unabweisbaren Fragen, von der Sie, wie Kant es in ähnlichem Zusammenhang formuliert, dennoch „belästigt“ werden?

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Meine juristische Bibel war immer das Grundgesetz, das kurz vor Beginn meines Jurastudiums ins Leben trat. Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Gleichheitssatz, die Meinungsfreiheit und andere Grundlagen des Rechtsstaats waren für mich stets Axiome, deren großer rechtsphilosophischer Hintergrund mir zwar bekannt war, von denen ich aber glaubte und weiter glaube, daß sie meiner eigenen rechtsphilosophischen Bemühungen nicht bedürften.

Im übrigen habe ich mich ziemlich viel mit den philosophischen und rechtstheoretischen Grundlagen des modernen Strafrechts beschäftigt: mit aufklärerischen Rechtsphilosophen wie Beccaria und Hommel, mit Kant und Hegel, mit dem Neukantianismus und Neuhegelianismus und mit Welzels sachlogischen Strukturen. Ich habe in meiner Göttinger Zeit auch Seminare über das Strafrecht der Aufklärung und über Hegels Rechtsphilosophie abgehalten.

Das alles hat sich nicht in rechtsphilosophischen Veröffentlichungen, wohl aber in meinem strafrechtlichen Werk niedergeschlagen. Mein Verständnis der Straftat als Rechtsgutsverletzung, das ich gerade in der Neuauflage meines Lehrbuchs besonders akzentuiert habe, beruht auf der Sozialschadenslehre der Aufklärung. Mein unbeirrtes Festhalten am Schuldprinzip ist idealistisches Gedankengut. Meine Lehre von der objektiven Zurechnung, die so enorme Resonanz gefunden hat, ist ebenso wie meine Methode der Begriffsentfaltung – vom Abstrakten zum Konkreten – letztlich von Hegel inspiriert. Freilich: Ich habe mich nie einer bestimmten Schule angeschlossen, sondern immer meinen eigenen Weg zu gehen versucht.

Darf ich noch eine Nachfrage zu dem rechtsphilosophischen Fundament stellen? – Wenn man Sie nach einem Rechtsphilosophen fragt, der für Ihr Denken besonders wichtig war: Wen würden Sie nennen?

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Neben den schon Genannten meinen Münchener Kollegen Arthur Kaufmann, mit dem ich seit meiner frühen Besprechung seiner Habilitationsschrift in Verbindung stand.

Kommen wir zurück zum zeitgeschichtlichen Umfeld und Ihrer wissenschaftlichen Biographie. Studium, Promotion und Habilitation fielen in eine Zeit grundlegender Reformüberlegungen im Bereich des Strafrechts: Von 1954 bis 1959 tagte die Große Strafrechtskommission, und 1962, also im Jahr Ihrer Habilitation, erschien der sog. „E 1962“, der Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs. Dieser war unter Beteiligung führender Strafrechtler aus Wissenschaft und Praxis entstanden.

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Kurze Zeit später, 1964, d.h. ein Jahr nach Ihrer Berufung auf Ihren ersten Lehrstuhl in Göttingen, fand eine Strafrechtslehrertagung in Ihrer Heimatstadt Hamburg statt. In dieser Tagung wird heute ein wichtiger Wendepunkt in der bundesrepublikanischen Strafrechtsgeschichte gesehen. Winfried Hassemer schreibt: „Nie sonst habe ich eine derart klare Differenz zweier Lager (und Generationen) erlebt.“9 Haben Sie das auch so empfunden, können Sie uns einen Eindruck von dieser Tagung geben – und davon, was eigentlich passiert war?

Auf dieser Tagung wurde über den von Ihnen erwähnten E 1962 diskutiert. An diesem Entwurf hatte auch eine Reihe älterer Kollegen mitgearbeitet, und einige jüngere Professoren sollten sich auf der Tagung damit auseinandersetzen. Mir fiel die Aufgabe zu, über die Irrtumsregelung des Entwurfs zu sprechen. Ich übte lebhafte Kritik daran, und Welzel zog sofort nach meinem Referat ein antikritisches Typoskript aus der Tasche, das er verfaßt hatte, ohne meine Ausführungen überhaupt zu kennen. Im Anschluß an dieses etwas programmwidrige Korreferat erhob sich eine lebhafte Debatte, an deren Ende eine Resolution kursierte, in der sich ein erheblicher Teil der Strafrechtslehrer mit meinen Ausführungen solidarisierte.

Ein Beschluß darüber ist dann von unserem damaligen Vorsitzenden Engisch mit der Begründung verhindert worden, daß es noch nie Sitte gewesen sei, über Referate der Strafrechtslehrertagungen Abstimmungen zu veranstalten. Das war eine kluge Tat. Denn eine Veröffentlichung des Streites hätte eine Frontenbildung aufrechterhalten, die so unversöhnlich gar nicht war. Gallas, ein damals besonders einflußreicher Kollege und Mitautor des E 1962, lud mich noch am selben Abend in eine Weinstube ein, wo wir lange angeregt diskutiert haben; und auch zu Welzel habe ich in späteren Jahren eine sehr angenehme Beziehung gewonnen.

In denselben Jahren konstituierte sich eine Gruppe von jungen Strafrechtlern, unter ihnen maßgeblich Claus Roxin, die fortan – und bis in die Gegenwart – „Alternativ-Entwürfe“ veröffentlichten und damit die Strafrechtsgesetzgebung und die wissenschaftliche Diskussion in Deutschland maßgeblich beeinflußten. Schon die 1. und 2. Strafrechtsreformgesetze von 1969 mit ihrer Neurordnung des aus dem Jahr 1871 stammenden Allgemeinen Teils des ReichsStGB zeigen unverkennbar den Einfluß des Alternativentwurfs der jungen Wissenschaftler. Wie kam es zu diesem Zusammenschluß, gab es einen spiritus rector der Zusammenkünfte in Bad Homburg?

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Die Arbeit an unseren Alternativ-Entwürfen war die Folge der schon erwähnten Gespräche auf der Saarbrückener Strafrechtslehrertagung 1963 und der Auseinandersetzungen über den E 1962 auf der Hamburger Tagung 1964. Die formelle Gründung des Arbeitskreises beruhte meiner Erinnerung nach auf einer Initiative von Peter Noll; alle 14 Verfasser des ersten und einflußreichsten Alternativ-Entwurfs zum Allgemeinen Teil waren aber von Anfang an dabei. Die Zusammenkünfte fanden in den ersten Jahren noch nicht in Bad Homburg, sondern an wechselnden Orten statt.

