Artikel vom 4. August 2007
© 2007 fhi
ISSN 1860-5605
Erstveröffentlichung
Zitiervorschlag / Citation:

http://www.forhistiur.de/zitat/0708lydorf.htm

 

Claudia Lydorf (Biographie):

Das Testament Kaiser Ottos IV.

Diplomatische Untersuchung, sowie vergleichende Analyse der urkundlichen Überlieferung und der Wiedergabe des Testamentstextes in der Narratio de testamento et morte Ottonis IV. imperatoris.

Inhalt:
Einleitung
Quellenlage, Fragestellung und Forschungsstand
Glaubwürdigkeit der Narratio
Formaler Vergleich des Testaments und des Testamentstextes der Narratio
Inhaltlicher Vergleich der beiden Überlieferungen des Testamentstextes
Fazit



Einleitung

Solange das Deutungsmuster vom staufisch-welfischen Gegensatz die Forschung bestimmte, wurde Otto IV. als „welfischer“ König und Kaiser be­grif­fen. Da seine Regierung oftmals als bloße Unterbrechung der staufischen Kon­ti­nuität beurteilt wurde, war das Interesse an seiner Person gering. Im Vor­dergrund der wissenschaftlichen Untersuchung standen vielmehr Fried­rich I., Heinrich der Löwe, Richard Löwenherz, Innozenz III. und Fried­rich II., um nur einige seiner berühmtesten Zeitgenossen zu nennen. Nachdem Werner Hechberger belegen konnte, dass sich die Familie Heinrichs des Löwen weder selbst als „welfisch“ verstand, noch von den Zeitgenossen so verstanden wurde1, sah sich die Forschung vor die Aufgabe der Neuinterpretation der Herrschaft Ottos IV. gestellt. Bernd Ulrich Hucker legte bereits 1990, erstmals nach Eduard Winkelmanns Jahrbuch von 1878, eine moderne Biographie des Kaisers vor2. Hucker konnte starke Traditionslinien zwischen dem Herrschaftsverständnis des „Welfen“ und dem der staufischen Könige und Kai­ser aufzeigen. Dabei ist die Auseinandersetzung zwischen Kaiser und Papst­tum einer der zentralen Aspekte. Ottos wechselhafte Beziehungen zu In­no­zenz III. erreichten einen Tiefpunkt mit der Exkommunikation des Herr­schers, wobei keine gesicherte Nachricht darüber vorliegt, ob die Exkommunikation durch den Nachfolger von Innozenz III., Honorius III., wieder aufgehoben wurde. Eine wei­tere entscheidende Rolle innerhalb des Herrschaftsverständnisses spielt die Be­ziehung zwischen Kaiser und Fürsten. Im Reich konnte sich Otto IV. nicht ge­gen den von der Mehrzahl der Fürsten und dem Papst unterstützten Fried­rich II. durchsetzen. Er musste sich auf das Hausgut seiner Familie zurück­zie­hen und blieb von 1215 bis zu seinem Tod 1218 auf diesen Herrschaftsraum beschränkt, weshalb die Forschung den drei letzten Lebensjahren Ottos kaum mehr Interesse ent­ge­gen­bringt. Stellvertretend für den allgemeinen Forschungskonsens über die Situation Ottos am Ende seines Lebens steht die resümierende Beurteilung Bernd Schneidmüllers: „Otto IV. führte weiter den Titel eines Kaisers der Römer, ohne über seine welfischen Besitzungen zwischen Harz und Heide hinaus Herrschaft ausüben zu können. Nichts unterstreicht die Be­deutungslosigkeit der welfischen Sache klarer als der Verzicht Fried­richs II., in Sachsen eine endgültige militärische Ent­schei­dung zu suchen. Den Kon­sens der Fürsten, jenen Wurzelgrund der Integration des Reichs in das Kö­nig­tum, vermochte dieser Welfe nicht dauerhaft her­zu­stellen3.“

1

Vor diesem Hintergrund entstand im Mai 1218 Ottos Testament. Bei einer ober­flächlichen Be­trach­tung der Quelle ergeben sich jedoch Zweifel an der Unver­fälscht­heit der Testaments­ur­kun­de. Obwohl einzelne diplomatische Probleme bereits andiskutiert wurden, ist eine ausführliche, zusammen­hängen­de diplo­ma­ti­sche Analyse der Urkunde ein Desiderat der Forschung4. Daher soll im Folgenden eine konzentrierte Untersuchung der Quellenbasis erfolgen.

2

Quellenlage, Fragestellung und Forschungsstand

Ottos letzter Wille ist durch zwei Quellen überliefert. Zum einen in Form der Urkunde. Insgesamt sind von den fränkisch-deutschen Herrschern von Pippin bis Konrad IV. 41 Verfügungen auf den Todesfall bekannt. Davon sind nur vier, u. a. auch der letzte Wille Ottos IV., als Origi­nal­ erhalten. Damit ist die Testamentsurkunde Ottos das früheste, im urkundlichen Original erhaltene, Kaisertestament des Mittelalters5. Neben die urkundliche Überlieferung tritt die Wieder­gabe der letzt­wil­li­gen Verfügung in einer erzählenden Quelle: der Narratio de testamento et mor­te Ottonis IV. imperatoris6. Sie wurde von Gott­fried Wilhelm Leibniz in seine „Origines Guelficae“ unter dem Titel Vetus Narratio de testamento et morte Ottonis IV. imperatoris aufgenommen7. Dabei hat Leibniz den ersten Druck der Quelle aus dem Jahr 1717 von Edmond Mar­tène und Ursin Durand als Vorlage benutzt, der seinerseits auf dem Ori­ginal basiert8. In letztgenannter Ausgabe wird als Titel des Textes lediglich Narratio de morte Ottonis IV. imperatoris angegeben9. In diese erzählende Quelle wurde der Wortlaut der Testamentsurkunde aufgenommen.10

3

Bereits bei den ersten Editionen von Ottos Testament wurden beide Über­lie­fer­ungen miteinander verglichen. Dabei wurden durch die Forschung fol­gende Fragen aufgeworfen: Lag das Testament dem Ver­fas­ser der Narratio als Ent­wurf, Reinschrift oder Ausfertigung vor? Wurde die Testamentsurkunde tat­­sächlich am 18. Mai 1218 ausgefertigt? Wie passt die Da­tierung des Testa­ments zu den in der Narratio beschriebenen Hand­lungs­ab­läufen?

4

Der bisherige Stand der Forschung zeigt die unauflösliche Vernetzung der angesprochenen Fragen miteinander: Zunächst hatten die inneren Merkmale der Urkunde in der Forschung Zweifel an ihrer Un­ver­fälschtheit erregt. Insbesondere die diplomatischen Eigenheiten der Urkunde wur­den als wenig feier­lich beurteilt und erschienen daher für eine kaiserliche Urkunde auf­fäl­lig11. Zu­dem bemerkte die historische Forschung bei einem ersten Ver­gleich Ab­weichungen zwischen dem Wortlaut der Testaments­ur­kunde und dem Testa­mentstext in der Narratio. Diese als Diskrepanzen beurteilten Unterschiede wurden dazu benutzt, das Verhältnis der beiden Überlie­fer­ungen zueinander zu be­stimm­en. Aller­dings gelangte die For­schung nicht zu einer einheitlichen Beurteilung dieser Un­terschiede. Wilhelm Schum, dessen Ansicht sich Bernd Ulrich Hucker an­ge­schlossen hat12, hielt das Testament in der Narratio nicht für eine Ab­schrift der Testamentsurkunde, sondern für die Wiedergabe eines Kon­zep­tes, das dem Ver­fasser der Narratio vorgelegen habe13. Die erhaltene Urkunde und der Testa­mentstext in der Nar­ra­tio gingen nach dieser Ansicht auf zwei ver­schie­dene Vorlagen zurück14. Anders äußerten sich jedoch Julius Ficker und Ludwig Weiland. Sie be­ur­teil­ten das in der Narratio enthaltene Testament als Wiedergabe der Rein­schrift der Urkunde. Die Diskrepanzen zwischen dem Wortlaut der Urkunde und dem der Narratio bewerteten beide jedoch unter­schied­lich. Julius Ficker schrieb diese Abweichungen der Nachlässigkeit des Schrei­bers bei der Herstellung der Abschrift für die Narratio zu15. Dagegen zweifelte Ludwig Wei­land, der die Urkunde für die MGH edierte, aufgrund der Abweichungen zwi­schen Reinschrift und ausgefertigter Testamentsurkunde an der Unver­fälscht­heit der Urkunde16. So schienen ihm einige Stellen des urkundlich über­lie­ferten Testaments zugunsten Heinrichs des Langen, Ottos Bruder, inter­po­liert zu sein17. Zusammen mit den Textdiskrepanzen erregte ein weiteres Merkmal bei Weiland Zweifel an deren Unverfälschtheit. Ihm erschien es frag­lich, ob das Testament am 18. Mai in Gegenwart Abt Friedrichs von Wal­ken­ried ausgefertigt wurde, da dieser unter den Zeugen des Testaments fehlt, obwohl er nach Ansicht der Forschung an seiner Entstehung beteiligt gewesen sein soll18. Diese Überlegung führte Weiland zu der Annahme, das Testament sei erst am 19. Mai und damit nach dem Tod Ottos IV. ausgefertigt worden. Die­ses Ergebnis steht im Widerspruch zu den Ansichten von Schum und Ficker, die die Datierung der Urkunde als korrekt ansehen. Ihrer Meinung nach waren die Zeugen der Urkunde Zeugen der Ausfertigung des Testaments. Deshalb wird von ihnen das Fehlen des Abtes, der der Entstehung des Te­sta­ments beiwohnte und daher als Handlungszeuge zu qualifizieren wäre, nicht als Zeichen dafür gewertet, dass die Urkunde nach dem 18. Mai ausgefertigt wur­de. Innerhalb dieser Diskussion diente die Narratio der Forschung bislang lediglich als Bezugspunkt für Zweifel an der Testamentsurkunde, ohne dass man sich eingehend mit der Intention und Glaubwürdigkeit der erzählenden Quelle auseinandergesetzt hätte. Die Entstehungsumstände des Testaments können jedoch nur dann aus der Narratio abgelesen werden, wenn man ihr eine hohe Glaubwürdigkeit beimisst.

