Artikel vom 14. August, 2003
© 2003 fhi
Erstveröffentlichung

 

Katalin Gönczi (Biographie):

Gratwanderung zwischen Tradition und Moderne

Der Wissenstransfer zwischen Deutschland und Ungarn und die Umgestaltung des ungarischen Rechts im 19. Jahrhundert*

 

A. Projektvorstellung

I. Fragestellung

II. Methodik und Forschungsstand

III. Die geopolitischen Zusammenhänge und die Periodisierung der Geschichte der ungarischen Rechtsentwicklung im "langen 19. Jahrhundert"

B. Bestandsaufnahme

I. Die Zeit der Aufklärung

II. Die Rechtsreformen im ungarischen Vormärz

III. Der Neoabsolutismus (1849-1861-1867)

IV. Das "goldene Zeitalter" der ungarischen Rechtsmodernisierung

C. Fazit

Im April 2003 wurde ein wichtiger Zwischenschritt jenes langjährigen Prozesses besiegelt, der die Transformationsländer im östlichen Mitteleuropa seit einem guten Jahrzehnt begleitete - die juristische Neukonstruktion des alten Europa. Es hatte unverkennbar Symbolcharakter, dass das diplomatische Ereignis in der Nähe der Akropolis stattfand, denn dabei wurde auch die western legal tradition mit den Traditionen Ostmitteleuropas vereinigt. Denn das neue Staatengefüge kann auch in juristischer Hinsicht auf historische Vorbilder zurückblicken - man muss nur auf die Wasserscheiden der europäischen Rechtsentwicklung schauen.

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Vor dem Zeitalter der nationalen Identitätsfindung, also dem 19. Jahrhundert, galt im okzidentalen Europa das ius commune, das auf römischen und kanonistischen Rechtsgrundlagen beruhte.1 Bis zum 19. Jahrhundert wurden also beim juristischen Studium an den Universitäten von Wien, Krakau und Prag dieselben Rechtsgrundlagen gelehrt wie in Bologna, Heidelberg, Montpellier oder Oxford. Dieses gelehrte Recht wurde dann in die höfische Verwaltung und Gerichtsbarkeit eingebunden, so dass die Anwendung der Partikularrechte auf der Grundlage eines europäischen Rechtsbewusstseins erfolgte.

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Auch im 19. Jahrhundert brachen innerhalb des europäischen Rechtssystems die Verbindungen aufgrund der Nationalisierung nicht abrupt ab, sondern es bildete sich ein feingesponnenes Netzwerk der rechtswissenschaftlichen Kommunikation, das den juristischen Wissenstransfer und den Rechtsimport und -export zwischen den europäischen Staaten förderte. Dieses hauptsächlich wissenschaftliche Netzwerk entstand zum Beispiel durch die Kommunikation zwischen Rechtswissenschaftlern aus Göttingen und St. Petersburg, durch Verbindungen der englischen Rechtspositivisten zur Bonner Universität,2 und zu dieser Reihe gehört auch die unterstützende Beratung bei der ungarischen Strafrechtskodifikation durch den Heidelberger Juristen Mittermaier.

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A. Projektvorstellung

I. Fragestellung

Ungarns Rechtssystem orientierte sich dabei (im Einklang mit den historischen Grundlagen) vor allem zum deutsch-österreichischen Rechtskreis hin. Deshalb dienen bei meiner Analyse des ungarischen Rechtssystems im 19. Jahrhundert die interkulturellen rechtswissenschaftlichen Verbindungen als leitendes Prinzip. Es ist also der Wissenstransfer, der die Impulse aus der deutschen (und teilweise aus der österreichischen) Rechtskultur aufzeigen kann.

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Einen weiteren Vergleichsansatz ergibt die im Hinblick auf die Kodifikationsarbeiten durchaus parallele Situation von Deutschland und Ungarn während des 19. Jahrhunderts, wobei die Rolle der Wissenschaft bei der Erstellung der Kodifikationen rechtsvergleichend thematisiert werden kann. Die zentrale Fragestellung ist also, auf welche Weise der Wissenstransfer die Herausbildung des modernen ungarischen Rechts prägte und welche Modelle, Medien und Ergebnisse dieser Prägung sich im Wissenstransfer nachweisen lassen.

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Aufgezeichnet werden daher die Wege des juristischen Transfers samt der einheimischen Empfängerstrukturen: Auf welchen Ebenen fand der Wissenstransfer statt, welche Personen fungierten als liasonmen, die in Deutschland Ideen rezipierten und nach Ungarn vermittelten? Funktionierten diese Mechanismen auf der Grundlage persönlicher oder auch schon institutioneller Beziehungen? War dieser Informationstransfer eine Einbahnstraße, oder gab es Rückwirkungen im wissenschaftlichen Austausch? Die Kontakte ungarischer Juristen zu Deutschland und seiner Rechtswissenschaft, die bisher nur als biographische Einsprengsel auftauchten, werden damit mit den sozialen Hintergründen des Wissenstransfers verbunden.

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II. Methodik und Forschungsstand

Die Facetten der interkulturellen Rechtsverbindungen lassen sich erkennen, wenn man die nationsgebundenen Hürden des Rechtspositivismus überwindet. Denn die Rechtswissenschaftsgeschichte, also die juristische Diskursgeschichte, lässt sich nicht in politischen Rahmen durch die Souveränität der Legislative oder durch den Geltungsbereich der Gesetze definieren. Daher erscheinen der Kulturtransfer oder die Rezeption als geeigneter Zugriffsansatz.3 In diesem Modell kann die Wissensvermittlung in Zusammenhang mit der Etablierung der nationalen Rechtssysteme als Abruf aus dem europäischen Speicher der "mémoire culturelle" gesehen werden.4 Denn in der sich konstituierenden ungarischen Rechtswissenschaft wurden die Konzepte der deutschen Rechtswissenschaft (Naturrechtslehre, historische Rechtsschule, Positivismus, Pandektistik, Begriffsjurisprudenz) diskutiert, und die dadurch gewonnenen Prämissen wirkten entscheidend in den ersten Phasen der ungarischen Jurisprudenz. Dadurch lässt sich der europäische Kulturtransfer auch im Hinblick auf die Rechtswissenschaft feststellen und benennen.

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Die Forschungslandschaft zu diesem Thema ist etwas zerklüftet: In der bisherigen ungarischen Forschung wurde die Rezeption ausländischer Normen, Begriffe, Methoden und Ideen einerseits hervorgehoben, denn die Verbindungen des ungarischen Rechtssystems zu Europa wurden dadurch belegt.5 Andererseits begrenzten ideologische Schranken die Wahrnehmung der interkulturellen Rechtsentwicklung, denn aufgrund einer nationalistisch aufgeladenen Perspektive galt der Einfluss der Ideen aus der western legal tradition hauptsächlich als Nachahmung und Ausdruck der Unselbständigkeit, so dass die ungarische Wissenschaftsgeschichte meist als isolierter Gegenstand betrachtet wurde. Hinzu kam noch das Erbe des Nationalsozialismus, in diesem Fall die sogenannte Kulturträgertheorie, wonach die Deutschen als einzige Vermittler der Zivilisation in Osteuropa betrachtet wurden.6 In der nach 1930 instrumentalisierten Ostforschung trat der Begriff "Ostkolonisation" besonders hervor. Auf der ungarischen Seite wurden auch neben der nationalkonservativen Staatsvorstellung die germanozentrischen Eigenschaften in den Vordergrund gerückt,7 so dass eine sachgerechte Darstellung der deutsch-ungarischen rechtswissenschaftlichen Beziehungen unter diesen ideologischen Einflüssen nicht zustande kommen konnte. Und außerdem fand die Wissenschaftsgeschichte in der bislang weitgehend positivistisch orientierten ungarischen Rechtshistoriographie wenig Beachtung, da die rechtshistorischen Monographien meist die Entwicklung einzelner Rechtsinstitute und Rechtszweige darstellten. Auch insoweit gilt weiterhin die im 19. Jahrhundert verwurzelte positivistische Wissenschaftstradition;8 diese Kontinuität wurde sogar in den 1990er Jahren im Zeitalter der Transformation noch als positiv hervorgehoben. So kann selbst heute noch in Ungarn die dogmengeschichtliche Perspektive vorherrschend sein, und außerdem konzentrieren sich die wenigen wissenschaftsgeschichtlichen Studien meist auf das Privatrecht.