Sie selbst veröffentlichten in ZStW 81 (1969) Ihren Aufsatz Franz von Liszt und die kriminalpolitische Konzeption des Alternativentwurfs10, an dem die neue Richtung deutlich greifbar wird. Warum bezogen Sie sich dabei auf von Liszt – anders gefragt: warum verbanden Sie die Reformüberlegungen gerade mit einer historischen Perspektive?

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Diese historische Perspektive war mir durch einen äußeren Anlaß nahegebracht worden. Die Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft veröffentlichte zum 50. Todestag Liszts im Jahre 1969 ein Sonderheft, an dem ich mich als Mitherausgeber der Zeitschrift mit diesem mir damals sehr naheliegenden Thema beteiligt habe. Denn die spezialpräventiven Strafrechtskonzeptionen Franz v. Liszts und seines Schülers Gustav Radbruch haben den Alternativ-Entwurf und auch meine eigenen kriminalpolitischen Konzeptionen wesentlich beeinflußt. Dieser Einfluß war mindestens ebenso groß wie derjenige der schon erwähnten älteren Philosophen und aufklärerischen Rechtspolitiker.

Ihr Vortrag „Kriminalpolitik und Strafrechtssystem“ vom 13. Mai 1970 in Berlin gilt als Markstein in der Geschichte des strafrechtlichen Systemdenkens – vielleicht fügen wir für die mit der deutschen Strafrechtsgeschichte nicht so Vertrauten hinzu, daß man grosso modo in dieser bundesrepublikanischen Strafrechtswissenschaftsgeschichte fünf Epochen unterscheiden kann: den im Beling/Liszt’schen System gipfelndenNaturalismus, den zu einer Re-normativierung führenden Neukantianismus, die zu einem Irrationalismus führende ganzheitliche Betrachtungsweise; den Finalismus Welzel’scher Provenienz und schließlich den funktionalen Zweckrationalismus.11 Es heißt, das von Ihnen für Ihren Vortrag gewählte Thema Kriminalpolitik und Strafrechtssystem habe „in der Luft“ gelegen,12 und tatsächlich war die Wirkung enorm. Auch im Ausland: Der Vortrag ist inzwischen in sechs Sprachen übersetzt worden – Spanisch, Japanisch, Englisch, Koreanisch, Italienisch, Portugiesisch. Hatten Sie erwartet, daß Ihre Ausführungen derartige Aufmerksamkeit finden würden?

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Nein, das hatte ich nicht erwartet, auch wenn der teilweise etwas skizzenhafte und in mancher Hinsicht nicht ganz ausgereifte Text als eine Art Programmschrift konzipiert war. Aber es ist mir mit diesem Vortrag so gegangen wie mit mancher anderen Abhandlung: daß die Resonanz meine Erwartungen weit übertroffen hat.

In demselben Jahr, 1970, besuchten Sie, wenn ich richtig informiert bin, zum ersten Mal ein spanisch-sprachiges Land: Sie hielten einen Vortrag an der Universidad de Belgrano in Buenos Aires in Argentinien. Wie kam es zu diesem Besuch? Was war Ihr Eindruck bei diesem ersten Besuch? Wie haben sich die weiteren Beziehungen zu Argentinien entwickelt?

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Mein erster Aufenthalt in Buenos Aires hat, wie ich alten Aufzeichnungen entnehme, vom 7.-15. Oktober 1971 stattgefunden. Es handelte sich um einen internationalen Kongreß, bei dem auch bedeutende italienische Kollegen (wie Bettiol und Vassalli) anwesend waren. Aus Deutschland waren neben mir Welzel und Armin Kaufmann eingeladen. Die Einladung ging aus von Prof. Bacigalupo, der mich schon in meiner Göttinger Zeit besucht hatte; Anlaß war das 50jährige Bestehen des argentinischen Strafgesetzbuches. An den Ablauf des Kongresses im einzelnen kann ich mich nicht mehr erinnern. Es blieb aber die wissenschaftliche und persönliche Beziehung zu Bacigalupo, der später emigrierte und heute in Spanien tätig ist.

Die Verbindungen zu Lateinamerika würde ich gerne anschließend näher thematisieren. Aber gehen wir zunächst in der Chronologie weiter: 1971 wechselten Sie – nach Ablehnung anderer Rufe – an die Universität München. Sie wurden Nachfolger von Reinhard Maurach. Darf ich fragen, was für Sie die leitenden Motive für diesen Wechsel waren?

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Mein Wechsel von Göttingen nach München hatte persönliche und wissenschaftliche Gründe. Die persönlichen Gründe lagen zunächst darin, daß mein Frau und ich Großstädter – nämlich aus Hamburg – sind, so daß uns Göttingen mit der Zeit zu eng wurde, trotz der guten Arbeitsbedingungen, die die Universität bot. Auch schien uns München kulturell und vor dem Hintergrund Oberbayerns landschaftlich attraktiver als die niedersächsische Provinz. Dazu kamen wissenschaftliche Gründe: Obwohl die Göttinger Juristenfakultät sehr bedeutende Professoren aufwies – es lehrten dort zu meiner Zeit Franz Wieacker und Werner Weber –, galt München doch als Spitzenfakultät. Vor allem hielt ich München wegen seiner Größe und internationalen Attraktivität für ein sehr viel ausstrahlungskräftigeres Forum. Auch hochschulpolitische Gründe haben zu meinem Weggang von Göttingen, wo ich mich zunächst sehr wohlgefühlt hatte, beigetragen. Denn in Göttingen wurden zu jener Zeit Lehre und Forschung durch studentische Unruhen weitgehend lahmgelegt, während die Verhältnisse in München vergleichsweise paradiesisch waren.

In München beginnt für Sie eine lange Phase äußerer Stabilität und intensiver Aktivität in Forschung und Lehre. Es waren zugleich Jahrzehnte bedeutender Veränderungen des politischen Umfelds: Die 70er Jahre waren in der Bundesrepublik gekennzeichnet von schweren politischen Auseinandersetzungen – als Stichworte seien nur die „68er“ genannt, die Blüte der Sozialwissenschaften mit deren teilweise radikalen Forderungen an die Strafrechtswissenschaft, aber auch der sog. kalte Krieg und eine in der Bundesrepublik bis dahin nicht gekannte Welle terroristischer Anschläge. Auf der rechtspolitischen Ebene verhärteten sich dementsprechend die Fronten, was sich insbesondere in Diskussionen um das Verfahrensrecht niederschlug. Es fällt auf, daß Sie trotz allem – stets von ausgleichend vermittelnder Wesensart, aber in der Sache unbeirrt reformorientiert – in dem rechtspolitisch so aufgeladenen Klima auf den Ausbau eines rechtsstaatlich-liberalen Strafverfahrensrechts setzten. Die nunmehr über 25 Auflagen des von Ihnen ab der 9. Auflage 1969 von Kern übernommenen Lehrbuchs zum Strafverfahrensrecht sind bester Ausdruck dieser Kontinuität über die Jahrzehnte.