5

Glaubwürdigkeit der Narratio

Die Narratio hält in einer bis dahin beispiellosen Detailfreudigkeit die ze­re­moniellen Handlungen fest, die das Sterben Ottos IV. begleiten. Dabei lassen sich die tatsächlichen Ereignisse auf der Harz­burg und die Topoi eines idealisierten Zeremoniells nur schwer voneinander unterscheiden. Klaus van Eickels konnte durch die Gegenüberstellung von Quellen über sterbende Herrscher Topoi nachweisen, die das Sterben eines mittelalterlichen Herrschers als schlechten Tod erscheinen lassen. An diese standardisierten Elemente der Darstellung erinnernde Textstellen finden sich auch in der Narratio, so dass sich die Frage stellt, ob Ottos Sterben zum „schlechten Tod eines schlechten Herrschers19“ hätten werden könn­en.

6

Zu den Merkmalen des schlechten Herrschertodes zählen ein unvor­be­rei­te­ter, unbußfertiger und durch eine plötzlich auftretende Durchfallerkrankung be­dingter Tod, da diese Art des Sterbens den biblischen Vorbildern folgend als cha­rakteristisch für den Tod eines Sünders galt. Bedingt durch die von Papst Inno­zenz III. über Otto ausgesprochene Exkommunikation musste in der Narratio besonders stark auf das christliche Sterben des Kaisers abgehoben werden. So argumentiert die Narratio be­reits in ihren ersten Sätzen, dass Otto nicht als Sünder zu gelten habe, zumal auch der Tod eines Sünders nicht zwingend schlecht sein müsse20. Die zu Ottos Tod führende Durch­fall­er­krank­ung tritt zwar nach der Darstellung der Narratio plötzlich auf, hat aber anders als im Todes­fall schlechter Herrscher keine göttliche, sondern eine natürliche Ur­sa­che, da sie bei Otto durch die Einnahme einer Medizin ausgelöst wird21. Als sich sein Zustand weiter ver­schlech­tert, lässt er sich auf die nicht weit entfernte Harzburg bringen, wo sich der Kaiser bußfertig auf seinen Tod vorbereitet. So trifft Propst Burchard von Halberstadt dort am 16. Mai ein. Er nimmt Otto die Beichte ab, absolviert ihn und spendet ihm die letzte Ölung22. Nachdem eine – ausdrücklich erwähnte – Einladung an Abt Friedrich von Walkenried ergangen ist, findet sich dieser am 17. Mai am Sterbebett des Kaisers ein. Am 18. Mai wird Otto auch durch den Abt absolviert, nachdem er erneut gebeichtet hat. Die Narratio erwähnt zwar in einem Satz die Beichte vor dem Propst von Halberstadt und eine weitere vor dem Bischof von Hildes­heim, aber sie gibt die Beichte vor Abt Friedrich so ausführlich wieder, dass sie bei­nahe eine ganze Spalte im Druck von E. Martène und U. Durand aus­macht23. Der Kaiser bekennt demzufolge seine Sünden gegenüber der Kirche und gelobt Gehorsam gegenüber dem Papst, letzteres jedoch nur unter Vorbehalt: in absolutione mea juravi [...], quod ad omnia quae vita co­mite prosequi potero, stabo mandato domini papae, salvo tamen meo imperio, ad quod canonice sum electus, et solemniter provectus: quam exceptionem semper apud omnes habebat24. Nach diesem Bekenntnis absolviert ihn der Abt. Noch am gleichen Tag entlässt Otto bis auf einen ausgesuchten Per­sonenkreis, dem namentlich die Kaiserin, Maria von Brabant, Graf Hein­rich von Wohldenberg und die secretarii angehören, alle anderen Anwesenden aus dem Sterbezimmer. Dann wendet sich der Kaiser laut Narratio mit folgenden Worten an die Umstehenden: Quid prodest, quod de vita mea trac­te­mus, qui nulla est? Unum melius est, quod de morte mea ordinemus testa­mentum meum subscriptum, rogo, ut servetur illibatum, tam de castris, quam de hominibus25. Als Motiv des Kaisers, ein Testament zu errichten, wird in der Ur­kun­de angegeben: Nos igitur ob remedium anime nostre testamentum nostrum facientes26. Damit dienen sowohl das Testament als auch die Schilderung der Narratio dem Seelenheil des Kaisers. Nur indem die Narratio die Errichtung des letzten Willens Ottos belegt, kann sie zeigen, dass der Kaiser alle erforderlichen Vorkehrungen für sein Seelenheil getroffen hat. Es zeigt sich, dass das Seelenheil des Sterbenden der Grund ist, warum die Narratio den letzten Willen Ottos IV. wie­der­gibt. Der Zusammenhang zwi­schen herrscherlicher Selbstdarstellung, Seelenheil und Vorsorge für den To­des­fall tritt deutlich zutage: Trotz der Plötzlichkeit seiner Erkrankung stirbt der Herrscher wohl­ver­sehen mit den Sterbesakramenten, von der Exkommunikation gelöst und nach der Errichtung seines letzten Willens27. Der Kaiser sieht sogar seine eigene Todesstunde voraus, was als Anzeichen für ein besonders christliches Sterben gilt28. Die Schilderung von Ottos letzten Lebenstagen verdeutlicht somit, dass sich zwar durch seine Krankheit Anzeichen manifestierten, die bei seinen Zeitgenossen als Merkmale eines schlechten Todes galten, dass es dem Kaiser aber gelungen ist, seinen Tod als das Sterben eines guten Herrschers zu gestalten.

7

Die Frage, ob die Narratio Glaubwürdigkeit besitzt, lässt sich daher zu der Fra­ge­stellung präzisieren, inwieweit es überhaupt der Intention dieser Quelle ent­spricht, reale Ereignisse zu beschreiben oder ob die Herrscherrepräsentation in der Darstellung überwiegt. Aufschluss über die Aussageabsicht dieser Quelle bietet bereits ihre Gliederung. Zunächst wird in einem einleitenden Abschnitt der „politische Werdegang“ des Kaisers nachgezeichnet mit dem Ziel, Ottos Eignung als Herrscher, seine rechtmäßige Wahl durch die Fürsten sowie die Unrechtmäßigkeit seiner Exkommunikation und der Wahl Friedrichs II. zu erweisen. Danach folgt die Schilderung über Ottos Sterben. Hier konzentriert sich die Darstellung auf Ottos Bemühungen, aus der Exkommunikation gelöst zu werden: Dazu legt der Kaiser vor drei Geist­lichen die Beichte ab und erhält deshalb von ihnen die Sterbesakramente, die Absolution und eine forma absolutionis29.Vordergründig scheint der Kaiser also alles Notwendige zu unternehmen, um den Konflikt mit dem Papsttum zu be­enden. Zugleich jedoch werden Zugeständnisse an den Papst unter den Vor­behalt salvo tamen meo imperio gestellt. Damit greift Otto eine Formel auf, die bereits Friedrich I. zur Wahrung seiner Kaiserwürde im Konflikt mit dem Papst einsetzte30. Zudem errichtet er ein Testament31, obwohl die Testier­fähig­keit eines Exkommunizierten nach kirchlicher Rechtsauffassung zumindest zweifelhaft ist und in einigen Fällen sogar rechtlich aberkannt wird32. Anhand dieser Konzeption lässt sich erkennen, dass die Narratio zwei Sachverhalte belegen will: zum Ersten, dass Otto alle Bedingungen erfüllt, um die Absolution zu verdienen und zum Zweiten, dass Otto trotz aller Anfeindungen ein rechtmäßiger Herrscher ist.

8

Daher handelt es sich um eine Quelle, die dem Herrschafts­verständnis dieses Kaisers besonders verpflichtet ist. Jedoch sprechen einige Anhaltspunkte dafür, in der Narratio keinen rein fiktiven Text zu sehen. So gliedert sich die Schilderung in Tage, wobei der Verfasser den Gang der Ereignisse streng chrono­lo­gisch, datierbar und widerspruchsfrei dar­stellt. Allerdings folgt die Chro­no­logie nicht den Taten Ottos, wie es eigentlich erwartet werden dürfte. Nachdem der Kaiser in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai auf der Harzburg eintrifft, orientiert sich die Darstellung ausschließlich an den Aufträgen, Hand­lungen und Pflichten, die Abt Friedrich von Walkenried erfüllt. Die Narratio berichtet nur ausnahmsweise und in dürftigen zwei bis drei Zeilen über Ereignisse, an denen der Abt nicht selbst beteiligt war. Die Dar­stell­ung der von Abt Friedrich vorgenommenen Tätig­kei­ten in den letzten Tagen des Kai­sers nimmt dagegen fast zwei Spalten ein. Aus diesen beiden Gründen ist der anonyme Verfasser der Narratio auch mit dem Abt identifiziert worden. Damit wäre der Verfasser der Nar­ratio zugleich auch Augenzeuge der von ihm beschriebenen Ereignisse gewesen. Bernd Ulrich Hucker zufolge handelt es sich bei Friedrich von Walkenried zudem um ein Mitglied von Ottos Hofkapelle33. Allein schon diese Position verschaffte dem Abt Zugang zu wichtigen Infor­mationen aus dem engsten Beraterkreis des Kaisers. Dass der Verfasser der Narratio von seinem „Insiderwissen“ Gebrauch machte, zeigen seine guten Kenntnisse über Ottos Herrschaftsauffassung – die er in der Einleitung der Narratio ausführlich darlegt – und die Aufnahme des Testamenttextes in die Erzählung34. Die Einarbeitung des real existierenden Textes beweist wiederum, dass es sich bei der Narratio nicht um einen rein fiktionalen Text handelt. Gerade die durch den höchst­wahrscheinlich anwesenden Verfasser so detailreich wiedergegebenen Vor­gänge unter­strei­chen die Ernsthaftigkeit der mit der Narratio verfolgten Anliegen. Darüber hinaus musste die Darstellung auch realistisch ausfallen, um die Adressaten der Narratio von der Buß­fertigkeit und den herrscherlichen Qualitäten Ottos zu überzeugen.