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Andererseits liegt in den Budapester Bibliotheken eine reiche Sammlung von bisher unausgewerteten wissenschaftlichen Monographien, juristischen Zeitschriften und Briefwechseln, aus denen der Kristallisationsprozess der nationalsprachlichen Rechtswissenschaft in Ungarn erkannt werden kann. Sozialhistorische Vorarbeiten, wie Biographien der führenden Liberalen, die prosopographische Zusammenstellung der im Ausland studierten Juristen aus dem Königreich Ungarn, einige historischen Arbeiten zum Rechtsunterricht sowie zur Ungarischen Akademie der Wissenschaften ermöglichen, diesen Bogen über das 19. Jahrhundert zu schlagen.

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Hinzu kommt, dass die Disziplin "Rechtsgeschichte" in Deutschland vermehrt Osteuropa entdeckt, während bei der bisherigen Aufteilung der Rechtsgeschichte in "römische", "germanistische" und "kanonistische" Abteilungen9 Ungarn bestenfalls bei der Rezeption des römischen Rechts kurze Einsprengsel lieferte.10 Und zur "Europäischen Rechtsgeschichte" gehörten bislang hauptsächlich die Rechtskulturen des westlichen Kontinents, ergänzt um etwas mediterrane oder skandinavische Rechtsgeschichte.

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III. Die geopolitischen Zusammenhänge und die Periodisierung der Geschichte der ungarischen Rechtsentwicklung im "langen 19. Jahrhundert"

Bei jeder historischen Betrachtung im Karpatenbecken ist es erforderlich, auf die geopolitischen Zusammenhänge innerhalb dieses geographischen Raums hinzuweisen. Aus der Sicht der ungarischen Rechtsgeschichte im 19. Jahrhundert ist es adäquater, die Bezeichnung "Königreich Ungarn" anzuwenden, weil die kulturelle und rechtshistorische Tradition des Karpatenbeckens heute mehrere souveräne Staaten miteinander verbindet, weshalb man die ungarische Rechtsgeschichte im 19. Jahrhundert nicht ausschließlich dem Gebiet des heutigen Ungarn zuteilen kann. Die slowakische Rechtsgeschichte ist mit der ungarischen Rechtsentwicklung genauso verwurzelt, wie das z.B. im Großherzogtum Siebenbürgen der Fall war. Über die bisherigen Divergenzen der Geschichtsforschung hinweg ist es also sinnvoll, auf einer gemeinsamen Tradition aufbauend die Parallelitäten und individuellen Entwicklungen bewusst wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang stellt die ungarische Rechtswissenschaft eine nationalsprachliche Disziplin dar, die aber einige ostmitteleuropäische Rechtskulturen konstruktiv geprägt hat.

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Bei der Analyse der ungarischen Rechtsgeschichte kann Österreich und dessen Einfluss auf das ungarische Recht nicht ausgeblendet bleiben. Wie es aus Ungarns Verfassungsgeschichte erkennbar ist, wurde die ungarische nationale Kultur mit der österreichischen Reichshälfte eng verflochten und kann im Hinblick auf die Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert ohne Berücksichtigung des österreichischen Rechts nicht vollständig erfasst werden. Diese Untersuchung versteht sich als ungarische Rechtsgeschichte aus europäischen Kontext. Damit ist gerade nicht die Ausgliederung Ungarns aus Europa betont, es deutet eher auf die Distanzierung von der bisherigen ungarnzentrierten Sichtweise der ungarischen Rechtsgeschichtsschreibung. Damit wird gleichzeitig von der teilweise praktizierten Aufteilung in "europäische" vs. "ungarische" Rechtsgeschichte Abschied genommen und die Entwicklung des ungarischen Rechts in die europäischen Zusammenhänge platziert.

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Im 19. Jahrhundert begann also die Herausbildung eines nationalen Rechtsbewusstseins, das in Europa bis zur Gegenwart wirkt. Damit übereinstimmend entstand im "langen 19. Jahrhundert" auch in Ungarn jene moderne Rechtsdogmatik, deren Grundlagen bis heute das ungarische Recht bilden. Zeitlich parallel zur Konstituierung des ungarischen Rechtstaates und seines Rechtssystems lässt sich daher in Ungarn die Herausbildung einer modernen, europäisch ausgerichteten Rechtswissenschaft beobachten. Erfasst man den Prozess des juristischen Wissenstransfers zwischen Deutschland und Ungarn im 19. Jahrhundert in seiner Funktionalität, lassen sich vier Perioden der Wissenschaftsgeschichte im Hinblick auf die konstruktiven Auswirkungen auf den Modernisierungsprozess feststellen. Sie fallen teilweise mit den politikgeschichtlichen Grenzen zusammen, aber im Fall der - meist unbekannten - Wissenschaftsgeschichte im Königreich Ungarn lassen sich die folgende Epochen erkennen:

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1. Die Zeit der Aufklärung: das österreichisch-ungarische Rechtssystem von der europäischen "Sattelzeit" bis zur Niederschlagung der ungarischen Jakobinerbewegung
2. Die Rechtsreformen im ungarischen Vormärz
3. Der Neoabsolutismus: "Wintermezzo" und die Zeit des kodifizierten Rechts in Ungarn
4. Das "goldene Zeitalter" der ungarischen Rechtsmodernisierung

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B. Bestandsaufnahme

Die Rechtsreformen des 19. Jahrhunderts, also die Begründung rechtsstaatlicher Garantien mittels Gewaltenteilung, Rechtseinheit durch Kodifikation, egalité vor dem Gesetz und due process, begleiteten auch in Ungarn den Modernisierungsprozess. Doch während sich in Deutschland die Debatte auf die Schaffung eines staatlichen Rahmens für die bereits vorhandene Nation und auf die Abschaffung des Rechtspartikularismus konzentrierte, hatten in Ungarn Bestrebungen zur nationalen Selbständigkeit Konjunktur. Im Zeitalter der Romantik und unter dem Banner des Liberalismus und des Nationalismus war es nicht nur eine ungarische Spezialität, die Abnabelung vom Habsburgerreich zu einem Ergebnis zu bringen.

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Dementsprechend wurde die Rationalisierungsdebatte in Ungarn unter dem Motto "Heimat und Fortschritt" geführt. Priorität genoss immer der Unabhängigkeitsgedanke, so dass die Umsetzung liberaler Wertvorstellungen in Ungarn meist von dem "Freiheitsgedanken" überschattet blieb. Nichtsdestotrotz wurde eine qualitative Veränderung des bisher ständisch geprägten, jahrhundertealten Gewohnheitsrechts von vielerlei Seiten gewünscht - umstritten waren nur die Methoden. Wie dann eine moderne, wissenschaftlich begründete und begleitete Modernisierung des Rechtssystems in der traditionellen ungarischen Rechtskultur Fuß fassen konnte, wird im folgenden ebenfalls thematisiert.

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I. Die Zeit der Aufklärung

Ungarn bildete seit dem Erwerb des Thronfolgerechts durch die Habsburger im 16. Jahrhundert eine Personalunion mit den österreichischen Erbländern. Die Staatengemeinschaft wurde dann durch die sogenannte Pragmatica Sanctio am Anfang des 18. Jahrhunderts zur Realunion umgestaltet, die beiden Länder wurden zu einer untrennbaren und unteilbaren Einheit (inseparabilis et indivisibilis unio) verbunden.11 In dieser staatlichen Doppelkonstruktion war Österreich die dominante Hälfte, so dass von der Existenz eines öffentlichen Lebens in Ungarn auf der Landesebene kaum die Rede sein konnte. Während des Absolutismus wurde Ungarn durch den Statthalterrat (Consilium regium locumtenentiale Hungaricum) regiert, und die Standesversammlung wurde nur zur Zustimmung zu neuen Steuerformen zusammengerufen. Die führende Schicht in Ungarn, der Adel, war durch die Bestätigung seiner Privilegien zufriedengestellt, und das öffentliche Leben in Ungarn, geleitet vom Konservativismus und Antihabsburgismus, fand vorwiegend auf der munizipalen Ebene statt.