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Inwieweit haben Sie die Ereignisse, insbesondere die rechtspolitischen Debatten um den Umgang mit dem Terrorismus in den 70er und frühen 80er Jahren, in Ihrem wissenschaftlichen Werk beeinflußt?

Fühlten Sie sich nicht gewissermaßen „zwischen den Stühlen“ – als Teil des von vielen als Repressionsapparat diffamierten Strafrechtssystems, zugleich aber als Verfechter eines liberal-rechtsstaatlichen Strafverfahrensrechts?Erinnern Sie die gegenwärtigen Diskussionen etwa über ein sog. „Feindstrafrecht“ an diese Zeiten?

Ja, es ist schon richtig, daß man als Liberaler zwischen den Stühlen der rechten und linken Parteien sitzt. Ich habe die strafprozessualen Restriktionen, die der Kampf gegen den Terrorismus mit sich brachte, immer beklagt und vor allem getadelt, daß sie nach dem Ende des Terrorismus in Deutschland nicht wieder aufgehoben worden sind. Aber natürlich hat mich der „Kommunistische Bund Westdeutschlands“, wie sich eine linksradikale studentische Gruppierung damals nannte, keineswegs respektiert, sondern als „Wolf im Schafspelz“ angeprangert. Doch hat mich das in meinen Überzeugungen nicht beirrt. Denn zu einer ernsthaften Bedrohung unserer freiheitlichen Gesellschaft hat weder der studentische Linksradikalismus noch die staatliche Reaktion darauf geführt.

Eine Parallele zur heutige Diskussion über das „Feindstrafrecht“ sehe ich nicht. Denn es gibt in Deutschland keine wissenschaftliche oder politische Strömung, die ein Feindstrafrecht fordert. Es handelt sich hier um eine Begriffsbildung von Günther Jakobs, die ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist und die auch ich bei aller Wertschätzung, die ich diesem Kollegen entgegenbringe, nicht als hilfreich empfinde. In der Neuauflage meines strafrechtlichen Lehrbuches (Band 1, 4. Auflage, 2006) habe ich mich etwas näher dazu geäußert.

Blicken wir auf die späten 80er und 90er Jahre, so sind es, in historischer Dimension gesprochen, die Jahre der Wiedervereinigung und der immer intensiveren Einbindung der nationalen Rechtsordnungen in den internationalen Kontext. Zugleich widmete sich die Strafrechtswissenschaft der Frage, wie man mit neuen Herausforderungen wie etwa den Risiken der industriellen Gesellschaft gerecht werden könne. Auch hier möchte ich nach den zeitgeschichtlichen Bezügen Ihres Wirkens fragen.

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Blicken wir zunächst auf die Wiedervereinigung. Diese hat natürlich zahlreiche strafrechtliche Probleme aufgeworfen, bei deren Lösung Ihr Beitrag fundamental war – man denke nur an die Problematik der Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze, die Fragen der Tatherrschaftslehre, aber auch die Argumentation, mit der man den Rechtfertigungsgrund aus dem GrenzG der DDR überwunden hat. Das alles zu diskutieren würde zu weit führen. Deswegen nur die gewissermaßen übergeordnete Frage: Hat aus Ihrer Sicht die Wiedervereinigung – jenseits der Haltung zu diesen konkreten Fragen – einen Einfluß auf die Strafrechtswissenschaft gehabt?

In dem Zusammenhang habe ich mich auch gefragt: Hatten Sie eigentlich vor dem Fall der Mauer Kontakt zu ostdeutschen Strafrechtlern?

Nein, die Wiedervereinigung hat, wenn man von den Problemen der Systemkriminalität in der DDR absieht, keinen Einfluß auf die Strafrechtswissenschaft gehabt. Denn vom Strafrecht der DDR ist nichts erhalten geblieben, und von ihren ehemaligen Strafrechtsprofessoren hat, soweit ich sehe, keiner sein Amt noch für längere Zeit behalten. Es gab also gar keine wissenschaftlichen Impulse, die vom deutschen Osten hätten ausgehen können.

Kontakte zu ostdeutschen Strafrechtlern habe ich vor dem Fall der Mauer kaum gehabt. Ich war einmal zu einem Vortrag in der DDR eingeladen – ich weiß nicht mehr, von wem und in welchem Zusammenhang –, wurde aber kurz vor Antritt der Reise wieder ausgeladen. Es war offenbar für einen westdeutschen Strafrechtler fast unmöglich, in der DDR zu sprechen – es sei denn, er wäre ein linientreuer Kommunist gewesen–, während es z.B. durchaus möglich war, in der Sowjetunion Vorträge zu halten. Sowjetische Kollegen wußten dafür auch einleuchtende Gründe.

Persönlich habe ich vor der Wende nur einen einzigen ostdeutschen Strafrechtler gekannt: Horst Luther von der Humboldt-Universität in Ost-Berlin, den wir bei einigen Alternativ-Entwürfen als Mitarbeiter herangezogen hatten. Die Zusammenarbeit war problemlos. Doch hat Luther, was das Gewicht seiner Beiträge betrifft, in diesem Kreise keine große Rolle gespielt.

Ein zweiter Aspekt, der die Entwicklung insbesondere des vergangenen Jahrzehnts gekennzeichnet hat, ist die Internationalisierung des nationalen Rechts und auch des Strafrechts. Besonders deutlich wurde dies auch an der von Ihnen als besonders wichtiger Anknüpfungspunkt der weiteren Arbeit an einer internationalen Strafrechtsordnung bezeichneten Habilitationsschrift von Kay Ambos, Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts, Ansätze einer Dogmatisierung (2002), deren spanische Übersetzung vor wenigen Monaten in Buenos Aires präsentiert werden konnnte. Sie selbst haben im Jahr 2000 von einer „heute bereits verhältnismäßig homogenen Weltstrafrechtskultur“ und einer „Internationalisierung des Strafrechts, die diesem Rechtsgebiet eine ganz neue Dimension hinzugefügt hat“ gesprochen.13

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Daran knüpfen sich natürlich viele Fragen. Ich würde gerne zwei herausheben:

Wenn Sie 2000 von einer heute bereits verhältnismäßig homogenen Weltstrafrechtskultur sprechen – würden Sie das auch im Jahr 2006 aufrechterhalten, und wie sehen Sie den Zusammenhang zwischen der Ausbreitung einer solchen „Weltstrafrechtskultur“ einerseits und den Tendenzen, etwa im Bereich des internationalen Terrorismus von manchen Grundsätzen dieser „Weltstrafrechtskultur“ abzurücken?