9

Aufgrund dieser Beobachtungen hält die Forschung die Narratio für glaub­wür­diger als die Testamentsurkunde, ohne dass die Argumente für diese An­sicht bislang ausführlich dargelegt wurden. Aber gerade durch die Annahme der hohen Glaubwürdigkeit der Narratio stellte sich die Frage nach der Be­ur­tei­lung der Testamentsurkunde, denn obwohl gemeinhin Ur­kun­den mehr Vertrauen entgegengebracht wird als erzählenden Quellen, wurde die Narratio von den Befürwortern einer hohen Glaubwürdigkeit dieser Quelle relativ unkritisch dazu benutzt, die Unverfälschtheit der Urkunde zu be­zweifeln35. Ganz außer Acht gelassen wurde bislang die Möglichkeit, Erkenntnisse über die Zuverlässigkeit der Narratio aus der Urkunde zu ge­winnen36. Es gibt zudem nach den obigen Ausführungen keinen Grund, den in der Narratio wiedergegebenen Testamentstextes für glaubwürdiger als die even­tuell verfälschte Urkunde zu halten37. Da beide Quellen jedoch das gleiche Testament überliefern, bietet eine gemeinsame kritische Untersuchung der beiden Überlieferungsstränge die beste Aussicht, die offenen Fragen zur Echt­heit des letzten Willens Ottos IV. zu klären. Daher gilt es zu analysieren, ob dem Verfasser der Narratio eine Reinschrift oder ein Konzept als Vorlage für seine Abschrift diente und ob es formale, sprachliche und inhaltliche Unter­schiede zwischen dem Testamentstext in der Narratio und der Urkunde gibt, die auf eine Verfälschung des Letzten Willens hinweisen.

10

Formaler Vergleich des Testaments und des Testamentstextes der Narratio

Testamente sind durch Formen und Formeln gekennzeichnet, die Aufschluss über ihre Echtheit geben. Ähnlich Ulrich Nonns Arbeit über das Formular merowingischer Testamente, versuchte Gerhard Baaken ein Ur­kundenformular für ein um 1200 entstandenes Herrschertestament zu ermitteln38. Baaken ent­wickel­te die Bestandteile dieses Formulars aus den Testamenten Fried­richs II., der römischen Familie Orsini, römischer Kardinäle und aus im Liber Censum überlieferten Testamenten. Dabei stellte er folgende Elemente fest:

1. Intitulatio
2. sana-mente-Formel
3. caput: Anordnungen pro anima, Bestimmungen für das Begräbnis etc.
4. Erbeneinsetzung (heredis institutio)
5. Zeugennennung, Beglaubigung durch einen Notar und das Beglaubi­gungs­mittel39.

11


Da Testamente traditionell sehr formgebundene Urkunden darstellen, ist die Ermittlung ihres Formulars für begrenzte Zeiträume sinnvoll, zumal wenn eine relativ gute Überlieferungslage wie für die Zeit um 1200 vorliegt40. Aber auch um die Glaubwürdigkeit der beiden Überlieferungen von Ottos letztem Willen zu über­prüfen, bietet sich eine eingehende Untersuchung des Formulars an, zumal in der Forschung die mangelnde Feierlichkeit der Form bereits negativ an­ge­merkt wurde41. Zunächst wird daher das Formular des Testaments aus Narratio und Urkunde herausgearbeitet, um die beiden Überlieferungen miteinander ver­gleichen zu können. Abweichungen zwischen den Formularen der über­lie­fer­ten Texte könnten ein erstes Indiz für eine Verfälschung der Urkunde oder eine unrichtige Wiedergabe des Testaments in der Narratio sein. Dabei kann das Formular des Testaments Ottos IV. mit dem Formular in Beziehung ge­setzt werden, welches Baaken aus ausgewählten letztwilligen Verfügungen er­mittelt hat. Dies erscheint insbesondere deshalb erforderlich, da Baaken selbst diese in seinem Untersuchungszeitraum abgefasste Originalurkunde nicht be­rücksichtigt hat.

12

Das Testament Ottos, wie es in der Urkunde und der Narratio überliefert ist, enthält mit der Invocatio in litera elongata, der vollen Intitulatio, Salutatio und Arenga Elemente eines kaiserlichen Diploms. Nach der Pro­mul­ga­tio findet sich in der Narratio des Testaments der Hinweis, dass Otto seinen letzten Willen niederlegt. Diese als Testamentserklärung bezeichnete For­mel unterscheidet Testamente von anderen Diplomen des Herrschers und Schenkungen zu Gunsten Dritter. Sie fehlt im Formular Baakens und ist zur Zeit Ottos IV. wohl eher ungebräuchlich42. Die Dispositio beginnt in beiden Über­lieferungen mit der Behandlung der Nachfolgefrage. Da nach mittelalterlichem Verwandtenerbrecht Ottos Bruder, Heinrich der Lange als einziger mündiger männlicher Verwandter zum Erben berufen ist und das Deutsche Reich als Wahlmonarchie konstituiert ist, kann man nicht im rechtlichen Sinne von einer Erbeneinsetzung sprechen. Dennoch enthält Ottos letzter Wille an der im Urkundenformular eigentlich für die heredis institutio vorgesehenen Stelle einen Passus, der die Erwartungen des Kaisers an seine Nachfolger in Reich und patrimonium erläutert. Es fehlt allerdings das caput mit den von Baaken erwarteten Seelgerätstiftungen und Regelungen für das Begräbnis des Testators. Stattdessen sind die Seelgerätstiftungen über die ganze Dispositio verstreut. Die Moda­li­tä­ten seiner Bestattung ordnete Otto mündlich an43.

13

Auffällig ist das Fehlen der sana-mente-Formel, welche die Testier­fähig­keit des Sterbenden bei der Abfassung des Testaments bezeugen soll44. Da es üb­lich war, von der körperlichen Verfassung des Erblassers auf seine geistige Ge­sundheit zu schließen, wurde das Vorliegen der Testierfähigkeit anhand kör­perlicher Kraftproben, wie z. B. des Besteigens eines Pferdes, gemessen45. Ottos Gesundheitszustand wird von der Narratio als sehr schlecht beschrieben. Seine Krankheit erlaubt es ihm kaum alleine zu stehen46. Klaus van Eickels bemerkte, dass die Krankheitssymptome in der Narratio nicht mehr erwähnt werden, nachdem Otto von Propst Goswin absolviert worden war. Seiner An­sicht nach soll das plötzliche Auftreten und Verschwinden der Krankheit sinn­bildlich vor Augen führen, wie die Anzeichen eines schlechten Todes durch die Versöhnung mit der Kirche verschwinden47. Demnach kann aus der Narra­tio nicht zwingend erschlossen werden, dass Otto genau an den beschriebenen Krankheitssymptomen gelitten hat. Allerdings berichtet die Narratio auch nach Ottos Absolution durch Abt Friedrich von Walkenried von der großen Schwä­che des Ster­ben­den, die ihn ans Bett fesselt. Zwar kann er kurzfristig alleine stehen, wenn er vor Ab­le­gung seiner Beichte betet, aber er muss nach der Beich­te und der anschließenden Geißelung völlig entkräftet in sein Bett geho­ben werden48. Danach ziehen sich die im Sterbe­zim­mer anwesenden Personen zum Mittagessen zurück, was auch dem Todkranken Ge­legenheit gibt, sich aus­zuruhen. Dass Otto dieser Ruhe bedurfte, betont die Narratio nicht eigens, aber sie lässt auch keinen Zweifel daran, dass der Kranke selbst einfachsten kör­per­lich­en Anstrengungen nicht mehr gewachsen war. Die Krank­heits­symptome verschwinden also nicht spurlos, sondern treten nur gegenüber sehr viel wichtigeren Ereignissen in den Hinter­grund. Von welcher Art und wie umfangreich die Beschwerden des Sterbenden waren, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit sagen, aber da man sich mittels der Narratio eigens der Mühe unterzog, Ottos Krankheit näher zu beschreiben und damit der Ansicht entgegen­zu­wir­ken, Ottos Sterben sei ein schlechter Tod gewesen, kann davon ausgegangen werden, dass An­zeichen dieser Vorstellung für die Zeitgenossen erkennbar vorlagen. Die Schwäche des Kranken scheint mir nach den geschilderten Indizien jedenfalls so erheblich, dass der Kaiser nach mittel­al­ter­lich­en Vorstellungen nicht mehr testierfähig war.