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Denn zur gleichen Zeit begannen die ersten Rechtsreformen während der Regierungszeit von Maria Theresia in der Mitte des 18. Jahrhunderts. Geleitet vom aufgeklärten Absolutismus versuchte die Herrscherin, gewisse Modernisierungsschritte durch Regierungsmaßnahmen einzuleiten. Die Säkularisierung und staatliche Lenkung des Unterrichtswesens, die Gründung von Hochschulen und die Öffnung gegenüber der Naturrechtslehre gehören zu ihren wissenschaftsbezogenen Rechtsreformen. Auch die ersten konstruktiven Gesetzesentwürfe und Sammlungen von Gerichtsentscheidungen sind in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts entstanden.

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Solange die Gründung der nationalen kulturellen Infrastruktur (Universität, Museen, Akademie, Theater, Literatur und Oper) von den Herrschern unterstützt wurde, fand in der ungarischen Geschichte gerade ein negativer Prozess statt. Da die Nationsbildung im Falle Ungarns mit der Stärkung des Unabhängigkeitsgedankens einherging, trafen z.B. die Versuche zur Etablierung eines nationalsprachlichen Rechtsunterrichts auf Widerstand und wurde die Gründung des Nationalmuseums und der Nationalbibliothek bestenfalls toleriert. Die HerrscherInnen hatten keinerlei eigenes Interesse, eine zusätzliche Hauptstadt innerhalb der Monarchie zu schaffen. Denn Wien fungierte als geistiges Zentrum auch für das Königreich Ungarn, hier (also meist in der Herrengasse) besaßen die ungarischen Magnatenfamilien einen Stadtpalast und nahmen am kulturellen Leben des Hofes teil. Die Ständeversammlung wurde gelegentlich mit wechselnden Sitz in Preßburg oder in Buda abgehalten, und der Rechtsunterricht auf universitärer Ebene fand in Tyrnau statt. Stattdessen schuf der ungarische Hochadel die Akademie, und die Höfe der Familie Eszterházy, Festetich oder Grassalkovich fungierten als regionale Zentren.12

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Der Nationalbewusstsein wurde landesweit erst während der rationalistischen Bestrebungen des zweiten aufgeklärten Monarchen, also von Joseph dem Zweiten, aktiviert. Nach seiner Auffassung sollte ein deutschsprachiger Einheitsstaat aus der österreichisch-ungarischen Staatengemeinschaft entstehen. Seine Zentralisierungs- und Germanisierungsmaßnahmen weckten den ungarischen Adel aus seinem langjährigen Winterschlaf, und es entstand ein breiter Widerstand, bei dem auch die Landesversammlung eine neue Funktion erhielt. Die bisherige Rolle als Plattform für die Registrierung des von den Herrschern verursachten Unrechtszustandes (gravamina) verschwand, und 1790 gründete die Ständeversammlung eine Reihe von Kommissionen zur Ausarbeitung von Reformvorschlägen.13 Geplant waren unter anderem die Aufhebung von Handelshindernissen und eine umfassende Justizreform mit dem Ziel der Prozessbeschleunigung. Eine weitere Kommission sollte den zivilrechtlichen Eigentumsschutz verbessern und schließlich ein Strafgesetzbuch, ein Wechselgesetz und ein Schifffahrtsgesetz entwerfen. Als Ergebnisse dieser Kodifikationsarbeit entstanden 1793-95 Gesetzentwürfe zur Gerichtsverfassung, zum materiellen Strafrecht und zum Zivil- und Strafprozessrecht, komplettiert durch eine Reihe von privatrechtlichen Gesetzen. Inzwischen konnten die Entwürfe aber nicht mehr vom Plenum der Legislative diskutiert werden, denn ein Zweig des Widerstandes, die ungarische Jakobinerbewegung, wurde aufgedeckt, worauf die Verbannung ihrer Protagonisten folgte. In der darauffolgenden Restauration wurden jede Art von reformfreudigen Gedanken aus der Tagespolitik vertrieben. Die Entwürfe sind in den Schubfächern geblieben oder bestenfalls publiziert worden.

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Als Plattformen der Rechtswissenschaft lassen sich in diesem Zeitalter die juristische Fakultät der Tyrnauer Universität und die sogenannten Rechtsakademien erkennen. Das Königreich Ungarn besaß nur eine durch eine erzbischöfliche Stiftung im späten 17. Jahrhundert gegründete juristische Fakultät, wo Vorlesungen zum einheimischen Recht und zum ius commune gehalten wurden.14 Der Einfluss der katholischen Kirche war dabei eindeutig; die protestantischen Bürgersöhne konnten juristisches Wissen nur an den protestantischen Rechtsakademien erwerben. Einige Juristen haben aber die herrschertreue Variante der Naturrechtslehre auch an der Universität Wien in der Interpretation von Joseph von Sonnenfels und Joseph von Riegger kennen gelernt, und eine bedeutende Zahl von ihnen setzte das Studium an den protestantischen Universitäten von Norddeutschland, in den Niederlanden oder in der Schweiz fort. Jena, Wittenberg, Halle und Göttingen wären in einer ranking-Liste der ausländischen Studienorte ungarischer Jurastudenten am Ende des 18. Jahrhunderts auf die ersten Plätze gekommen.15

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Die philosophischen und nationalökonomischen Auslandserfahrungen ebneten aber nicht nur den Weg in die Beamtenlaufbahn bei den oberen Verwaltungsorganen im Königreich Ungarn, sondern es wurden aufgrund der Auslandserfahrungen an den Universitäten auch neue Disziplinen eingeführt. Göttinger alumni haben die Statistik, die Kameralistik oder die Nationalökonomie in die Staatslehre eingebracht. Außerdem wirkte das liberale Milieu der Georgia Augusta konstruktiv auf die ungarischen Studierenden: sie hatten freien Zugang zur Bibliothek und konnten zum Beispiel die auf den Zensurlisten stehenden Werke von Voltaire und Rousseau ungestört lesen. Daher wirkten die ausländischen Studien sowohl direkt durch die Thematik als auch indirekt auf das politischen Milieu und auf die Generationen der späteren Liberalen. Beispielsweise hielt Lajos Kossuths Lehrer den ersten nationalsprachlichen Kurs an der reformierten Hochschule Sárospatak, wo rege persönliche Kontakte mit der Göttinger Universität existierten.16

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Die Universität des Landes stand aber unter strikter staatlicher Aufsicht, so dass liberale Gedanken kaum einsickern konnten. Die Bücher des Österreichers Carl Anton Martini bildeten den Leitfaden des Rechtsunterrichts an der ungarischen Universität, und die einheimische juristische Literatur befasste sich hauptsächlich mit der Erforschung der Familienarchive und der Publikation von deren Material.17

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II. Die Rechtsreformen im ungarischen Vormärz

Ungarn wurde nach der französischen Revolution als Teil des Habsburgerreiches angesehen und im Sinne der Restauration und des Konservativismus regiert. Die Metternichsche Polizei funktionierte recht effektiv: die Geheimpolizei, die politischen Prozesse, die Zensur und die Ausreisekontrolle konnten am Anfang des Vormärz die liberalen Geister in der Flasche halten.18 Es war eher ein Traum, dass die nationale Selbstverständigung und bürgerliche Umgestaltung von der Wiener Regierung toleriert werden, und dennoch arbeiteten dafür vor allem einige Magnaten und die gebildeten Adeligen des Landes. Auf dieser Grundlage entstand eine reformfreudige politische Öffentlichkeit in Ungarn; die Infrastruktur konnte dann vor allem durch das Mäzenatentum von István Széchenyi etabliert werden.