Bleiben wir noch einmal bei der „Weltstrafrechtskultur“. Wie sehen Sie die Rolle der deutschen Strafrechtswissenschaft in diesem Prozeß der Internationalisierung? Ihr Schüler und Münchener Fakultätskollege Bernd Schünemann hat sich bereits vor mehr als zehn Jahren skeptisch zurzukünftigen Bedeutung der deutschen Strafrechtsdogmatik geäußert und auch jüngst wieder an prominenter Stelle – nämlich in der Festschrift für Claus Roxin aus dem Jahr 2001! – mit der ihm eigenen Deutlichkeit die „Überfeinerung“ der deutschen Rechtsdogmatik beklagt14. Teilen Sie diese Bedenken hinsichtlich der Zukunft der deutschen Strafrechtsdogmatik?

Ich glaube trotz der amerikanischen Verirrungen im Anti-Terror-Kampf an die weitere Entwicklung einer Weltstrafrechtskultur, eines interkulturellen Strafrechts, wie man heute vielfach sagt. Dabei übersehe ich gegenläufige Tendenzen, wie sie sich in Guantanamo oder in der neueren Folterdiskussion zeigen, keineswegs. Ich habe – schon vor den Terroranschlägen in Amerika – in meinem Schlußbericht zu dem von Ihnen erwähnten Kongreß in Toledo (2000) betont, daß eine tendenzielle Annäherung der nationalen Strafrechtsordnungen an rechtsstaatliche Standards durch „schreckliche Rückfälle in die Barbarei“ nicht widerlegt werde. „Denn die Geschichte entwickelt sich nicht geradlinig, sondern dialektisch, im ständigen Kampf gegen Rückschläge.“ Was nun die gegenwärtige „Terrorkrise“ betrifft, so scheint es mir ein ermutigendes Zeichen, daß das Verhalten unserer amerikanischen Freunde in Guantanamo und anderen außeramerikanischen Stützpunkten auf nahezu einhellige internationale Kritik gestoßen ist und daß die anfangs bei der Terrorbekämpfung geübte Folterpraxis aufgrund einer inneramerikanischen Gegenbewegung verboten worden ist. Es gibt also durchaus international anerkannte gemeinsame Regeln, auch wenn sie nicht immer befolgt werden.

Die Kritik an der „Überfeinerung“ der deutschen Strafrechtsdogmatik teile ich nicht. Es hat auch beispielsweise noch niemand meiner Darstellung des Allgemeinen Teils, obwohl diese mehr als 2000 Seiten umfaßt, eine „Überfeinerung“ vorgeworfen. Richtig ist nur, daß es im Bereich der Strafrechtsdogmatik – wie auf allen anderen Gebieten – nicht wenige Publikationen gibt, die sich in überflüssige Distinktionen verlieren und keine weiterführenden Gedanken enthalten. Aber solche Arbeiten versinken rasch im Abgrund der Vergessenheit und diskreditieren nicht die vorwärtsweisenden Leistungen deutscher Dogmatik. Man darf ja nicht vergessen, daß im Ausland bei weitem nicht alles rezipiert wird, was in Deutschland erscheint, sondern nur der verhältnismäßig geringe Bruchteil an Publikationen, der als für das eigene Recht wichtig beurteilt wird.

In den letzten Jahren haben Sie sich in besonderem Maße kriminal- und sanktionspolitischen Fragen zugewandt. Sie setzen sich dafür ein, stärker über andere Formen der Sanktionen nachzudenken, die an die Stelle der klassischen Freiheits- und Geldstrafe treten.15 Vor allem plädieren Sie für die Etablierung einer „dritten Spur“ im bisher zweispurigen System von Strafen und Maßregeln, nämlich für eine stärkere Berücksichtigung der Wiedergutmachung des Schadens des Opfers. Damit reißen Sie einige der Grundfesten der disziplinären Abgrenzungen ein – etwa zwischen Zivil- und Strafrecht, oder auch zwischen Strafrecht und anderen Formen sozialpolitischer Steuerungselemente. Auch hier habe ich zwei Fragen:

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Können Sie dem Eindruck zustimmen, daß damit einige Grundfesten der disziplinären Abgrenzung eingerissen werden – und daß – auch wenn das Strafrecht als „notwendiges Übel“ eine Zukunft hat – der disziplinäre Zuschnitt des Strafrechts von morgen ein anderer sein wird als der von heute?

Und – in eher auf Ihre Werkbiographie gerichteter Hinsicht –: Kann man in der Beschäftigung mit den Sanktionen so etwas wie die Umsetzung eines konsequenten Arbeitsplans sehen: Von rechtstheoretischen Grundfragen (etwa der Frage nach einer onotologischen Begründbarkeit des Rechts) zu einer Neuausrichtung der Dogmatik unter systematischem Aspekt (sicherlich der Schwerpunkt Ihres Wirkens) – hin zu einer Überprüfung des Systems der Rechtsfolgen?

Was Ihre erste Frage betrifft, so habe ich im Hinblick auf die Einbeziehung der Wiedergutmachung in das strafrechtliche Sanktionensystem schon bei früherer Gelegenheit gesagt: „Die klare begriffliche Unterscheidung von Straf- und Zivilrecht gilt als eine der großen juristischen Errungenschaften des 19. Jahrhunderts. ... Wir müssen heute erkennen, daß diese strikte Trennung ein Irrweg war und daß ... eine Wiederannäherung von Straf- und Zivilrecht nötig sein wird.“ Auch sonst wird das Strafrecht mehr und mehr Sanktionen integrieren müssen, die nur strafähnliche Züge tragen, wie etwa die gemeinnützige Arbeit.