14

Darüber hinaus könnte auch Ottos Exkommunikation zum Verlust seiner Te­stierfähigkeit geführt haben. Die Beschränkung der Rechtsfähigkeit eines Ex­kommunizierten hängt vom Grad der Exkommunikation ab. Als testier­un­fä­hig galten nach dem dritten Kanon des IV. Laterankonzils Ketzer, die länger als ein Jahr exkommuniziert waren und deren Kirchenstrafe deshalb in eine Infa­miestrafe umgewandelt worden war. Otto IV. ist nicht wegen Ketzerei exkom­muniziert worden, sondern aufgrund der Lehre vom Ungehorsam ge­gen­über rechtmäßigen Anordnungen der römischen Kirche49. Doch die Be­stim­mun­gen des IV. Laterankonzils sahen die Möglichkeit vor, diese Exkom­mu­nikation derjenigen aufgrund von Ketzerei gleichzustellen und dann eben­falls in die Infamiestrafe zu überführen. Zwar drohte Innozenz III. Otto mit dem Häresievorwurf, er sprach ihn aber nicht aus, weshalb die mögliche Verschärfung der Exkommunikation auf den Kaiser nicht angewandt wurde. Demnach bestand seine Testierfähigkeit aufgrund der unverhängt gebliebenen Infamiestrafe fort. Auch die über Otto verhängte excommunicatio maior schloss die Befugnis, einen letzten Willen zu errichten, nicht grundsätzlich aus. Dies ist allerdings im 13. Jahrhundert nicht unumstritten50. Diskutiert wird dabei nicht nur die Zulässigkeit der Testamentserrichtung durch einen Exkom­mu­ni­zier­ten, sondern auch, ob der Exkommunizierte durch den letzten Willen bereits Kompensation für seine Sünden leisten konnte51. Innozenz III. be­stimm­te in seiner Dekretale „A nobis“, dass Exkommunizierte, die reuig ster­ben, post mortem die Absolution erhalten können. Dann sind ihre Erben gehalten, das begangene Unrecht des Erblassers wieder gut zu machen52. Da mit der Aufhebung der Exkommunikation die rechtlichen Beschränk­ungen des Ex­kom­munizierten entfallen, können Verfügungen von Todes wegen nach­träg­lich Wirksamkeit entfalten. Daher spricht die Dekretale „A nobis“ dem Ex­kom­munizierten die Testierfähigkeit zwar nicht ausdrücklich ab, aber sie erklärt die Einflussnahme und die Anstrengungen der Erben zugunsten des Ver­stor­benen für wichtiger als die Vorkehrungen des Testators selbst. Hono­rius III., während dessen Pontifikat Otto IV. stirbt, erlässt gegenüber seinem Vorgänger im Amt keine neuen Bestimmungen in dieser Angelegenheit. Otto vertraut jedoch nicht auf den Einsatz seiner Erben für seine Absolution, son­dern unternimmt große Anstrengungen, diese noch zu seinen Lebzeiten selber herbeizuführen. Dementsprechend wird das Testament auch von Anfang an als gültig behandelt53. Die Wirksamkeit des Testaments hängt letztendlich jedoch davon ab, ob Ottos Lösung von der Exkommunikation durch Honorius III. anerkannt werden würde54. Ottos Testierfähigkeit war demnach bei der Ab­fas­sung seines Testaments aufgrund der noch ausstehenden päpstlichen Absolution recht­lich nicht abgesichert und aufgrund seiner Krankheit nicht gegeben. Daher wählte man die in diesen Fällen übliche Vorgehensweise und sparte die sana-mente-Formel aus55.

15

Der Dispositio folgen im Testament Ottos unmittelbar Corroboratio und Es­chatokoll, die Zeugenliste, Datum und Actum. Schum vertritt die Ansicht, dass der Mangel an Zeit bei der Ausstellung der Urkunde und die nicht aus­rei­chende Größe des Pergamentblatts für das Auslassen der Poenformel ver­ant­wort­lich seien56. Dies kann jedoch nur als Erklärung angenommen werden, wenn die Narratio die Reinschrift überliefert. Wenn es sich bei der Vorlage für die Narratio um ein Konzept gehandelt hat, dann wäre die Poen von Anfang an nicht vorgesehen gewesen. Dafür spricht, dass sich die Poen erübrigte, da das Testament durch be­son­ders loyale und durch­setz­ungs­fä­hi­ge Ver­traute des Erblassers umgesetzt werden sollte. Indem seine An­hängerschaft in die Ver­ant­wort­ung genommen wird und sich so mit dem Te­sta­ments­inhalt einverstanden zeigt, wird die Voll­streck­ung des letzten Willens trotz Ottos fehlender Testierfähigkeit er­mög­licht. Zudem wird die Autorität des Erblassers auf lebende Personen mit realen Machtbefugnissen transferiert, so dass der Ko­n­­­­sens der An­­hänger­schaft Ottos die Durchsetz­ung der letztwilligen Verfügung ermöglicht57. Im Fall Ottos IV. werden sein Bruder Heinrich der Lan­ge, die Kaiserin, einzelne Ministerialen, alle Dienstmannen und die Bürger Braunschweigs mit der Umsetzung einzelner Verfügungen betraut58. Als maßgeblichster Te­sta­mentsvollstrecker kann Heinrich der Lange gelten, denn ihm wird die Aus­füh­rung der drei wichtigsten Anordnungen des Testators übertragen59. Zudem hat der Testamentsvollstrecker die Vormundschaft über die Witwe und die Nach­kommen des Erblassers inne. Daraus erklärt sich, warum Heinrich der Lan­ge oftmals neben der Kaiserin explizit zur Umsetzung einzelner Bestim­mun­gen berufen wird60. Die Vielzahl von Personen, denen neben Heinrich dem Langen ein klar umrissener Aufgabenbereich bei der Vollziehung des Te­sta­mentes zugewiesen wird, ist sehr heterogen zusammengesetzt. Die ihnen übertragenen Aufgaben dienen dabei auch ihren eigenen Interessen und sind teilweise mit der Zuwendung von Gütern und vergleichbaren Vorteilen verbunden61. Otto greift hier ein letztes Mal auf lehnsrechtliche Bindungen und die ihm ver­blie­be­nen personalen Grundlagen seiner Herrschaft zurück. Dieser persönliche Anreiz könnte eine Strafandrohung für den Fall der Nichtumsetzung der letzt­wil­ligen Verfügung sehr wirkungsvoll ersetzt haben62. Die Abfassung der Te­sta­mentsurkunde scheint vom englischen Rechtsbrauch beeinflusst zu sein, denn vergleichbare Benennungen von Testamentsvollstreckern finden sich zu dieser Zeit fast ausschließlich in den englischen Herrschertestamenten, so bei Heinrich II., Johann Ohneland und Heinrich III.63.

16

Die Überlieferung des Testaments in der Narratio bricht mit der Corro­bo­ra­tio ab64. Damit enthält der Testamentstext in der Narratio keine Merkmale einer ausgefertigten Urkunde. Auch das Eschatokoll der Testamentsurkunde ist nicht vollständig, denn es besteht lediglich aus Datum und Actum65.

17

Es zeigt sich, dass Ottos Testament in weiten Teilen nicht dem von Baaken entwickelten Formular entspricht. Bei der Ab­fass­ung der letztwilligen Verfügung Ottos wurde nicht auf einen „normierten“ Formel­ka­non zurück­ge­griff­en. Die Gestaltung der Urkunde folgt vielmehr ihrer „individuellen“ Aussageabsicht: Der Testator wendet sich ein letztes Mal per­sönlich an Angehörige und Getreue, wobei er sie einerseits für die Um­set­zung seiner Wünsche in die Pflicht nimmt und sich ihnen andererseits ein letz­tes Mal als Herrscher präsentiert, der Würden und Besitz zu vergeben hat. Ent­spre­chend dieser Aussageabsicht weist das Testament sowohl Elemente eines Diploms als auch eines Mandats auf66, was in der Forschung zur Bemängelung der fehlenden Feierlichkeit führte. Die beiden Über­lie­fe­run­gen des letzten Willens Ottos IV. weichen jedoch an keiner Stelle des Formulars voneinander ab, lediglich in der Narratio fehlen die Merkmale der ausge­fer­tig­ten Urkunde. Daher spricht einiges dafür, dass diese Überlieferung das Konzept und nicht die Reinschrift wiedergibt. Hinweise auf eine Verfälschung der Ur­kunde finden sich bislang jedoch nicht.

18

Inhaltlicher Vergleich der beiden Überlieferungen des Testamentstextes

Allerdings ergibt der sprachliche Vergleich beider Überlieferungen viele klei­nere Abweichungen zwischen den beiden Testamentstexten. Für die Lö­sung der Frage, ob die Testamentsurkunde verfälscht wurde, sind diese nicht sehr ergiebig. Sie lassen sich durchaus plausibel als Lese-, Abschreib- oder Hörfehler bei der Kopie der Vorlage in den Text der Narratio bzw. bei der Anfertigung späterer Abschriften der Narratio erklären67. Verdächtiger er­schei­nen dagegen drei Erweiterungen des Testamentstexts, die sich in der Urkunde, aber nicht in der Narratio finden. Diese drei Stellen befassen sich mit Seelgerätstiftungen bzw. der Einsetzung von Testa­ments­voll­streckern.

19

So werden in der Inscriptio der Testamentsurkunde im Gegensatz zum Testamentstext der Narratio die Dienstmannen, die Bürger und omnibus, hoc scrip­tum intuentibus erwähnt68. Da der Testamentstext in der Narratio die Ein­set­zung der Dienstmannen und Bürger als Treuhänder bei der Übergabe der Insignien wiedergibt, ist kein Grund ersichtlich, warum der Verfasser der Nar­ra­tio diese Personengruppen bewusst hätte auslassen sollen. Durch die nachträgliche Hinzufügung dieses Personenkreises wird der letzte Wille Ottos nicht verfälscht, sondern die zur Umsetzung des Testaments berufenen Getreuen Ottos werden durch ihre ausdrückliche Benennung vom Kaiser in die Pflicht genommen.

20

Weiland stützt den von ihm geäußerten Verfälschungsverdacht explizit auf fol­gen­de Stelle: Tunc uxor nostra reddat castrum imperio aut fratri nostro69. Ihm erscheinen die Worte aut fratri nostro nachträglich zugunsten Heinrichs des Langen hinzugefügt worden zu sein70. Ein Interesse Heinrichs am Besitz dieser Burg kann durchaus angenommen werden, denn die Harli­burg hing eng mit dem Ausbau der Landesherrschaft seiner Familie in diesem Raum zusammen. Als Bestandteil des Hausgutes sollte sie einen Gegenpol zu Goslar und der Harz­burg bilden, die beide zur Einflusssphäre des Reiches im Harz gehörten. Otto scheint Wider­stand gegen diese Verfügung befürchtet zu haben, weshalb er neben der Kaiserin seinen Bruder Heinrich den Langen als Testa­ments­vollstrecker einsetzt71. Dies steht in Einklang mit einer weiteren Verfügung Ottos72, denn durch beide Bestimmungen soll Heinrich der Lange in die Lage versetzt werden, das patrimonium zu erhalten73. Die Hinzufügung seiner Person ist daher keine Abweichung von dem schon im Testamentstext der Nar­ra­tio zum Ausdruck kommenden Willen Ottos, sondern nur eine Bekräftigung desselben. Selbst Ludwig Weiland musste einräumen, dass diese Änderung mit dem Willen des Kaisers in die Urkunde aufgenommen worden sein könnte74.