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Ab den 1830er Jahren intensivierte sich wieder die Kodifikationsdebatte in der ungarischen Öffentlichkeit. Die Gesetzentwürfe von 1790 wurden an die adeligen Selbstverwaltungen verschickt, und Ausschüsse zur Bearbeitung der Reformvorschläge sind auch auf lokaler Ebene entstanden.

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Inzwischen waren die vom Naturrecht inspirierten Gesetzbücher des bürgerlichen Rechts in Westeuropa schon in Kraft getreten. Darauf reagierten auch einige ungarische Kodifikatoren: Ferenc Deák wies zum Beispiel 1834 darauf hin, dass Ausgangspunkt für die Kodifikation nicht die von den regnicolares deputationes in den 1790er Jahren ausgearbeiteten Entwürfe sein könnten, denn seitdem sei die ausländische Rechtsentwicklung weit vorangeschritten. Die Kodifikationsausschüsse sollten seiner Meinung nach den Code Napoleon und die bayerischen, preußischen und österreichischen Gesetzbücher berücksichtigen.19

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Im November 1839 nahm dann ein Kodifikationsausschuss seine Arbeit auf; Mitglieder waren einflussreiche Politiker der bisherigen Reformlandtage. Unter dem maßgeblichem Einfluss des Wiener Wechseladvokaten und Universitätsprofessors Ignatz Wildner wurde dann das erste moderne Gesetzeswerk in Ungarn erstellt. Diese handelsrechtliche Gesetzesreihe wurde unter Berücksichtigung der österreichischen Wechselordnung und der dortigen Handelsgesetze ausgearbeitet.20 Die im Jahre 1840 verabschiedeten Gesetze lassen erkennen, dass nach einer zeitgenössischen Meinung in der deutsch-österreichischen Uniform ein Ungar steckte. Denn in diesem intensiven Kurs des Nationalismus musste man die Übernahme von auswärtigen Modellen legitimieren.

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Das zweite kodifikatorische Hauptwerk im Reformzeitalter war die Strafrechtsreform in den Jahren 1840-43, die wegen des adeligen Widerstandes zwar nicht als Gesetz verabschiedet werden konnte. Doch ebnete die durch Rechtsvergleichung verfeinerte gesetzgeberische Arbeit den Weg für die nationale Rechtswissenschaft. Nicht nur die Kontakte zum Heidelberger Strafrechtsprofessor Karl Anton Joseph Mittermaier, sondern auch die kollegiale Zusammenarbeit und der Ideenaustausch brachten bisher unbekannte Arbeitsweisen und Verhaltensmuster in die ungarische Wissenschaftslandschaft. Bei den Verbindungen zu Mittermaier, also der Korrespondenz, bei Übersetzungen und den persönlichen Kontakten waren László Szalay und Ferenc Pulszky die wichtigsten, wie sie hier genannt werden sollen, liaisonmen.21 Mittermaier publizierte seine Anmerkungen zum ungarischen Entwurf eines Strafgesetzbuches erst auf deutsch und dann noch 1843 auf ungarisch, so dass Mittermaiers Argumente bei der Plenardiskussion berücksichtigt werden konnten. Zum Abschluss dieses publizistischen Wechselspiels schrieb Szalay auf Anregung Mittermaiers schon für den nächsten Band von dessen rechtsvergleichender "Kritischer Zeitschrift" einen Bericht über die Landtagsverhandlungen. Die ungarischen Kodifikatoren konnten diese Publikationsreihe sogar noch fortsetzen, als Móric Lukács und Imre Henszlmann die Entwürfe in der "Augsburger Allgemeinen" bekannt machten. Damit profitierte von dem intensiven Wissenstransfer während der Kommissionsarbeiten die außeruniversitäre ungarische Rechtswissenschaft; dazu passend wurde Mitter­maier als erstes auswärtiges Mitglied in die Ungarische Akademie der Wissenschaften aufgenommen und auf seine Vorschläge wurden auch in einer späteren Phase der Kodifikationsdebatte zurückgegriffen. Daher wirkte sich der Wissenstransfer des Vormärz erst eine Generation später in einem Gesetzestext aus: Als 1878 das ungarische Strafgesetzbuch entstand, wurden viele der mit Mittermaier diskutierten Lösungen eingearbeitet, unter anderem die Abschaffung der Standesprivilegien und das Gleichheitsprinzip.

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Die beiden Kodifikationsprojekte des Vormärz und die damit verbundene politische Diskussion belebten den nur wenig entwickelten juristischen Büchermarkt: es erschienen Übersetzungen, Kommentare und Lehrbücher zum jeweiligen Thema. Die Publikationen erstreckten sich sogar über die Kodifikation hinaus, und es wurde jetzt auch das öffentliche Recht ins Visier genommen, in dem wegen der verfassungsrechtlichen Problematik meist anonym oder außerhalb der Landesgrenzen publiziert wurde.

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Als weiteres Beispiel aus der Geschichte der interkulturellen Wissenschaftsverbindungen zwischen Deutschland und Ungarn im Reformzeitalter können umfangreiche Veröffentlichungen von Leipziger Verlagen zur ungarischen Rechtswissenschaft gelten. Beim Leipziger Verlag Otto Wigand erschienen zum Beispiel ein deutschsprachiges Handbuch zum ungarischen Handelsrecht, eine Zeitschrift über die ungarische Gesellschaft sowie "Stádium", das in Ungarn damals verbotene Werk des Reformaristokraten István Széchenyi.22 Auch andere in Ungarn verbotene ungarischsprachige Werke wie z.B. Miklós Wesselényis "Balítéletekrôl" ("Über die Fehlurteile") konnten in gedruckter Form von Leipzig aus verbreitet werden, da die Zensur in Sachsen damals "liberaler" als in der Habsburgermonarchie war.

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Dank Otto Wigand konnte außerdem der Enzyklopädismus in Ungarn Fuß fassen: Wigand setzte seine verlegerischen Erfahrungen für das erste ungarischsprachige Conversationslexikon ein, das 1839 in Pest erschien.23 Zuvor standen der ungarischen Reformopposition nur deutschsprachige Enzyklopädien zur Verfügung (Brockhaus und das Lexikon von Rotteck/Welcker), so dass dem Wigandschen Werk schon wegen seiner Sprache für die nationale ungarische Literatur eine besondere Bedeutung zukam und auf diese Weise auch das Deutschlandbild in Ungarn wesentlich beeinflusst wurde.

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Die Landesuniversität blieb aber bei der wissenschaftlichen Analyse der Kodifikationen außen vor, dort herrschte nach wie vor eine positivistisch-antiquarische Denkart. Bis 1844 wurden die Vorlesungen überwiegend in Lateinisch gehalten, zudem bestanden sie meist aus dem wörtlichen Vortrag vorgeschriebener Lehrbücher. Damit lässt sich die Doppelbödigkeit der ungarischen Rechtswissenschaft im Vormärz erkennen - erstens gab es die von konservativen und herrschertreuen Professoren geprägte Landesuniversität, und zweitens gab es die durch Westeuropa gereisten Reformjuristen,24 die sich in der Tagespolitik, in der Presse und innerhalb der Kodifikationsausschüsse der Ständeversammlung engagierten. Eine wichtige Plattform für die reformfreudigen Juristen war die neu gegründete Akademie der Wissenschaften. Dort nahm man sich im Rahmen eines Wörterbuchprojektes vor, die juristische Terminologie in der Nationalsprache umfassend zu bearbeiten sowie eine Übersetzung des maßgebenden Sammlung des Gewohnheitsrechtes zu erstellen.25 Preisverleihungen und die damit verbundene Gutachtertätigkeit sowie das Enzyklopädieprojekt förderten ebenfalls die Pflege der nationalen Juristerei, die beschleunigten Ereignisse um 1848 unterbrachen aber diese Entwicklung.