Ihre zweite Frage beantworte ich so, daß in der Tat die Beschäftigung mit strafrechtstheoretischen Grundfragen (wie in meiner Kritik der finalen Handlungslehre) die Voraussetzung für die Entwicklung meines eigenen kriminalpolitisch fundierten Systems war. Die Beschäftigung mit den strafrechtlichen Sanktionen hängt zwar mit diesem kriminalpolitischen Ansatz zusammen, hat aber meine Arbeit von Anfang an begleitet. Denken Sie nur an unseren Alternativ-Entwurf von 1966, der die Zuchthausstrafe und die kurzfristige Freiheitsstrafe mit weitreichenden Wirkungen abgeschafft hat! Freilich habe ich mich auch später noch – etwa bei der schon erwähnten Wiedergutmachung – als Vorkämpfer neuer Entwicklungen im Sanktionensystem betätigt.

Ich würde in einem zweiten Teil gerne noch ein paar Aspekte ansprechen, die auf dem bisher Gesagten aufbauen und einige insbesondere für die iberoamerikanische Welt wichtige Aspekte hervorheben. Über Ihren ersten Besuch in Argentinien haben Sie ja bereits berichtet.

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Aber setzen wir doch noch einmal etwas allgemeiner an: Der enorme Einfluß des deutschen Strafrechts in der iberoamerikanischen Welt ist bekannt – und hat selbst eine lange Tradition: Im Fall Argentiniens hat sich der Redaktor des maßgeblichen Entwurfs des ersten argentinischen Strafgesetzbuchs, Carlos Tejedor, „hauptsächlich“, wie er selbst im Vorwort seines Entwurfs schreibt, auf das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813 gestützt. Fortan riß die Bezugnahme auf die deutsche Strafrechtswissenschaft nicht ab – hier ist natürlich insbesondere die Rolle Franz von Liszts und seiner IKV zu nennen, die Rolle Jiménez de Asúas und die deutsche Strafrechtswissenschaft des 20. Jahrhunderts. Jetzt sind es insbesondere Roxin und Jakobs, die gelesen werden.

Vor allem der große Einfluß im 20. Jahrhundert erscheint mir besonders bemerkenswert. Denn wir finden in dieser Zeit, nach dem Ende des „juristischen Jahrhunderts“ mit der weltweiten Anerkennung der deutschen Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, keine entsprechende Orientierung in der iberoamerikanischen Welt am deutschen Zivilrecht oder dem deutschen öffentlichen Recht.

Wenn in den Spanisch sprechenden Ländern Jakobs und ich besonders viel gelesen werden, so mag das seinen Grund darin haben, daß wir beide besonders eigenständige Systemkonzeptionen entwickelt und in umfangreichen Lehrbüchern ziemlich detailliert ausgearbeitet haben. Es gibt zwar auch noch andere systematisch originelle Entwürfe in der deutschen Literatur. Diese haben aber bisher nicht genügend Resonanz gefunden, um internationale Aufmerksamkeit zu erregen. Im übrigen gibt es noch eine Reihe weiterer deutscher Strafrechtler, etwa ein Dutzend, die im Ausland sehr bekannt sind.

Warum das deutsche Strafrecht im iberoamerikanischen Bereich so sehr viel größeren Einfluß hat als das Zivilrecht oder das öffentliche Recht, kann ich nicht genau sagen, weil ich über Art und Ausmaß der internationalen Kooperation auf diesen Gebieten nicht hinreichend informiert bin. Ich könnte mir aber denken, daß das Strafrecht sich deshalb besonders gut für eine Internationalisierung eignet, weil die Erscheinungsformen kriminellen Handelns in den modernen Industriestaaten weitgehend dieselben sind, so daß die Konzeptionen für eine angemessene Behandlung dieser Phänomene auf derselben Grundlage entwickelt und diskutiert werden können.

Was sind aus Ihrer Sicht wichtige historische Verbindungslinien – liefen diese über Spanien oder bereits früh auch direkt zwischen lateinamerikanischen Ländern und Deutschland?

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Für wie wichtig halten Sie die Verbindungslinien, die noch aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg stammen? Hier waren ja die Verbindungen zwischen einigen deutschen und spanischen Rechtswissenschaftlern sehr eng, und jedenfalls von spanischer Seite aus mag man sich bis in die späten 70er Jahre ohne größere Probleme in einer gewissen Kontinuität zu dieser Traditionslinie gesehen haben.

Die historischen Verbindungslinien zwischen dem deutschen und dem lateinamerikanischen Strafrecht sind überwiegend durch Übersetzungen deutscher Literatur in die spanische Sprache entstanden, einerlei, ob diese Übersetzungen in Spanien oder Südamerika angefertigt worden sind. Es hat aber immer auch unmittelbare persönliche Beziehungen gegeben. So habe ich sehr früh schon persönliche Bekanntschaften etwa mit Bacigalupo, Julio Meier oder dem chilenischen Strafrechtler Yañez unterhalten.

Die Verbindungslinien aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg haben in der spanischsprachigen Literatur auch nach dem zweiten Weltkrieg noch eine Zeit lang fortgewirkt. Auch die damals schon älteren Kollegen, die vielfach in den zwanziger Jahren in Deutschland studiert hatten, haben diese Verbindungen weiter gepflegt. Heute spielen sie aber, soweit ich sehe, keine Rolle mehr. Selbst das Interesse für Welzel und seine finale Handlungslehre, die in Lateinamerika eine breite Rezeption erlebt hat, nimmt auch dort heute schon mehr historische Züge an.

Doch kommen wir von den historischen Aspekten zu eher systematischen Überlegungen.

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Ihr Kollege Francisco Muñoz Conde hat die Beobachtung gemacht, die deutsche Strafrechtsdogmatik habe vor allem in solchen Ländern großen Erfolg gehabt, in denen politisch autoritäre Systeme und traditionelle Kräfte wie die katholische Kirche stark gewesen seien: Spanien, Portugal, Italien und die Mehrzahl der lateinamerikanischen Länder16. Was nun Ihr Werk angeht, so dürfte gerade diese Erklärung nicht zutreffen. Aber sehen Sie in der Beobachtung einen Ansatzpunkt für einen Faktor zur Erklärung des Phänomens der intensiven Rezeption des deutschen Strafrechts?

Der Gedanke meines Freundes Muñoz Conde leuchtet mir nicht ein. Denn das deutsche Strafgesetzbuch von 1871 war von Einflüssen der katholischen Kirche frei und kann auch nach damaligen Maßstäben kaum als autoritär bezeichnet werden. Die Strafprozeßordnung von 1877 hat die Reformforderungen der Zeit vor 1848 aufgenommen und entspricht durchaus rechtsstaatlichen Anforderungen; sie ist ja auch heute noch in Geltung. Die damals einflußreichen deutschen Wissenschaftler – etwa Liszt, Binding, Beling, Max Ernst Meyer, Frank – hatten zwar unterschiedliche politische Orientierungen. Ihr Werk ist aber aufgrund seiner wissenschaftlichen Aussagekraft auch heute noch lebendig und verdankt ihr wohl auch seine internationale Wirksamkeit.