21

Viel augenfälliger erscheint mir daher die, von Weiland nicht als Beweis einer Fälschung angeführte, Veränderung in der Quedlinburg betreffenden Ver­fügung. Hier findet sich der nur in der Testamentsurkunde erscheinende Pas­sus: destructa vero munitione, locus cum ecclesia restituatur abbatisse75. Im vorhergehenden Satz, der auch in der Narratio überliefertist, wird bereits aus­ge­drückt: Castrum in Quidelingeburch destrui volumus antequam abbatisse reddatur76. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf einen gegen Otto vor­ge­brach­ten Anklagepunkt des IV. Laterankonzils von 1215. Der Kaiser wurde beschul­digt, die Nonnen des Stiftes Quedlinburg beim Bau der dortigen Burg ver­trie­ben und das Stift geschädigt zu haben77. Im Testament zeigt sich Otto bereit, diesen Anklagepunkt anzuerkennen, mittels seiner Verfügung das Stift wieder anzusiedeln und den entstandenen Schaden wieder gut zu machen. Dies kommt bereits in der durch die Narratio überlieferten Verfügung zum Ausdruck. Der zweite in die Testamentsurkunde zusätzlich eingefügte Satz bringt damit eben­falls keine inhaltliche Neuerung, sondern hat eine klarstellende und bekräfti­gen­de Funktion.

22

Die zusätzlichen Einschübe in der Urkunde dienen demnach der Absiche­rung von Ottos Wünschen. Hinweise auf Verfälschungen finden sich nicht. Man könnte jedoch daran denken, dass in der Narratio absichtlich Elemente des Testaments ausgelassen wurden, die sich nachteilig auf die Darstellung von Ottos Herrscherrepräsentation und die Bemühungen um sein Seelenheil aus­wirken konnten. So werden, wie bei der Berufung von Heinrich dem Lan­gen, von Dienstmannen und Bürgern zu Testamentsvollstreckern, ungewöhnliche Wege zur Absicherung des herrscher­li­chen Willens beschritten. Die Herrscherrepräsentation tritt hinter den politischen Er­for­der­nissen von Ottos pre­kärer Lage zurück. Während daher ein bewusstes Schwei­gen der Narratio für die Auslassungen der cives und ministeriales in der Inscriptio noch erwogen wer­den könnte, widerspricht dieser Annahme aber, dass gerade die Narratio, die um das Seelenheil des Kaisers bemüht ist, absichtlich eine Seelgerätsstiftung des Testaments kürzer wiedergeben sollte als die Urkunde. Die Un­ter­schie­de zwischen den beiden Über­lie­fer­ung­en scheinen mir eher auf die Wiedergabe eines noch einmal überarbeiteten Kon­zepts zu­rück­zuführen zu sein, anstatt auf eine absichtliche Redaktion durch den Verfasser der Nar­ra­tio.

23

Auch wenn der materielle Gehalt des Testaments nicht manipuliert wurde, bleibt die Frage, warum Abt Friedrich von Walkenried nicht als Zeuge der Urkunde fungiert, obwohl er nach Ansicht der Forschung an der Entstehung des Testaments beteiligt gewesen sein soll. Da Weiland mit Ficker dahin­gehend übereinstimmt, dass die Zeugen nur die Ausfertigung der Urkunde beglaubigten, sieht er das Fehlen Friedrichs von Walkenried als Hinweis darauf, dass die Urkunde erst am 19. Mai ausgefertigt worden ist78. Dagegen schil­dert die Narratio, wie Otto IV. am 18. Mai der Kaiserin, dem Abt von Walkenried, dem Grafen Heinrich von Wohldenberg und einigen secretariis Folgendes bekannt macht: Unum melius est quod de morte mea ordinemus testamentum meum subscriptum, rogo ut servetur illibatum tam de castris quam de hominibus79. Der Verfasser der Narratio lässt hier den Kaiser die Absicht erklären, ein Testament zu errichten. Die Schilderung der Narratio lässt zwei Inter­pre­ta­tio­nen zu. Entweder lag das Testament schon in der Form vor, dass es nur noch aus­ge­fertigt werden musste, oder das Testament war vollständig zu errichten, also auch der Inhalt zu verfassen. Nur unter letztgenannter Voraussetzung kann man annehmen, Friedrich habe an der Entstehung des Testaments mit­gewirkt, denn erst ab dem 18. Mai befand er sich auf der Harzburg80. In der Narratio wird nur vage angedeutet, dass der Abt persönlich an der ge­schil­der­ten Beratung vom 18. Mai teilgenommen habe. Im Gegensatz zu früheren Ereignissen wird keine ausdrückliche Ein­ladung des Kaisers an den Abt, der Besprechung der letztwilligen Verfügungen des Herrschers beizuwohnen, erwähnt81. Demnach ist davon auszugehen, dass Friedrich nicht bei der Entstehung der Urkunde mitwirkte. Daher muss er auch nicht zwangs­­läufig als Zeuge der Urkunde auftreten, so dass sich hieraus keine Zweifel an der Echtheit der Urkunde ableiten lassen.

24

Fraglich bleibt, wann das Testament ausgefertigt worden ist. Die Zusammenschau der Narratio und der Testaments­urkunde lässt mehrere Schlüsse zu. Für die Memoria des Kaisers musste der Verfasser der Narratio beach­ten, dass Ottos Testierfähigkeit aufgrund seiner Ex­kommu­ni­kation nicht un­strittig war82. Allerdings erlangt der letzte Wille eines Exkommu­ni­zier­ten nach dess­en Lösung aus dem Kirchenbann volle Wirk­sam­keit. Nach kirchlichem Recht konnte die Exkommunikation Ottos IV. nur dann als aufgehoben gelten, wenn die Absolution durch drei Geistliche gespendet wur­de, von denen einer der für den Exkommunizierten zuständige Ortsbischof sein musste83. Der Narratio ist es ein großes Anliegen, die Durchführung dieses kir­chen­rechtlich vorgeschriebenen Verfahrens zu belegen. Dennoch erwähnt die Narratio die Errichtung des Testaments bereits vor der dritten Absolution des Kai­sers. Der Grund hierfür ist in der Herrscherrepräsentation zu sehen: Nach der Beschreibung der Narra­tio hat Otto als guter Herrscher seine letztwillige Verfügung bereits soweit vor­bereitet, dass sie nach seiner Absolution sofort Wirksamkeit erlangen kann.

25

Trotz dieser Glättung des Ereignisablaufes lässt sich die Beschreibung der Nar­ra­tio mit der Bewertung, die die Urkunde in der Forschung gefunden hat, in Einklang bringen. Schum hält die Urkunde für in Eile erstellt, während Ficker von einem größeren zeitlichen Abstand zwischen dem Erstellen des Kon­zeptes, das der Narratio zugrunde lag, und der endgültigen Ausfertigung der Urkunde ausgeht84. Zieht man die in der Narratio be­schrie­be­nen Ereignisse hinzu, gelange ich zu dem Ergebnis, dass sich diese beiden An­sich­ten nicht widersprechen, sondern sich er­gänzen. Wahrscheinlich wurde ein Konzept der Urkunde vorbereitet und überarbeitet, während Otto noch nicht absolviert war, aber schon seine Lösung vom Kirchenbann vorbereitete. Da dies in der Zeit vor dem 18. Mai geschehen sein muss, konnte der Abt über diese Arbeiten an der Testamentsurkunde nichts wis­sen. Für seine Konzeption der Narratio waren diese Informationen auch nicht von Bedeutung, weshalb er sie nicht nachholte. Seine Schilderung der Bekanntmachung des Testamentsinhalts am 18. Mai stellt darauf ab, dass er Zeuge für das tatsächliche Stattfinden der Errichtung ist, daher auch seine Qualifizierung als Hand­lungs­zeuge durch die Forschung. Ob zu diesem Zeitpunkt ein zumindest inhaltlich abgeschlossenes Testament zur Kenntnis der Anwesenden gebracht wurde oder – was wahrscheinlicher ist – über das Konzept des Testaments noch ein Mal beraten wurde, lässt die Darstellung offen. Der Bericht eröffnet aber die Mög­lichkeit, dass der Abt entweder nach dieser Beratung von einem der an­wesenden Sekretäre das nicht mehr benötigte Konzept des Testaments als Vor­lage erhalten hat oder es ihm im nachhinein von seinem Auftraggeber über­mit­telt wurde. Für die erste Überlegung spricht, dass die Narratio ein Konzept wiedergibt, dessen Text nur noch minimale Ergänzungen erfahren hat, um zur Urkunde gestaltet zu werden. Die zweite Möglichkeit setzt voraus, dass das Kon­zept in den Besitz des Auftraggebers der Narratio gelangte und von ihm auf­bewahrt wurde, vielleicht schon im Wissen um seine spätere Verwendung. Fest­halten lässt sich demnach, dass trotz des stilisierten Ereignisablaufs der Nar­ra­tio vom Vorliegen zumindest des Konzepts der Urkunde am 18. Mai aus­ge­gan­gen werden kann.