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Die erste unabhängige Regierung, die dank der Märzrevolution von 1848 vom König ernannt worden ist, hat zwar angefangen, die Vorschläge der 1840er Jahre wie die Bauernbefreiung, die Kodifikation und die Abschaffung der Avitizität, also des feudalen Erbrechts, durch gesetzliche Maßnahmen zu festigen. Diese Bestrebungen konnten aber wegen des Freiheitskampfes nicht durchgeführt werden. Die militärische Verteidigung der Errungenschaften der Märzrevolution hatte vor der gesetzgeberischen Arbeit Priorität.26

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III. Der Neoabsolutismus (1849-1861-1867)

Nach dem Zusammenbruch des ungarischen Freiheitskampfes im August 1849 war die Zeit der Reformideen endgültig vorbei, stattdessen wurde eine Willkürherrschaft eingeführt. Das ungarische Rechtssystem wurde wie der Staat vollständig in die Habsburgermonarchie eingegliedert.27 Während der Militärverwaltung wurde jede Art von Selbstverwaltungsrechten demontiert, so zum Beispiel die eigenständige Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsbefugnis.

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Die Beurteilung des Zeitalters des Neoabsolutismus ist heutzutage sehr zwiespältig. Nimmt man die zeitgenössischen Meinungen, dann erscheint die Zeit von 1849-1860 als eine Diktatur, denn zum Beispiel hatte fast jede ungarische Familie im Freiheitskampf gefallene bzw. ins Ausland emigrierte Söhne. Diese absolutistische Herrschaft brachte aber das lang erstrebte kodifizierte Recht ins Land, setzte viele Bestrebungen der Reformlandtage des Vormärz und von 1848 um und veranlasste einen großen Schritt auf dem Weg der Modernisierung des Landes. Dies bedeutete eine wesentliche Enttäuschung der im Ausland weilenden oder auf ihren Gütern lebenden ehemaligen Oppositionellen, die Deáks Haltung folgend "passive Resistenz" gegenüber dem österreichischen Herrscher geleistet hatten.28 Sie mussten nun feststellen, dass eine Modernisierung auch ohne die bisher als absolute Priorität verstandene Unabhängigkeit des Landes möglich war und dass die feudalen Konstellationen des Rechtssystems schon während der Alleinherrschaft der Habsburger abgeschafft werden konnten. Diese Neubesinnung der Nation umfasste die Jahre 1860-1865, wobei eine neue Haltung gegenüber dem österreichischen Recht und dessen Transfer nach Ungarn entstand.

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Es entwickelte sich auch eine neue Legitimationsgrundlage für die deutsche Rechtswissenschaft in Ungarn, die auch im Dualismus beibehalten wurde: Deutschland galt als Gegengewicht gegenüber den österreichischen Lösungen, und damit erreichte die deutsche Rechtswissenschaft eine dominierende Stellung. Zum Beispiel suchte der Begründer des Faches "Europäische Rechtsgeschichte" an der Pester Juristenfakultät, Gusztáv Wenzel,29 explizit Anschluss an die deutsche Rechtsgeschichtswissenschaft, damit die deutsche Rechtsgeschichte als Modell bei der Gestaltung der nationalen Rechtsgeschichtsschreibung dienen konnte. Aus diesem Grund unternahm er 1853 eine Reise nach Bayern, Sachsen und Preußen und studierte den Rechtsgeschichtsunterricht sowie den Stand der Gesetzgebung und der Rechtswissenschaft in diesen Territorien.30 Hier ist also exemplarisch die Modernisierungsfunktion des deutschen Rechtsunterrichts zu beobachten, wenn auch der Wissenstransfer zum ungarischen Rechtssystem im Zeitalter des Neoabsolutismus nur beschränkt erfolgen konnte. Denn es war jener Wenzel, der die in Ungarn jahrzehntelang maßgeblichen Lehrbücher zur europäischen Rechtsgeschichte verfaßte und so für Generationen von Jurastudenten das Fach Rechtsgeschichte prägte.

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1861 endete jedoch das zwölfjährige "Wintermezzo"31 . Bei den ersten Kompromissversuchen wurde die sogenannte Judexcurialkonferenz von führenden Gerichtsvorsitzenden eingeschaltet und die frühere Debatte um "Traditionalität vs. Rationalisierung" wurde verstärkt mit nationalen Argumenten fortgesetzt.32 Als die Konferenz das Recht durchsah, konnten Erneuerungen seitens des Kaisers trotz der praktischen Vorteile in Ungarn nicht mehr akzeptiert werden - die ungarischen Juristen votierten für das alte, ständische, aber eben nationale Recht. Das seit 1853 in Ungarn geltende Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) wurde mit Ausnahme von Siebenbürgen außer Kraft gesetzt. Die Rechtskontinuität Ungarns wurde im nationalistischen Sinne trotz der Interessen der Kaufmannschaft und einiger Rechtswissenschaftler wiederhergestellt.

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IV. Das "goldene Zeitalter" der ungarischen Rechtsmodernisierung

Nach der Niederlage Österreichs und der anschließenden Gründung des deutschen Reiches wandte sich die Habsburger Regierung der Stabilisierung der innenpolitischen Angelegenheiten zu. Im Jahre 1867 konnte ein legitimer Kompromiss zwischen Österreich und Ungarn mit Hilfe verfassungsrechtlicher Interpretationen abgeschlossen werden. In den Gesetzesartikeln des Ausgleiches33 sahen beide Parteien einerseits die Verwirklichung der historisch begründeten Staatengemeinschaft, und das imperiale Interesse der Habsburger konnte mit der Selbstständigkeit Ungarns vereinigt werden. Die Außenpolitik und das Militär samt seiner Finanzen wurden als "gemeinsame Angelegenheiten" auf eine gemeinsame Regierung übertragen; die ungarische Verfassung wurde innerhalb einer monarchischen Realunion wiederhergestellt.34

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Der Ausgleich wurde mit einer spektakulären Krönung besiegelt, als der ehemalige Emigrant und früher zu Tode verurteilte Julius Andrássy als Ministerpräsident im Namen der ungarischen Nation die Krone auf die Köpfe der schon seit zwei Jahrzehnten herrschenden Franz Joseph und seiner Gemahlin Elisabeth setzte. Die neue Epoche, die legendäre k.u.k.-Zeit, hat aber mit nicht weniger Kontroversen begonnen: es war ein Kompromiss der österreichischen und ungarischen politischen Elite, um die Krise nach der Diktatur nach 1849 und die Problematik eines Vielvölkerstaates zu lösen. Innerhalb der Donaumonarchie wurden politisch jedoch nur zwei Nationen anerkannt, und die Legende von der Landnahme, präsentiert von dem inzwischen fest verankerten Historismus, die populistische Millenniumsfeier35 und die inzwischen das parlamentarische System erklärende Lehre der heiligen Krone zeigen deutlich die sprachlichen und kulturellen Hegemonieansprüche der Ungarn innerhalb des Karpatenbeckens. Die religiöse Intoleranz ist aus berühmten Prozessen bekannt.36 Das derart monolithische Staatengefüge zeigte bald seine Defizite.

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In Ungarn jubelte man über den Ausgleich zwar nicht, es war aber klar, dass die von Ferenc Deák erarbeitete Konzeption die einzige brauchbare Lösung zur Aufhebung des Konfliktes zwischen der Krone und der Nation darstellte. Damit war der Raum für die nationale Emanzipation freigegeben. Die ungarische Politik hat mit großem Elan begonnen, die 1848er Vorstellungen von einem liberalen Staat in Gesetzesform zu verankern. Das Gründungsfieber erfasste ein breites Spektrum des öffentlichen Lebens: von der Modernisierung des wirtschaftlich-technischen Potentials des Landes über das Kreditwesen bis hin zu Bildung, Kultur und zum Rechtssystem.37 Ideologisch gesehen versuchte Ungarn durch diesen Kompromiss die vergangenen zwei Jahrzehnte auszublenden und die steckengebliebenen Reformen des Vormärz umzusetzen. Der Nachholbedarf war immens: Das Eisenbahnnetz wurde ausgebaut, die Industrieunternehmen des Landes wurden gegründet und das Banken- und Finanzwesen konnte sich vervollständigen. In diesem Gründungsfieber erhielt auch Budapest seine gegenwärtigen Gesichtszüge, das "goldene Zeitalter" etablierte die Infrastruktur der Hauptstadt, und auch die wichtigsten Justizgebäude wurden gleich nach 1867 geschaffen.