Bei der internationalen Wirkung meines Werkes haben kriminalpolitische Gesichtspunkte sicher auch eine Rolle gespielt. Denn in den südeuropäischen Staaten – von Griechenland bis Portugal – hat in den letzten Jahrzehnten ein Liberalisierungsprozeß stattgefunden, der auch in Lateinamerika – wenn schon nicht bei allen Regierungen, so doch bei vielen engagierten Juristen – große Resonanz gefunden hat. Das dadurch erzeugte Reformklima ist meinen kriminalpolitischen Konzeptionen günstig gewesen. Aber das Schwergewicht meiner Wirksamkeit scheint mir doch auf der rechtsdogmatischen Innovationskraft meiner Arbeiten zu liegen, also im Entwurf eines kriminalpolitisch fundierten Strafrechtssystems, in der Entwicklung der Lehre von der objektiven Zurechnung, in der Ausarbeitung einer umfassenden Täterlehre und in einigen weiteren Konzeptionen.

Auch wenn das Phänomen der intensiven Rezeption bekannt ist, so bleibt es doch erstaunlich: Es bleibt die Frage, wie eigentlich ein Rechtstransfer zwischen so unterschiedlichen Ländern und Kulturen wie etwa der deutschen und den lateinamerikanischen funktionieren kann – und um so mehr, wenn es sich um eine komplexe Dogmatik wie die deutsche strafrechtliche handelt.

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In Ihrem Lehrbuch zum Allgemeinen Teil zitieren Sie Ihren spanischen Kollegen Gimbernat Ordeig mit der Überlegung, daß es gerade für Länder mit einem geringeren (rechtsstaatlichen) Entwicklungsstand besonders wichtig sei, über eine differenzierte Dogmatik und ein System zu verfügen, weil diese einen Freiheitsgewinn des Bürgers mit sich bringen.17

Aber haben Sie nicht auch das Gegenteil beobachtet: Daß gerade dort, wo die scientific community und die rechtsstaatliche Institutionalisierung nur schwach sind, ein hochdifferenziertes Strafrechtssystem versagen muß?

Ich gebe Gimbernat recht. Eine differenzierte Dogmatik, die die Voraussetzungen der Strafbarkeit in inhaltlich einleuchtender Weise präzise festlegt, gewährt dem Bürger größere Freiheit und Sicherheit als eine unentwickelte, mit weiten Ermessensspielräumen arbeitende Dogmatik. Selbst ein unzuverlässiger Richter wird dadurch zu erheblicherem Begründungsaufwand genötigt als beim Fehlen exakter Entscheidungsvorgaben. Freilich: Gegen korrupte Polizisten und Richter können Sie auch mit guten Gesetzen und einer hoch entwickelten Wissenschaft nur begrenzte Erfolge erzielen. Aber daraus ergibt sich kein Einwand gegen eine differenzierte Dogmatik, sondern nur die Forderung nach institutionellen Reformen.

Gerade in Ihrem Fall stellen sich die Fragen nach der kulturellen Relativität besonders deutlich. Denn da Sie den Rechtsgutsbegriff konsequent aus der Verfassung ableiten – Sie schreiben, er sei „dem Strafrechtsgesetzgeber vorgegeben, nicht aber der Verfassung vorgelagert“18 – und zugleich dessen Historizität und Wandelbarkeit betonen, so muß doch jeder Strafrechtler Ihr Buch, salopp formuliert, mit einem Grundgesetzkommentar in der Hand lesen. Das werden aber die wenigsten tun können. Daran möchte ich drei Fragen knüpfen:

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Ist nicht ein teleologisches System, wie Sie es entwickelt haben, eigentlich extrem schwer zu rezipieren? Sprechen Sie deswegen auch von einer „Weltstrafrechtskultur“?

Wie steht es aber aus Ihrer Sicht um die Vermittlung der für eine angemessene Rezeption notwendigen Umfeldkenntnisse? (etwa der neukantianischen Rechtsphilosophie?)

Haben Sie bei Ihren Kontakten mit den zahlreichen Gästen aus Lateinamerika solche Rezeptionshindernisse gespürt?

Ich verstehe Ihre Bedenken, teile sie aber nicht. Zum Beispiel hat das Bundesverfassungsgericht das Schuldprinzip aus der Menschenwürde, die Notwendigkeit von Spezialprävention aus dem Sozialstaatsprinzip und das Erfordernis einer generalpräventiv wirksamen, funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleitet. Alle drei tragenden Elemente unseres Strafrechts lassen sich aber auch ohne Rückgriff auf das Grundgesetz auf der ganzen Welt mit kriminalpolitischen Argumenten plausibel begründen; auch sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen vieler Länder denen des Grundgesetzes sehr ähnlich. Auch die These, daß die Aufgabe des Strafrechts im Rechtsgüterschutz besteht, die ich in der Neuauflage meines Lehrbuches sehr viel gründlicher ausgearbeitet habe als bisher, läßt sich mühelos aus dem gesellschaftsvertraglichen Denkmodell ableiten, das allen demokratischen Staatsverfassungen zugrunde liegt. Die Grundlagen meiner Strafrechtskonzeption erscheinen mir daher als international konsensfähig, und darauf mag auch ein Teil ihres Einflusses beruhen.

Die Umfeldkenntnisse, von denen Sie sprechen, etwa über neukantianische Rechtsphilosophie oder über die Entwicklungsstufen der deutschen Strafrechtsdogmatik, sind für ausländische Wissenschaftler oft wichtig, und ihr Erwerb ist auch Gegenstand vieler Studien. Aber zum Verständnis meiner Lehren sind sie keineswegs unerläßlich. Ich habe meine Botschaften immer so zu formulieren versucht, daß sie voraussetzungslos begreifbar sind. Mein zweibändiges Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts beispielsweise will auch Lesern zugänglich sein, die Strafrecht erst lernen wollen. Die Einarbeitungsmühe ist für Ausländer – abgesehen von sprachlichen Schwierigkeiten – nicht größer als für Deutsche.