26

Der wichtigste Hinweis auf die Frage, wann die Urkunde ausgefertigt wur­de, findet sich in der Zeugenliste des Testaments, die den Bischof Siegfried von Hildesheim und sein Gefolge umfasst. Laut Narratio kommen diese Per­so­nen am 18. Mai um Mitternacht auf der Harzburg an. Nachdem der Bischof Otto IV. die Beichte abgenommen hat und ihn als dritter Geistlicher ab­sol­vier­te, wird die Absolutionsurkunde ausgestellt und mit der kaiserlichen Goldbulle besiegelt85. Damit hatte Otto nicht nur eine schriftliche Bestätigung seiner Lö­sung vom Kirchenbann, so dass die Gültigkeit eines Testaments gewährleistet schien, sondern es wäre möglich gewesen, die Testamentsurkunde in Gegenwart der Zeugen der forma absolutionis zu bezeugen und zu besiegeln. Dieser Vor­gang wird von der Narratio nicht mehr erwähnt, da entsprechend ihrer Inten­tion die Ausstellung der Absolutionsurkunde im Vordergrund stand. Zudem wa­ren der Testamentstext und Ottos mündliche Verfügungen bereits wieder­ge­ge­ben, so dass diese Phase der Todesvorbereitungen des Kaisers abgehandelt war. Für die bereits weitestgehende Fertigstellung der Urkunde beim Ein­tref­fen des Bischofs von Hildesheim spricht auch folgende Beobachtung. Ein Vergleich der Schreibweise der Namen in der Zeugenliste zeigt, dass der Name des Grafen Heinrich von Wohldenberg unverhältnismäßig viel mehr Raum ein­nimmt, als der des die Zeugenliste eröffnenden Bischofs Siegfried von Hil­des­heim. Dafür gibt es zwei mögliche Erklärungen: Der Schreiber konnte die Größe des Pergamentblattes nicht richtig einschätzen und schrieb die Namen am Anfang der Zeugenliste gedrängter, um sich einen Spielraum zu erhalten86. An­dererseits könnte die Urkunde aufgrund des ernsten Gesundheitszustandes Ottos IV. von den weltlichen Adeligen bezeugt worden sein, während man auf das Eintreffen des hochrangigsten Geistlichen am Sterbebett des Kaisers – näm­lich Bischof Siegfried von Hildesheim – wartete. In dem Bestreben, diesen nicht nur zum Zeugen der forma absolutionis, sondern auch des Testaments zu machen, hat man vor den weltlichen Zeugen Platz ausgespart, um die geist­li­chen Zeugen nachzutragen. Obwohl die Aufhebung der Exkommunikation unter dem Zustimmungsvorbehalt des Papstes stand, erbrachte die Testa­ments­urkunde mit der Bezeugung durch den Bischof von Hildesheim einen zwei­fachen Beweis. Die maßgebliche Autorität für die erfolgte Lösung Ottos aus der Exkommunikation unterstrich durch ihre Nennung in der Zeugenliste, dass die Aufhebung des Kirchenbannes erfolgt war. Zugleich belegte sie auch, dass die Wirksamkeit des Testaments nicht durch eine fortgesetzte Exkom­mu­ni­ka­tion des Kaisers beeinträchtigt wurde. Daher ist es durchaus plausibel anzu­neh­men, dass unter allen Umständen auf das Eintreffen des Bischofs mit der Beur­kun­dung des Testaments gewartet wurde. Für den Fall, dass der Hildesheimer Bischof nicht mehr rechtzeitig eintreffen würde, hätte sich immer noch Abt Fried­rich von Walkenried am Sterbebett befunden und als Zeuge dienen können.

27

Schließlich ist auch die Ver­wendung von Ottos kaiserlichem Wachssiegel als Beglaubi­gungs­mittel zur Beurkundung des Testaments ein Indiz für die Ausfertigung der Urkunde am 18. Mai87. Ob­wohl Siegel nach dem Tod des Berechtigten nicht immer zerstört wurden, ge­stattete die Wechselbeziehung zwischen der berechtigten Person und ihrem Siegel dessen Gebrauch nicht mehr nach dem Tod des Siegelführers88. Eine Be­siegelung der Urkunde nach dem Tod Ottos hätte zu Zweifeln an der Echt­heit der Urkunde bereits bei den Zeitgenossen führen können. Dies muss auch Ottos Notar und seinen Beratern89 klar gewesen sein. Für sie galt es, alles zu vermeiden, was angesichts der isolierten und prekären politischen Lage des Kai­sers zu zusätzlichen Zweifeln an seinen Rechtsakten führen könnte90. Die Datierung der Urkunde auf den 18. Mai 1218 ist daher meines Erachtens korrekt91.

28

Fazit

Am letzten Willen Ottos IV. konnte gezeigt werden, dass zwei Aspekte die Sterbevorbereitungen dieses Kaisers dominierten: Der erste Schwerpunkt ist die Sorge um das Seelenheil. Dies bedeutete für Otto insbesondere, noch zu Lebzeiten von der Exkom­mu­ni­ka­tion gelöst zu werden. Der zweite Aspekt ist die Regelung seiner Nachfolge. Im Falle Ottos wird jeder dieser beiden Aspekte durch eine eigene Quelle überliefert. Während die Narratio schwerpunktmäßig die Absolution Ottos zu belegen sucht, regelt das Testament vornehmlich das politische Vermächtnis des Kaisers. Dabei sind Herrschafts­ver­ständnis und Seelenheil nicht voneinander zu trennen, weshalb die Narratio auch politische Elemente beinhaltet, während im Testament auch das Seelenheil des Kaisers eine große Rolle spielt. Die gute Überlieferungslage des Testaments ermöglichte dabei eine eingehende diplomatische Untersuchung der Urkunde. So konnte der von einigen Forschern gehegte Verdacht einer Verfälschung des Dokuments ausgeräumt werden. Obwohl die Entstehungszeit der Narratio nach der des Testaments liegen muss und das Testament und die Narratio nicht vom selben Ver­fasser/Diktator stammen, hat der Vergleich der beiden Quellen weder in Aus­sageabsicht, Präsentation des Herrschers oder der Datierung der Ereignisse Wider­sprüche aufdecken können. Vielmehr ergab diese Untersuchung erst durch den neu­en Ansatz, beide Quellen kritisch gegeneinander abzuwägen, ein differenzierteres Bild von der Beziehung der beiden Quellen zueinander.

29




Fußnoten:

1 W. Hechberger, Staufer und Welfen 1125-1190. Zur Verwendung von Theorien in der Geschichtswissenschaft (Passauer Historische Forschungen 10), Köln/Weimar/Wien 1996, S. 199; Ottonis et Rahewini gesta Friderici I. imperatoris, ed. G. Waitz (MGH SS rer. Germ. 46), Hannover/Leipzig 1912 [ND Hannover 1978], S. 103f.; Ottonis Episcopi Frisingensis et Rahewini Gesta Frederici seu rectius Cronica, ed. F.-J. Schmale (FSGA XVII), Darmstadt 2000, II 2; B. Schneidmüller, Die Welfen. Herrschaft und Erinnerung (819-1252) (Urban Taschenbücher 465), Stuttgart/Berlin/Köln 2000, S. 19ff. und S. 32f.; M. Becher, Welf VI., Heinrich der Löwe und der Verfasser der Historia Welforum, in: K.-L. Ay / L. Maier / J. Jahn (Hgg.), Die Welfen. Landesgeschichtliche Aspekte ihrer Herrschaft (Forum Suevicum 2), Konstanz 1998, S. 151-172; ders., Der Verfasser der Historia Welforum zwischen Heinrich dem Löwen und den süddeutschen Ministerialen des welfischen Hauses, in: J. Fried / O. G. Oexle (Hgg.), Heinrich der Löwe. Herrschaft und Repräsentation (Vorträge und Forschungen 57), Stuttgart 2003, S. 347-380; ders., Der Name ‚Welf‘ zwischen Akzeptanz und Apologie. Überlegungen zur frühen welfischen Hausüberlieferung, in: D. R. Bauer / M. Becher (Hgg.), Welf IV. – Schlüsselfigur einer Wendezeit. Regionale und europäische Perspektiven (Beihefte zur ZBLG, Reihe B 24), München 2004, S. 156-198.

2 B. U. Hucker, Kaiser Otto IV. (MGH Schriften 34), Hannover 1990; E. Winkelmann, Philipp von Schwaben und Otto IV. von Braunschweig, Band 2: Kaiser Otto IV. von Braunschweig 1208-1218 (Jahrbücher der Deutschen Geschichte 19), Leipzig 1878.

3 Schneidmüller, Die Welfen (wie Anm. 1), S. 265ff.

4 In seinem monumentalen Werk widmet B. U. Hucker dem Testament Ottos IV. zwar ein eigenes Kapitel, aber es erfährt noch keine abschließende Untersuchung: Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 331-345. Ebenfalls keine abschließende Untersuchung bietet W. Schlögl, Diplomatische Bemerkungen über die Testamente deutscher Herrscher des Mittelalters, in: ders. / P. Herde (Hgg.), Grundwissenschaften und Geschichte. Festschrift für Peter Acht, Kallmünz 1976, S. 157-168, hier S. 157ff.

5 Schlögl, Testamente (wie Anm. 4), S. 161; Schneidmüller, Die Welfen (wie Anm. 1), S. 266. Die erste Edition erfolgte in: MGH LL II, ed. G. H. Pertz, Hannover 1837, S. 221. Bekannte Drucke des Testaments, auch aus der frühen Neuzeit, sind angegeben bei: Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 663f. Hier sei nur hinge­wiesen auf die heute maßgebliche und hier zitierte Edition durch L. Weiland in: MGH Const. II, ed. L. Weiland, Hannover 1896, Nr. 42, S. 51-53. Das Niedersächsische Staatsarchiv Wolfenbüttel verwahrt das originale Testament Ottos IV. bis heute: H. Kleinau, Geschichte des Niedersächsischen Staatsarchivs in Wolfenbüttel (Veröffent­lich­ungen der niedersächsischen Archivverwaltung 1), Göttingen 1953, S. 55ff., S. 76, S. 101 und S. 107f.