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Das Gebäude des Obersten Gerichts, der sogenannte Justizpalast, entstand zwischen 1893 und 1896 nach den Plänen von Alajos Hauszmann (1847-1926). Hauszmann, Vertreter der Neorenaissance, hatte mehrere Semester in Berlin studiert und nahm bei dem Entwurf des Budapester Justizpalasts das Berliner Reichstagsgebäude von Paul Wallot als Grundlage. Unter anderem die Festivitäten zum Milleneum fanden im Justizpalast statt. Das Gebäude ist mit mehreren allegorischen Figuren geschmückt, u.a. mit dem Gesetzgeber und dem "Gesetzseher" (historischer Ausdruck für die Gerichtsbarkeit) des Bildhauers János Fadrusz, sowie mit der Darstellung von Gesetzgebung, Gerichtsverhandlung und des Rechtsunterrichts durch (Männer) Figuren des Bildhauers György Zala. Im Zentrum des Tympanons steht die Gerichtsbarkeit, was die damalige ungarische Rechtsordnung prägnant beschreibt: Anstelle von Gesetzbüchern bestimmte die Gerichtspraxis das geltende Recht. Auch die nur sekundäre Bedeutung der Gesetzgebung und des Rechtsunterrichts gibt diese Darstellung exakt wieder.38

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Das Budapester Gerichtsgebäude, das ebenfalls von Alajos Hauszmann entworfen und 1890 fertiggestellt wurde, war der Sitz der zivil-, straf-, handels- und wechselrechtlichen Gerichtsbarkeit in der Hauptstadt; auch die Schöffengerichtsbarkeit tagte dort. In dem prunkvollen Verhandlungssaal für die Schöffenstühle befinden sich sechs Wandgemälde von Árpád Feszty (1856-1914) zu den wichtigsten Etappen der ungarischen Rechtsentwicklung. Diese Gemälde sind die für die Rechtsikonographie von besonderer Bedeutung, denn darunter befinden sich z.B. die Präsentation von István Werbôczys Tripartitum vor dem König und die Übergabe des 1843 fertiggestellten Strafrechtsentwurfes von Ferenc Deák.

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Auch die Konvertierung der Werte einer liberalen Gesellschaft konnte 1867 beginnen. Die schon seit Jahrzehnten fälligen konstitutionellen und rechtstechnischen Reformen wurden mit schnellen Schritten in Gesetzesform gegossen, so dass der juristische Rahmen eines Rechtsstaates schnell geschaffen wurde: die Gesetze zur Gewaltenteilung,39 zur Verwaltungsreform, zur Errichtung eines Verwaltungsgerichtes,40 das bürgerliche Ehegesetz,41 die Prozessordnungen,42 das Handelsgesetzbuch43 und die Strafrechtskodifikation44 waren mit Einbeziehung der europäischen Modelle schnell verabschiedet. Auch die Arbeiten an einem Bürgerlichen Gesetzbuch wurden aufgenommen, die Lösungen waren jedoch so stark umstritten, dass vor 1959 kein Gesetz verabschiedet werden konnte.45

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Zur Kodifikation trugen erheblich die inzwischen auf Landes- und Komitatsebene funktionierenden Juristenvereine bei, so dass der Esprit de corps der Juristen auch in fachlichen Vereinigungen gepflegt wurde. Der (Buda-)Pester Anwaltverein hat z.B. die Handelsrechtskodifikation in die Wege geleitet, da die ersten Entwürfe von seinen Fachausschüssen und seinem Mitglied, dem Universitätsprofessor István Apáthy, erstellt worden sind. Bei der Ausarbeitung des Entwurfes beschäftigte man hauptsächlich Übersetzer, die das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) ins Ungarische übertrugen. Diese Gesetzgebung interessierte dann umgekehrt auch die Rechtswissenschaft in Deutschland: Levin Goldschmidt, der bedeutende Handelsrechtler und Begründer der "Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht", nahm das Thema in seine Zeitschrift auf.46

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Parallel erfolgten die Gründungen des Ungarischen Juristenvereins (1870) und des Ungarischen Juristentages (1871), die die kodifikatorische Arbeit im Justizministerium ebenfalls mit großem Engagement unterstützten. Sie fungierten auch als neue Plattformen von juristischen Debatten, luden Referenten aus dem Ausland ein und pflegten die Kontakte zu den deutschen Schwesterinstitutionen. Parallel dazu ist auch eine juristische Zeitschriftenlandschaft entstanden; zur Förderung der publizistischen Tätigkeit haben die Akademie der Wissenschaften sowie die juristischen Vereinigungen Zeitschriften gegründet. Eine breite Diskussion begann dabei z.B. um den Begriff der Kodifikation, wobei die Ergebnisse der europäischen Jurisprudenz als Argumente einbezogen wurden.

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Die Juristenausbildung wurde jetzt innerhalb Ungarns erweitert, eine zweite Fakultät wurde in Klausenburg (1872), eine dritte in Preßburg (1912) ins Leben gerufen - das vergleichsweise größere Prestige der Budapester Universität ist aber erhalten geblieben. Daneben arbeiteten weiterhin die Rechtsakademien, deren Lehrkörper sich an der wissenschaftlichen Diskussion rege beteiligte. Zwar wurden die Rechtsakademien des Landes von den Ordinarien der Budapester Fakultät mit einer gewissen Geringschätzung angesehen, doch erhielten Interessenten für Verwaltungs- und Rechtswissenschaften ihre Ausbildung an den Rechtsakademien - vermutlich stammt aus dieser Zeit die Ansicht, dass "Ungarn eine Juristennation" sei. Juristerei und die Beamtenkarriere waren das sozial passende Berufsethos für den Adel, der sich in der Hauptstadt niederließ. Die Budapester Anwaltschaft bestand außerdem zu einem erheblichen Teil aus Söhnen assimilierter jüdischer Familien, die die Elite des ungarischen Bildungsbürgertums bildeten.

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C. Fazit

Im 19. Jahrhundert sind die Grundsteine des gegenwärtigen Rechtsystems gelegt worden, was sich aus dem geschilderten Kristallisierungsprozess erkennen lässt. Nach dieser jahrhundertlangen Entwicklung konnten dann feste Rahmen eines Rechtssystems geschaffen werden, die sogar trotz des Untergangs der verfassungsrechtlichen Garantien eines Rechtsstaates während der Herrschaft der nationalistischen und kommunistischen Ideologien stehen geblieben sind. Auf diese im 19. Jahrhundert gelegten Bausteine einer modernen Gesellschaft wurde dann im vergangenen Jahrzehnt zurückgegriffen, als die Rechtssysteme in Ostmitteleuropa neuformuliert wurden. Dieser Prozess der Wiederentdeckung umfasst mehrere Bereiche, wobei die juristischen Lösungen und Institutionen der Jahrhundertwende Modellcharakter besitzen.

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Die historischen Erkenntnisse sind aus der Sicht der ungarischen Wissenschaftsgeschichte an der Jahrtausendwende genauso von besonderer Bedeutung wie für die kulturelle Identität Europas. Die Unterzeichnung der Beitrittsverträge in der griechischen Hauptstadt symbolisiert daher sowohl für Ungarn als auch für den europäischen Kontinent die Wiedereingliederung der östlichen Regionen Europas in das europäische kulturelle und Rechtsbewusstsein.47 Der Europa-Mythos48 und seine konstituierende Kraft für die Einheit Europas kehren zurück. Auch eine Gratwanderung zwischen Tradition und Moderne.