Bei den Gästen aus Lateinamerika, die ich in den letzten Jahren hatte und zum Teil noch habe, habe ich keine Rezeptionshindernisse gespürt. Zwei von ihnen, Herr Pérez Barbéra aus Córdoba/Argentinien, und Herr Greco aus Rio de Janeiro, sind inzwischen solche Experten der internationalen Strafrechtsdogmatik, daß sie jeder einen umfangreichen Aufsatz in unserer bedeutendsten Zeitschrift, der ZStW, haben veröffentlichen können. Herr Greco hat sogar bei Prof. Schünemann eine Assistentenstelle erhalten; auch ich habe jahrelang einen portugiesischen und einen griechischen Assistenten gehabt. Mit alledem ist natürlich nicht gesagt, daß der eine oder andere Stipendiat nicht vielleicht doch Rezeptionshindernisse verspürt und mir sorgsam verschwiegen hat. Erfahren habe ich davon nichts.

Wenn ich nochmals bei der Frage der kulturellen Relativität stehenbleiben darf: Neben Ihrem Werk ist der in Lateinamerika wohl am meisten verbreitete Autor Ihr Bonner Kollege Günther Jakobs. Wir können und wollen hier natürlich nicht im einzelnen über dessen Werk sprechen. Aber mag der große Erfolg von dessen normativistisch-funktionalistischer Methode gerade darin begründet liegen, daß diese – in den Worten eines Kritikers etwas überspitzt formuliert – eine „Auflösung der Strafrechtsdogmatik in Kriminalpolitik“ mit sich bringt19 und damit letztlich jeder beliebigen Kriminalpolitik dienen kann? Ist sie strukturell kulturunabhängiger und damit auch rezeptionsgeeigneter?

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Der systemtheoretische Funktionalismus von Jakobs ist in der Tat, wie er selbst betont, „auf kein bestimmtes Modell festgelegt. ... Wer nur weiß, daß eine Gesellschaft funktional organisiert ist, weiß nichts über ihre konkrete Gestalt.“ Für ihn kommt es nur auf die „Selbsterhaltungskraft“ des Systems an. Die Funktion von Strafe und Dogmatik ist also unabhängig von jeder inhaltlichen Vorgabe und läßt sich mit einem liberalen, kollektivistischen oder totalitären Sozialsystem gleichermaßen verbinden. Jedes von ihnen kann, wenn auch in verschiedener Weise, durch das Strafrecht stabilisiert werden.

Natürlich ist ein solches System überall verwendbar und problemlos rezeptionsgeeignet. Das gilt gerade für Lateinamerika mit den in seinen zahlreichen Staaten recht unterschiedlichen politischen Strukturen. Ich frage mich nur, ob ein solches von aller Empirie und von allen inhaltlich verbindlichen Vorgaben abstrahierendes System das ist, was diese Staaten brauchen. Mir geht es darum, eine humane, an Demokratie und Menschenrechten orientierte Kriminalpolitik in systematische und dogmatische Kategorien umzusetzen. Daß ich an die internationalen Möglichkeiten einer solchen Konzeption glaube, habe ich schon dargelegt. Jedoch ist Jakobs an kriminalpolitischen Postulaten uninteressiert und hält die Beschäftigung mit ihnen für unwissenschaftlich. Wie dem auch sei: vielleicht ist es ganz fruchtbar, daß in Lateinamerika zwei so unterschiedliche Formen von Funktionalismus konkurrieren.

Sie selbst haben wiederholt die Internationalität der Strafrechtswissenschaft als eine besondere Bereicherung Ihres Berufslebens bezeichnet. Wenn Sie an Ihre Kontakte zu den Strafrechtlern aus dem ibero-amerikanischen Bereich denken: Gibt es bestimmte Anregungen und Erfahrungen, die Sie aus dem Kontakt zu diesen der deutschen Rechtskultur so verwandten, aber letztlich doch anderen Rechtskulturen bezogen haben?

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Wir haben verschiedenen unserer Alternativ-Entwürfe rechtsvergleichende Abschnitte beigegeben, in denen wir über die verwerteten Anregungen aus der ausländischen Gesetzgebung und Literatur Rechenschaft abgelegt haben. Überhaupt sind fast alle Alternativ-Entwürfe auf der Grundlage der internationalen Reformdiskussion erarbeitet worden.

Im übrigen habe ich mich aber kaum mit Rechtsvergleichung beschäftigt. Das, was meine Schüler und ich als „internationale Strafrechtsdogmatik“ bezeichnen und propagieren, ist etwas anderes: eine auf gleicher Augenhöhe erfolgende Diskussion strafrechtsdogmatischer Probleme, die von der Nationalität des Gesprächspartners unabhängig ist. Die Festschrift beispielsweise, die mir zum 70. Geburtstag gewidmet worden ist, enthält unter ihren 87 Beiträgen 33 ausländische aus elf verschiedenen Ländern. Bei den ausländischen Beiträgen handelt es sich durchweg nicht um national begrenzte Themen, sondern um Auseinandersetzungen mit uns gemeinsam beschäftigenden Problemen. Ich habe sie deshalb in meinem Lehrbuch verarbeiten können, wie wenn es sich um Beiträge deutscher Autoren handelte. Darüber hinaus habe ich in mein Lehrbuch jetzt auch fremdsprachige Autoren aufgenommen, und zwar nicht zur Information über ausländisches Recht, sondern zum Zwecke problemorientierter Auseinandersetzung mit aktuellen Fragen des Strafrechts. Ich behandele ausländische Anregungen also nicht anders als deutsche. Daß die deutschen immer noch überwiegen, liegt einerseits an der sehr gründlichen Ausarbeitung des deutschen Strafrechts und andererseits an meinem begrenzten Kenntnishorizont. Immerhin finden sich in der Neuauflage meines Lehrbuchs manche Ideen, für die ich mich auf Publikationen meiner letzten Stipendiaten aus Argentinien, Mexiko, Brasilien und Griechenland berufe.

Zum Schluß möchte ich Sie noch um einen kleinen Ausblick in die Zukunft bitten. Wo sehen Sie die besonderen Chancen und Risiken für die Strafrechtswissenschaft? Wo liegen die Herausforderungen? Wenn Sie heute einen Doktoranden, vielleicht gerade aus Südamerika, auf eine Fährte setzen müßten: Was würden Sie ihm raten?