6 Sie ist wiedergegeben in zwei frühen Drucken: Narratio de morte Ottonis IV. imperatoris, in: Thesaurus novus anecdotorum complectens chronica varia, Bd. 3, ed. E. Martène / U. Durand, o. O. 1717 [ND New York 1968], Sp. 1373-1378. Vetus narratio de testamento et morte Ottonis IV. imperatoris, in: Origines Guelficae, Bd. III: Quibus quae ab Henrici Magnanimi obitu gens potentissima fata habuit, et cumprimis Henrici Leonis saxoniae et bavariae ducis, herois sua aetate maximi eiusque tum liberorum omnium, tum praecipue quatuor filiorum, Henrici Palatini, Luderi, Ottonis IV. imperatoris et Wilhelmi Luneburgici vitae et res praeclare Gestae, ed. G. W. Leibniz / Ch. L. Scheidt, Hannover 1752, S. 840-843. Obwohl Leibniz in dem von ihm verwendeten Titel der Quelle das Testament eigens erwähnt, gibt er den Text desselbigen nicht wieder, sondern verweist auf das Werk von Martène und Durand. Ich zitiere die Quelle nach dem Druck von E. Martène und U. Durand. Den Titel der Quelle gebe ich im Text und in den Fußnoten abgekürzt als Narratio an.

7 Origines Guelficae III (wie Anm. 6), S. 840.

8 Ebd., S. 840ff.; MGH Const. II (wie Anm. 5), Nr. 42, S. 51; Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1373: Ex MS. Villariensi.

9 Seit dem Erscheinen dieser beiden Drucke werden beide Titelvarianten in der historischen Forschung benutzt. Der Titel Narratio de morte Ottonis IV. imperatoris wird verwendet von Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 337; H. M. Schaller, Der Kaiser stirbt, in: A. Borst (Hg.), Tod im Mittelalter, Konstanz 1993, S. 59. Der Titel Narratio de testamento et morte Ottonis IV. imperatoris findet sich in: BF Nr. 511, S. 152-153, hier S. 153. In der Forschung wurde dieses Problem bislang nicht thematisiert. Zwar erscheint die Titelangabe des direkt auf der Quelle basierenden Druckes von E. Martène und U. Durand vorzugswürdig, dennoch sprechen auch einige Argumente für den durch Leibniz gewählten Titel. Ich bevorzuge den von Leibniz herrührenden Titel, da dieser den Inhalt der Narratio – Sterben des Herrschers und die Wiedergabe seines Testaments – meiner Ansicht nach am besten beschreibt.

10 Die Quelle ist mit zwei Textlücken überliefert: Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1373 Z. 41 und Sp. 1378 Z. 37; Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 337 Anm. 154 und S. 356 Anm. 204.

11 W. Schum, Tafel 24c (Testament Ottos IV.), in: H. von Sybel / Th. von Sickel (Hgg.), Kaiserurkunden in Abbildungen, 2 Bde., Berlin 1891, Textband, S. 456-458, hier S. 458.

12 Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 662.

13 Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 457f. mit einer vollständigen Aufzählung dieser kleineren Abweichungen.

14 Ebd.

15 J. Ficker vertritt diese Ansicht in: BF Nr. 511, S. 152-153, hier: S. 152.

16 Weiland, Kommentar zu MGH Const. II (wie Anm. 5), Nr. 42, S. 51.

17 Ebd.

18 So Ficker in: BF Nr. 511, S. 152; Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 457f.

19 So der Titel des unveröffentlichten Vortrags K. van Eickels’ vom 24. November 2005 im Kolloquium „Mittelalterforschung“ an der Universität des Saarlandes.

20 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1373 Z. 1-8.

21 Ebd., Sp. 1374 Z. 3-19.

22 Ebd., Sp. 1374 Z. 1-32.

23 Die Schilderung der Beichte findet sich in der Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1374 Z. 44 bis Sp. 1375 Z. 62. Die letztwilligen Verfügungen werden wiedergeben: ebd., Sp. 1375 Z. 64 bis Sp. 1378 Z. 20. Die übrigen 104 Zeilen der Narratio verteilen sich wie folgt: Die Einleitung mit der Darstellung des politischen Werdeganges des Kaisers umfasst 41 Zeilen: ebd., Sp. 1373 Z. 1-41. Die Erkrankung des Kaisers wird in 37 Zeilen geschildert: ebd., Sp. 1374 Z. 9-26; Sp. 1374 Z. 32-46; Sp. 1375 Z. 60-64 und Sp. 1378 Z. 20-22. Die übrigen zwanzig Zeilen beschreiben die durch Propst Goswin von Halberstadt und Bischof Siegfried von Hildesheim erteilten Absolutionen, sowie den Wunsch Ottos, über der geweihten Hostie zu beten: ebd., Sp. 1374 Z. 26-32; Sp. 1378 Z. 23-37.

24 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1375 Z. 23-29.

25 Ebd., Sp. 1375 Z. 62 bis Sp. 1376 Z. 7.

26 MGH Const. II, Nr. 42 (wie Anm. 5), S. 51-53, hier S. 52 Z. 6f.

27 Siehe hierzu den Beitrag von J. Oberste, Exkommuniziert, entrechtet, verdammt. Zu den Testamenten Graf Raimunds VI. von Toulouse (1209/1218), der im Tagungsband zum Symposium „ Herrscher- und Fürstentestamente im westeuropäischen Mittelalter“ (Saarbrücken, 15.-18. Februar 2006) erscheinen soll.

28 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1378 Z. 21-23.

29 Ebd., Sp. 1374 Z. 26-32; Sp. 1374 Z. 42 bis Sp. 1375 Z. 62; Sp. 1378 Z. 23-30.

30 Die Bedeutung der Formel salvo tamen meo imperio für Friedrich I., Otto IV. und Friedrich II. legen ausführlich dar: H. Appelt, Der Vorbehalt kaiserlicher Rechte in den Diplomen Friedrich Barbarossas, in: G. Wolf (Hg.), Friedrich Barbarossa, Darmstadt 1975, S. 33-57, insbes. S. 33, S. 37 und S. 57; M. Laufs, Politik und Recht bei Innozenz III.: Kaiserprivilegien, Thronstreitregister und Egerer Goldbulle in der Reichs- und Rekuperationspolitik Papst Innozenz III. (Kölner historische Abhandlungen 26), Köln/Wien 1980, S. 213 und S. 222ff.; W. Stürner, Friedrich II., Bd. 2: Der Kaiser 1220-1250, Darmstadt 2003, S. 589.

31 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1375 Z. 23-29.

32 Siehe Anmerkung 27.

33 B. U. Hucker, Otto IV. Der wiederentdeckte Kaiser, Frankfurt a. M./Leipzig 2003, S. 324.

34 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1376 Z. 8 bis Sp. 1378 Z. 3.

35 Lediglich B. U. Hucker hat sich bislang um eine kritische Edition dieser Quelle bemüht: Hucker, Otto IV. (wie Anm. 33), S. 17 Anm. 3.

36 Eine Urkunde Bischof Siegfrieds von Hildesheim ist erhalten, in der anläßlich des Begräbnisses Ottos IV. auf dessen Sterbevorbereitung Bezug genommen wird. Da aber eine vollständige Untersuchung der Glaubwürdigkeit der Narratio hier nicht das Thema ist, sei lediglich auf folgenden Druck der Urkunde verwiesen: Origines Guelficae III (wie Anm. 6), S. 661 Nr. 126.

37 Zu Fälschungen von auf dem Totenbett errichteten Testamenten siehe: H. E. J. Cowdrey, Death-bed Testaments, in: Fälschungen im Mittelalter. Internationaler Kongreß der MGH München 16.-19. September 1986, Teil IV: Diplomatische Fälschungen II (MGH Schriften 33 IV), Hannover 1988, S. 703-724.

38 G. Baaken, Das Testa­­ment Kaiser Heinrichs VI., in: ZRG GA 116 (1999), S. 23-36.

39 Baaken, ebd., S. 24ff. und S. 28f. Neue plausible Untersuchungen durch Matthias Thumser deuten darauf hin, dass es sich bei dem so genannten Testament um die Überlieferung eines Vertragsentwurfes Kaiser Heinrichs VI. für Verhandlungen mit Papst Coelestin III. handeln könnte. Vgl. M. Thumser, Letzter Wille? Das höchste Angebot Kaiser Heinrichs VI. an die römische Kurie, in: DA 61 (2006), S. 85-133.

40 Siehe hierzu den Beitrag von A. Schmidt-Recla, Frühmittelalterliche Verfügungen von Todes wegen – juristische Begriffe und Definitionen, der im Tagungsband zum Symposium „ Herrscher- und Fürstentestamente im westeuropäischen Mittelalter“ (Saarbrücken, 15.-18. Februar 2006) erscheinen soll.

41 So unter anderem Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 457.

42 Ausdrücklich bezeichnen nur folgende Testatoren die von ihnen errichteten Urkunden als testamentum. Allerdings bedarf es aufgrund der Mehrdeutigkeit dieses Begriffes noch der Untersuchung, ob sie damit auch ein Testament im rechtlichen Sinne meinen: G. Wolf (Hg.), Florilegium testamentorum: ab imperatoribus et regibus sive principibus nobilibus conditorum ab anno 1189 usque ad annum electionis Rudolfi illustris regis Romanorum perductum, Heidelberg 1956: Enzio (Nr. 7), S. 21 Z. 14; Johann Ohneland (Nr. 14), S. 42 Z. 3f.; Philipp II. Auguste (Nr. 10), S. 35, Z. 2.

43 Die Seelgerätstiftungen finden sich in: MGH Const. II, Nr. 42 (wie Anm. 5), S. 52 Z. 28-31, Z. 34-36, Z. 37-41, S. 53 Z. 10-20. Die Anordnungen Ottos IV. für sein Begräbnis gibt die Narratio wieder: Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1378 Z. 10-20.

44 Vgl. W. Schlögl, Testamente (wie Anm. 4), S. 165; W. Ogris, Art.: Testament, in: HRG 5 (1998), Sp. 152-166, hier Sp. 160.