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Fußnoten:

* Überarbeitete Version eines Vortrages an der Universität München am 12. 5. 2003 auf Einladung der Initiative Münchener Osteuropaforscher. Die Verf.in dankt besonders Herrn Prof. Dr. Gerhard Dilcher für die Anregungen im Hinblick auf die europäische Rechtskultur und Herrn PD. Dr. Thomas Henne, LL.M. (Berkeley) für seine konstruktiven Diskussionsbeiträge.

1 Aus der umfassenden Literatur am prägnantesten COING, Helmut, Von Bologna bis Brüssel. Europäische Gemeinsamkeiten in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Köln 1989 (= Kölner Juristische Gesellschaft, Bd. 9), S. 9; WIEACKER, Franz, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. 2. Aufl. Göttingen 1967, S. 349-488; ZIMMERMANN, Reinhard, Das römisch-kanonische ius commune als Grundlage europäischer Rechtseinheit. In: Juristische Zeitung 47 (1992), S. 8-20, hier S. 10.

2 REIMANN, Mathias, Historische Schule und Common Law, Berlin 1993, S. 17-20 und HOEFLICH, Michael H., Roman & Civil Law and the Anglo-American Jurisprudence in the Nineteenth Century, Athens & London 1997, S. 10-18.

3 Zur Methodik siehe MIDDELL, Matthias, Kulturtransfer und Historische Komparatistik - Thesen zu ihrem Verhältnis, in: Kulturtransfer und Vergleich, hrsg. v. Matthias Middell, Leipzig 2000, S. 7-41; JURT, Joseph, Das wissenschaftliche Paradigma des Kulturtransfers, in: Französisch-deutscher Kulturtransfer im Ancien Régime, hrsg. v. Günter Berger und Franziska Sick, Tübingen 2002, S. 15-38 und PERTSCHAR, Hans, Identität und Kulturtransfer, Wien 1993.

4 KORTLÄNDER, Bernd, Begrenzung - Entgrenzung. Kultur- und Wissenstransfer in Europa, in: Nationale Grenzen und internationaler Austausch. Studien zum Kultur- und Wissenstransfer in Europa, hrsg. v. Lothar Jordan und Bernd Kortländer, Tübingen 1995, S. 9 ff.

5 PÓLAY, Elemér, A pandektisztika hatása a magyar magánjog tudományára [Der Einfluss der Pandektistik auf die Wissenschaft des ungarischen Privatrechts], in: Acta Universitatis Szegediensis de Attila József nominatae. Acta Juridica et Politica, Bd. 23 (1976), S. 3 ff und ZLINSZKY, János, Ein Kapitel der Wirkungsgeschichte europäischer Rechtskultur. in: Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Gerhard Köbler und Hermann Nehlsen, München 1997, S. 1471-1479.

6 Vgl. den Tagungsbericht: Südostforschung im Schatten des Dritten Reiches (1920-1960). Institutionen, Inhalte, Personen, 19.12.2002 von Matthias BEER, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=148.

7 Als Beispiel für die germanozentrischen Äußerungen siehe die Thesen zur Sachsenspiegelrezeption bei BRUCKNER, Gyôzô, A középkori partikuláris jogfejlôdés és a selmeci városi és bányajog [Die partikulare Rechtsentwicklung und das Stadt- und Bergbaurecht von Schemnitz im Mittelalter], Miskolc 1935.

8 SCHOTT, Clausdieter, Rezension zu Pál Horváth, Vergleichende Rechtsgeschichte, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 99 (1982), S. 471-472.

9 Vgl. die Bezeichnungen der Abteilungen der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.

10 In der epochalen Privatrechtsgeschichte von Franz Wieacker wurden einige wichtige Epochen der ungarischen Rechtsentwicklung nicht diskutiert: In der gesamten Zeit zwischen der peregrinatio academica ungarischer Studenten nach Italien im 15. Jahrhundert und der Einführung des österreichischen ABGB im Jahre 1852 wird Ungarn nicht erwähnt (WIEACKER, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (Fn. 1), S. 154 u. S. 337).

11 OLECHOWSKI-HRLIDCKA, Karin, Die gemeinsamen Angelegenheiten der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, Frankfurt/M. 2001, S. 35.

12 JANOS, Andrew C., The Politics of Backwardness in Hungary, Princeton 1982, S. 36.

13 GÖNCZI, Katalin, Wissenstransfer bei den Kodifikationsarbeiten im ungarischen Vormärz, Ius Commune - Zeitschrift für europäische Rechtsgeschichte, Jg. 25 (1998), S. 264-265.

14 ZLINSZKY, János, Wissenschaft und Gerichtsbarkeit. Quellen und Literatur der Privatrechtsgeschichte Ungarns im 19. Jahrhundert, Frankfurt/M. 1997, S. 131.

15 Vgl. SZÖGI, László, Magyarországi diákok németországi egyetemeken és foiskolákon [Studenten aus Ungarn an deutschen Universitäten und Hochschulen], Budapest 2001 und ders., Vermittler der deutschen Kultur und Wissenschaft. Ungarische Studenten an den deutschen, schweizerischen und holländischen Universitäten und Hochschulen im 19. Jahrhundert, in: Universitas Budensis 1395-1995, hrsg. v. László Szögi und Júlia Varga, Budapest 1997, S. 309 ff.

16 GÖNCZI, Katalin, Lajos Kossuth oder die Personifikation der Freiheit. Eine Fallstudie zur Entstehung von nationalen Mythen in Ungarn, in: Holger Fischer (Hrsg.): Lajos Kossuth. Sammelband zur Tagung zum 200-jährigen Geburtstag von Lajos Kossuth, (= Reihe "Beiträge zur deutschen und europäischen Geschichte" des Historischen Seminars der Universität Hamburg) (im Druck).

17 KOVACHICH, Martin George, Vestigia Comitiorum apud Hungaros ab exordio regni eorum in Pannonia usque ad hodiernum diem celebratorum, 3. Bde, Buda 1798-1801; ders., Formulae solennes styli, Pest 1799 und Kovachich, Joseph Nicolas, Sylloge decretorum comitialium inclyti regni Hungariae, quae in vulgato corpore juris Hungarici erepta sunt, 2. Bde., Pest 1818.

18 GÖNCZI, Katalin / HENNE, Thomas, Leipziger Verlage, liaisonmen und die Anfänge der modernen Rechtswissenschaft in Ungarn, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 118 (2001), S. 247-272.

19 Rede von Ferenc DEÁK vom 24. Mai 1834, in: Deák Ferenc beszédei, hrsg. v. Kónyi Manó, Bd. 1: 1829-1841, 2. erw. Auflage, Budapest 1903, S. 83-84 und FERENCZI, Zoltán, Deák Ferenc élete [Das Leben von Ferenc Deák], Budapest 1904, Bd. 1, S. 124 f.

20 GÖNCZI, Wissenstransfer bei den Kodifikationsarbeiten (Fn. 13), S. 273-280.

21 A.a.O., S. 282-286.

22 SZÉCHENYI, István, Stádium, Leipzig 1833.

23 WIGAND, Otto [Hrsg.], Közhasznú esméretek tára. A Conversations-Lexicon szerént Magyarországra alkalmaztatva [Sammlung von gemeinnützigen Kenntnissen. Ein für Ungarn verfasstes Conversationslexikon], 12 Bde, Pest 1839. Das Werk ist aber bereits zwischen 1831 und 1834 entstanden.

24 Wichtige ungarische Juristen und Politiker des Vormärz wie László Szalay, Lôrinc Tóth, Bertalan Szemere, József Eötvös und Ferenc Pulszky haben eine Bildungsreise nach Westeuropa unternommen und versuchten dann, ihre Reiseerfahrungen in Ungarn durchzusetzen.

25 GÖNCZI, Katalin, Werbôczy´s reception in the Hungarian legal culture, in: Martyn Rady (Hrsg.), Materials of the Conference on Werbôczy´s Tripartitum at the University of Cambridge in April 2003 (im Druck).