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Über das Thema „Die Strafrechtswissenschaft vor den Aufgaben der Zukunft“ habe ich im Jahre 1999 bei einer internationalen Tagung des Freiburger Max-Planck-Instituts zur Jahrtausendwende ein sogenanntes Hauptreferat gehalten, das ich jetzt nicht wiederholen kann.20 Als Zukunftsgebiete strafrechtlicher Forschung nenne ich stichwortartig: Völkerstrafrecht, Systemkriminalität, länderübergreifende Formen der Kriminalität, Gefährdungsstrafrecht. Daneben bleiben die Grundfragen der Dogmatik, der Strafzwecklehre und des materiellen Verbrechensbegriffs ein fortdauernder Forschungsgegenstand, weil sie aller spezialisierten Arbeit eine Basis liefern.

Meine ausländischen Doktoranden lasse ich über die verschiedensten Themen arbeiten, soweit sie mir dissertationswürdig erscheinen. Ich nenne nur einmal die letzten vier Arbeiten. Ein Costaricaner hat eine „Kritik des strafprozessualen Denkens“ vorgelegt. Ein Chinese hat über den Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe geschrieben. Eine Griechin hat „Deliktstypen zum Schutz kollektiver Rechtsgüter“ behandelt. Und ein brasilianischer Doktorand arbeitet gerade über Feuerbach. Bei allen genannten Doktoranden handelt es sich nicht um Leute, die nur notdürftig und mit einiger Nachsicht promoviert werden können, sondern um Wissenschaftler, die das Zeug zum Professor haben. Wenn nun ein neuer südamerikanischer Doktorand kommt, der besonders tüchtig ist – was ja durch eine Magisterarbeit erst bewiesen werden muß –, werde ich ihn in Erinnerung an unser Gespräch fragen, ob er sich zutraut, über „Möglichkeit und Voraussetzungen eines interkulturellen Strafrechts“ zu schreiben. Da wir über dieses Thema vielleicht im nächsten Jahr einen Kongreß in Argentinien veranstalten werden, wäre dafür schon eine Arbeitsgrundlage gegeben.

Vielen Dank für dieses Gespräch!

  

Fußnoten

1 Enrique Gimbernat Ordeig, „Begegnungen eines Strafrechtswissenschaftlers der westlichen Hemisphäre mit Claus Roxin“, in: Bernd Schünemann (Hrsg.), Claus Roxin. Person – Werk – Epoche, Herbholzheim 2003, 21-25, 21.

2 Eine aktuelle Bibliographie seiner Werke und der für ihn verfassten Ehrungen und Festschriften findet sich auf der homepage der Juristischen Fakultät der Universität München: http://www.jura.uni-muenchen.de/einrichtungen/ls/roxin/.

3 Vgl. zu der Nähe der Rechtskulturen zum Beispiel die – trotz ihrer zivilrechtlichen Perspektive das Gesamtphänomen beschreibenden – Ausführungen von Eugen Bucher, „Zu Europa gehört auch Lateinamerika!“, ZEuP 2004, 515-547.

4 Einen Überblick geben etwa Miguel Ontiveros Alonso / Mercedes Peláez Ferrusca (Hrsg.), La influencia de la ciencia penal alemana en Iberoamérica. En homenaje a Claus Roxin, Band I. Presentación de Rafael Macedo de la Concha, Mexico 2003. Historisch reichen die Einflüsse im Strafrecht weit zurück, vgl. dazu z. B. Thomas Duve, „Die Feuerbach-Rezeption in Lateinamerika”, in: Ralf Gröschner / Gerhard Haney (Hrsg.): Die Bedeutung Paul Johann Anselm Feuerbachs für die Gegenwart. IVR-Tagung Jena 15. und 16. März 2002. Stuttgart 2003 (= ARSP Beiheft, 87), 145-158.

5 Siehe zur aktuellen Debatte die Beiträge in den Heften Rechtsgeschichte 7 (2005) und 8 (2006).

6 Claus Roxin, „Vom Beruf des Juristen und vom Studium des Rechts. Vortrag gehalten vor Stipendiaten der Stiftung der Deutschen Wirtschaft“, veröffentlicht unter: http://www.jurawelt.com/artikel/8691.

7 Claus Roxin, „Die juristischen Highlights meines Lebens”, in: Rechtshistorisches Journal 19 (2000), 637-640, 637.

8 Claus Roxin, „Zur Kritik der finalen Handlungslehre“, ZStW 74, 1962, 515-561.

9 Winfried Hassemer, „Strafrechtswissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland”, in: Dieter Simon (Hrsg.), Rechtswissenschaft in der Bonner Republik. Studien zur Wissenschaftsgeschichte, Frankfurt/Main 1994, 259-310, 276, Fussnote 53.

10 Claus Roxin, „Franz von Liszt und die kriminalpolitische Konzeption des Alternativentwurfs“, ZStW 81 (1969), 613-649.

11 Vgl. dazu den Überblick von Bernd Schünemann, „Einführung in das strafrechtliche Systemdenken“, en: Bernd Schünemann (comp.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, Berlin 1983, 1-64.

12 Bernhard Haffke, „Gedanken zum wissenschaftlichen Werk und Stil Claus Roxins“, in: Bernd Schünemann, Claus Roxin, op.cit., 31-51, 40.

13 Roxin, Rechtshistorisches Journal, op.cit., 640.

14 Bernd Schünemann, „Strafrechtsdogmatik als Wissenschaft“, in: Bernd Schünemann et al. (Hrsg.), Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag am 15. Mai 2001, Berlin 2001, 1-32.

15 InsbesondereClaus Roxin, „Hat das Strafrecht eine Zukunft?“, in: Karl Heinz Gössel et al. (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Heinz Zipf, Heidelberg 1999, 135-151.

16 Francisco Muñoz Conde, „Conversación con Francisco Muñoz Conde“, Revista Electrónica de Ciencia Penal y Criminología - RECPC 04-c2 (2002).

17 Enrique Gimbernat Ordeig, ZStW 82 (1970), 405f., zit. von Claus Roxin, Strafrecht – Allgemeiner Teil, I, 4. Auflage München 2006, § 7 IV.

18 Roxin, AT I, § 2 Rn. 9.

19 Bernd Schünemann, „Kritische Anmerkungen zur geistigen Situation der deutschen Strafrechtswissenschaft“, Goltdammer`s Archiv 1995, 201-221, 221.

20 Claus Roxin, „Die Strafrechtswissenschaft vor den Aufgaben der Zukunft“, in: Eser, Albin u.a. (Hrsg.), Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende – Rückbesinnung und Ausblick, München 2000, 369-395.

Date added May 15, 2006
© 2006 fhi
ISSN: 1860-5605
First publication
May 15, 2006