45 Sachsenspiegel-Landrecht, ed. K. A. Eckhardt (MGH Fontes iur. Germ. N. S. I 1), Berlin/Frankfurt a.M. 1955, I 52 § 2.

46 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1374 Z. 45f.: surgens de lecto stetit innixus illi praeposito qui eum inunxerat.

47 van Eickels, Der schlechte Tod des schlechten Herrschers (wie Anm. 19).

48 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1375 Z. 3-5 und Z. 62ff.

49 Laufs, Politik und Recht bei Innozenz III. (wie Anm. 30), S. 220f.

50 Vergleiche Anmerkung 27.

51 E. Vodola, Excommunication in the Middle Ages, Berkley/Los Angeles/London 1986, S. 156f.

52 Dekretale „A nobis“ (1199) = X. 5. 39. 28 (Innozenz III.).

53 Eine ganze Reihe von Urkunden, die Bestimmungen des Testaments umsetzen, sind erhalten. Dies bezeugt nicht nur die Auffassung, das Testament sei gültig, sondern es bezeugt auch die von der Kirche bekämpfte Einstellung der Gläubigen, bereits die durch drei Geistliche gespendete Absolution führe zur Aufhebung der Exkommunikation, ohne dass die Lösung aus dem Kirchenbann der päpstlichen Bestätigung bedürfe. Origines Guelficae III (wie Anm. 6), S. 661 Nr. 176, S. 846 Nr. 343, S. 660f. Nr. 125, sowie S. 661 Nr. 126.

54 Dass Honorius III. die Absolution Ottos bestätigte, wird nur durch folgende Quelle überliefert: Annales Stadenses auctore M. Alberto, ed. J. M. Lappenberg, in: MGH SS 16, Hannover 1859, a. 1218, S. 357 Z. 3f.

55 Schlögl, Testamente (wie Anm. 4), S. 165; Ogris, Testament (wie Anm. 44), Sp. 160.

56 Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 457.

57 R. Pauler, Dum esset catholicus – Zur Frage der Gültigkeit von Regierungshandlungen exkommunizierter und abgesetzter Kaiser, in: ZRG GA 112 (1995), S. 345-365, hier S. 348 und S. 356f. Da eine ganze Reihe von Verfügungen Ottos auch urkundlich belegt sind, scheint die Umsetzung des Testaments zumindest teilweise erfolgt zu sein. Vgl. zu den Quellen Anm. 53. – Zur Wirkung der Exkommunikation im gesellschaftlichen Diskurs vgl. J. Mierau, Exkommunikation und Macht der Öffentlichkeit. Gerüchte im Kampf zwischen Friedrich II. und der Kurie, in: K. Hruza (Hg.), Propaganda, Kommunikation und Öffentlichkeit (11.-16. Jahrhundert) (Österreichische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Klasse, Denkschriften 307 – Forschungen zur Geschichte des Mittelalters 6), Wien 2002, S. 47-80.

58 MGH Const. II, Nr. 42 (wie Anm. 5), S. 52 Z. 18-20, Z. 21f., Z. 38f. und S. 53 Z. 16-20.

59 Ebd., S. 52 Z. 6ff., S. 52 Z. 26, und insbesondere S. 53 Z. 16-20.

60 Ebd., S. 52 Z. 22f. und Z. 25f.

61 Ebd., S. 52 Z. 18-20, Z. 21-23, Z. 38ff. und S. 53 Z. 1f.

62 R. Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts, Leipzig 1908, S. 736f.; G. Hückstädt, Der Testamentsvollstrecker im deutschen Recht des Mittelalters, Kiel 1971, bes. S. 59ff., W. Schönfeld, Die Vollstreckung der Verfügungen von Todes wegen im Mittelalter, in: ZRG GA 42 (1921), S. 240-379; Den Forschungsstand zusammenfassend: R. Zimmermann, Heres fiduciarius? Rise and Fall of the Testamentary Executor, in: ders., R. Helmholz (Hgg.), Itinera Fiduciae. Trust and Treuhand in Historical Perspective (Comparative Studies in Continental and Anglo-American Legal History/Vergleichende Untersuchungen zur kontinentaleuropäischen und anglo-amerikanischen Rechtsgeschichte 19), S. 267-304, bes. S. 275-282. Weiterführend: M. Behrouzi, De l’interêt des exécuteurs testamentaires, in: H. Débax (Hg.), Les sociétés méridionales à l’âge féodal (Espagne, Italie et sud de la France Xe-XIIIe s.). Hommage à Pierre Bonnassie, Toulouse 1999, S. 401-406.

63 Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 333. Florilegium (wie Anm. 42), Nr. 14 (Johann Ohneland), Nr. 15 (Heinrich III.).

64 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1378 Z. 3.

65 Dennoch hat die Forschung durch Schriftvergleich Ottos Kanzlisten D als Schreiber der Urkunde identifiziert. Möglicherweise verbirgt sich hinter diesem Kürzel Gervasius von Tillbury: H. M. Schaller, Zur Schrift der Ebstorfer Weltkarte. Mit einem Anhang über Gervasius als Notar Ottos IV., in: M. Elster (Hg.), „Treue und Hingabe“: 800 Jahre Kloster Ebstorf (Schriften zur Uelzener Heimatkunde 13), Ebstorf 1997, S. 81-95, hier S. 90-92. Anders dagegen: H. Kugler, S. Glauch, A. Willing, Die Ebstorfer Weltkarte, Bd. 2: Untersuchungen und Kommentar, Berlin 2007, S. 45-47 und S. 32-35; H. Kugler, Die Ebstorfer Weltkarte ohne Gervasius von Tillbury, in: N. Kruppa (Hg.), Kloster und Bildung im Mittelalter, (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 218/Studien zur Germania Sacra 28), Göttingen 2006, S. 497-512.

66 Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 333. F. Opll, Das kaiserliche Mandat im 12. Jahrhundert, in: MIÖG 84 (1976), S. 290-327, insbes. S. 291ff.

67 So z. B. die Wiedergabe von hec, die sich aus der falschen Auflösung der Abkürzung von habet erklärt: Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 458; BF Nr. 511, S. 152f.

68 MGH Const. II, Nr. 42 (wie Anm. 5), S. 52 Z. 2-4; Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1376 Z. 10-12.

69 MGH Const. II, Nr. 42 (wie Anm. 5), S. 52 Z. 25f.

70 Weiland, Kommentar (wie Anm. 5), S. 51: Sin autem acrius discrepantias textuum, imprimis capitis 2 inspexeris, concedes,[...], in favorem Heinrici palatine fratris imperatoris addita esse.

71 Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 332: Die Einsetzung der Kaiserin als Testamentsvollstreckerin deutet darauf hin, dass sich ihr Witwengut in unmittelbarer Nähe zu dieser Burg befunden hat.

72 Heinrich der Lange soll Friedrich II. die imperialia insignia aushändigen und bei den Übergabeverhandlungen versuchen, das patrimonium der Familie zu sichern.

73 MGH Const. II (wie Anm. 5), Nr. 42 S. 52 Z. 15-18.

74 Weiland, Kommentar (wie Anm. 5), S. 51.

75 MGH Const. II (wie Anm. 5), Nr. 42, S. 52 Z. 33.

76 Ebd., S. 52 Z. 32.

77 Ryccardi de Sancto Germano notarii chronica, ed. C. A. Garufi (Rerum Italicarum scriptores 7,2), Bologna 1938, S. 72: Quinta, quod monasterium in Quidelincburc destruxerit et castrum ibidem fecerit; Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 322; G. Baaken, Der deutsche Thronstreit auf dem IV. Laterankonzil (1215), in: K. Herbers / H. H. Kortüm / C. Servatius (Hgg.), Ex ipsis rerum documentis. Beiträge zur Mediävistik. Festschrift für Harald Zimmermann zum 65. Geburtstag, Sigmaringen 1991, S. 509-521, hier S. 516.

78 BF, S. 152f.; Weiland, Kommentar (wie Anm. 5), S. 51.

79 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1376 Z. 4-7.

80 Ebd., Sp. 1376 Z. 32-38: Zwar kam der Abt bereits am 17. Mai auf der Harzburg an, wurde jedoch in kaiserlichem Auftrag sofort weiter nach Goslar gesandt, so dass er erst seit dem 18. Mai ununterbrochen am Sterbebett Ottos weilte. Weiland, Kommentar (wie Anm. 5), S. 51; BF, S. 152f.; Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 458.

81 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1374 Z. 39-42: multum exhilaratus et confortatus de ipsius adventu, cum omni modestia assistentes praecepit omnes exire de caminata, excepto abbate und Sp. 1375 Z. 63 bis Sp. 1376 Z. 3: Cum autem rediisset abbas, iterum omnes de caminata fecit egredi, excepta imperatrice, et quibusdam secretariis suis, et comite Henrico de Valdenberg.

82 Siehe hierzu Anmerkung 27.

83 Decretum Gratiani, C. XXXIII q. 3, De pen., D. 7.

84 BF, S. 152f.; Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 457.

85 Narratio (wie Anm. 6), Sp. 1378 Z. 23-32.

86 Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 457f.

87 Es wurde bereits erwähnt, dass am 18. Mai 1218 Urkunden ausgestellt wurden, die Verfügungen aus dem Testament umsetzten. Auch dies spricht dafür, dass die Urkunde mit dem 18. Mai 1218 korrekt datiert ist. Es bedarf jedoch noch einer genaueren Untersuchung dieses Urkundenbestandes. Zu den Quellen vgl. Anm. 53.

88 W. Ewald, Siegelkunde, München/Berlin 1914 [ND Darmstadt 1969], S. 111; A. Stieldorf, Siegelkunde, Hannover 2004, S. 54f.

89 Siehe hierzu Hucker, Kaiser Otto IV. (wie Anm. 2), S. 407f., S. 410-428, insbes. S. 421f. und S. 651-653.

90 Vergleiche Anmerkung 27.

91 So schon Schum, Testament Ottos IV. (wie Anm. 11), S. 457 und BF Nr. 511, S. 152.




forum historiae iuris
Betreut vom FHI-Team
Diese Seite ist vom 4. August 2007