26 DEÁK, István, Die rechtmäßige Revolution. Lajos Kossuth und die Ungarn 1848-1849, Wien 1989, S. 139-255.

27 BRAUNEDER, Wilhelm, Österreichische Verfassungsgeschichte, 7. Aufl., Wien 1998, S. 179-180; HANÁK, Péter, Die Geschichte Ungarns, Essen/Budapest 1988, S. 135 und BARANY, George, Ungarns Verwaltung: 1848-1918, in: Die Habsburgermonarchie 1848-1918, hrsg. v. Adam Wandruszka u.a., Bd. 2: Verwaltung und Rechtswesen, Wien 1975, S. 339.

28 Vgl. DEÁK, Ferenc, A passzivitás politikája [Die Politik der Passivität], in: Deák Ferenc beszédei, hrsg. v. Manó Kónyi, Budapest 1882-1903, Bd. 2., S. 178.

29 In den wichtigsten Sammelband ungarischer Juristenbiographien (HAMZA, Gábor [Hrsg.], Magyar jogtudósok [Ungarische Rechtswissenschaftler], Budapest 1999 und 2001) wurde Wenzel noch nicht aufgenommen; zur Gründung des Faches Rechtsgeschichte an der ungarischen Landesuniversität sind daher immer noch (methodisch veraltete) Werke wichtig, z.B. HORVÁTH, Pál, Tudománytörténeti és módszertani kérdések a jogtörténet körébôl [Wissenschaftshistorische und methodische Fragen aus der Rechtsgeschichte], Budapest 1974.

30 WENZEL, Gusztáv, [Reisebericht], in: Magyar Academiai Értesítô, Jg. 1852/1853, S. 274-283 und 288-295.

31 In der elegischen Gedankenlyrik, die János Arany in der Zeit des Neoabsolutismus verfasste und mit der er die Zeitgefühle prägnant zum Ausdruck brachte, sind die häufigsten Symbole: Frost, Dunkelheit, Stille, Schnee und Tod.

32 NESCHWARA, Christian, Die Geltung des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in Ungarn und seinen Nebenländern von 1853 bis 1861, in: ZRG GA, Bd. 113 (1996), S. 362- 370 und MALFÉR, Stefan, Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Ungarn zur Zeit des "Provisoriums" 1861-1867, in: Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, Jg. 1992, S. 32-40.

33 GA 1867: 12. In der Gesetzessammlung "Corpus Juris Hungarici - Magyar Törvénytár" aus der Millenneumszeit, hrsg. v. Dezsö Márkus.

34 OLECHOWSKI-HRDLICKA, Die gemeinsamen Angelegenheiten (Fn. 11), S. 183-464.

35 Am prägnantesten zeigen diese Tendenz das monumentale Rundbild der "Landnahme" von Árpád Feszty und das Milleneumsdenkmal an der Budapester Hôsök tere. Vgl. GERÔ, András, Az ezredévi emlékmu [Das Denkmal zum Millenniumsjahr], in: Magyar polgárosodás, hrsg. von dems., Budapest 1993, S. 343-379.

36 Beispielsweise manifestierte sich der latente Antisemitismus des nationalistischen Ungarn im Prozess gegen die Judengemeinde von Tiszaeszlár wegen eines angeblichen Ritualmordes im Jahre 1883. Allerdings begründete die Verteidigung durch Károly Eötvös dessen Ruhm außerhalb der Landesgrenzen; vgl. die Biographie zu Károly Eötvös in: Magyar Életrajzi Lexikon [Ungarisches Biographisches Lexikon], hrsg. v. Ágnes Kenyeres, Budapest 1982, Bd. 1, S. 431-432.

37 GERGELY, András (Hrsg.), 19. századi magyar történelem 1790-1918 [Ungarische Geschichte vom 19. Jahrhundert. 1790-1918], Budapest 1998, 344-372.

38 Vgl. GRÁFIK, Imre, A Néprajzi Múzeum épülete - Das Gebäude des Ethnographischen Museums, Budapest 1982 und HAUSZMANN, Alajos, A budapesti Igazságügyi Palota [Der Justizpalast von Budapest], Budapest 1901.

39 GA 1869:4. (aus der Gesetzessammlung "Corpus Juris Hungarici - Magyar Törvénytár). Als aktuelle Literatur zur praktischen Umsetzung siehe STIPTA, István, A magyar bírósági rendszer története [Die Geschichte des ungarischen Gerichtssystems], 2. Aufl., Debrecen 1998, S. 124, mit umfassenden Literaturangaben zu jeder Epoche der ungarischen Rechtsgeschichtsschreibung. Vgl. auch BRUNNER, Georg, Rechtsprechung und Richterrecht in Ungarn, in: Osteuropa Recht, Jg. 1980, S. 1 ff. sowie KÜPPER, Herbert, Autonomie im Einheitsstaat. Geschichte und Gegenwart der Selbstverwaltung in Ungarn, Berlin 2002, S. 165.

40 GA 1896:26. (aus der Gesetzessammlung "Corpus Juris Hungarici - Magyar Törvénytár). Dazu HENNE, Thomas, Verwaltungsrechtsschutz im 19. Jahrhundert: Von Lokalstudien zur europäischen Perspektive - zugleich ein Literaturbericht, Ius Commune - Zeitschrift für Europäische Rechtsgeschichte, Jg. 28 (2001), S. 313 - 344.

41 GA 1894:3. (aus der Gesetzessammlung "Corpus Juris Hungarici - Magyar Törvénytár). Siehe dazu BACK, Frederico, La legge matrimoniale ungherese: Commentata con la giurisprudenza della Corte giudiziaria suprema Regia Curia ungherese, Torino 1912.

42 GA 1868:4 und GA 1896:33. (aus der Gesetzessammlung "Corpus Juris Hungarici - Magyar Törvénytár).

43 GA 1875:37. (aus der Gesetzessammlung "Corpus Juris Hungarici - Magyar Törvénytár).

44 GA 1878:5. (aus der Gesetzessammlung "Corpus Juris Hungarici - Magyar Törvénytár).

45 MÁDL, Ferenc, Das erste Ungarische Zivilgesetzbuch - das Gesetz vom Jahre 1959 - im Spiegel der Geschichte der zivilrechtlichen Kodifikation, in: Das ungarische Zivilgesetzbuch in fünf Studien, hrsg. v. Gyula Eörsi, Budapest 1963, S. 56 ff.

46 GOLDSCHMIDT, Levin, Das neue Ungarische Handelsgesetzbuch, in: Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, Jg. 21 (1876), S. 164-172. Siehe dazu GÖNCZI, Katalin, Jogtörténeti évfordulónaptár. Levin Goldschmidt halálának 100. évfordulóján [Zum 100. Todestag des Handelsrechtlers Levin Goldschmidt], Jogtudományi Közlöny [Rechtswissenschaftliche Zeitschrift der Akademie der Wissenschaften in Ungarn], Jg. 52 (1997), S. 543.

47 Die Art der Darstellung in zwei historischen Ausstellungen deutet prägnant auf den sich neu konstituierenden Europa-Gedanken hin: "Idee Europa. Entwürfe zum Ewigen Frieden. Ordnungen und Utopien für die Gestaltung Europas von der pax romana zur Europäischen Union" vom 25.5.-25.8.2003 im Deutschen Historischen Museum, Berlin (http://www.dhm.de/ausstellungen/idee-europa/idee_europa_struktur.htm), und die Ausstellung zur Einheit Europas unter Kaiser Ferdinand I. (15.4.-31.8.2003 im Kulturhistorischen Museum, Wien, http://www.khm.at/ferdinand/02leben/ferdinand.html).

48 DERRIDA, Jacques / HABERMAS, Jürgen, Unsere Erneuerung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Mai 2003, Nr. 125, S. 33-34 und ESTERHÁZY, Péter, Wir Störenfriede, in: Süddeutsche Zeitung vom 11. Juni 2003, Nr. 132, S. 13.

 

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Diese Seite ist vom 14. August, 2003