Artikel vom 7. 8. 1997
Erstveröffentlichung in fhi

Stefan Gottwald:

Zeitgeschichte und Dogmatik am Beispiel des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes


I. Die Rechtsprechung des Reichsgerichtes bis 1933 als Wegbereiter eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
1. Ökonomische Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
2. Ideelle Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
II. Die Zeit des Nationalsozialismus als Rückschritt auf dem Weg zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
III. Der Bundesgerichtshof als Vollender des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes
1. Ideelle Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
a. Die unheilvollen Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
b. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als justizspezifische Vergangenheitsbewältigung
c. Zwischenergebnis
d. Das Technik-Argument
2. Wirtschaftliche Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
3. Die Überwindung der dogmatischen Hürden
IV. Schlußbemerkung
 
Im "Leserbrief-Urteil" vom 25.05.1954 hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der reichsgerichtlichen Rechtsprechung erstmals das allgemeine Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 I BGB anerkannt und sich damit einer immer stärker gewordenen Forderung der Literatur angeschlossen1). Im folgenden geht es darum, aufzuzeigen, daß sich die Judikatur auf dem Gebiet des Persönlichkeitsschutzes - ebenso wie in vielen anderen Rechtsbereichen - nur verstehen läßt, wenn sie als Spiegel des jeweiligen Zeitgeistes, als ein Produkt wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und vor allem politischer Entwicklungen, insbesondere der 50er Jahre, anerkannt wird2).

I. Die Rechtsprechung des Reichsgerichtes bis 1933 als Wegbereiter eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes

1. Ökonomische Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes

Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darf keineswegs ausschließlich als ein Produkt der Nachkriegszeit angesehen werden. Vielmehr gab es bereits innerhalb der reichsgerichtlichen Rechtsprechung erste persönlichkeitsrechtliche Ansätze, die vornehmlich durch ökonomische Impulse motiviert waren. In den Bereichen nämlich, in denen Persönlichkeitsmerkmale bereits als verwertungsrelevant, d.h. als Ware akzeptiert wurden, erfolgte ein eigentumsähnlicher Schutz. Er führte zur Anerkennung geistig-gewerblicher Persönlichkeitsrechte und ließ ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zumindest als "Denkform" heranwachsen. So förderte etwa die Entwicklung besonderer Persönlichkeitsrechte im Urheberrecht die Diskussion um das allgemeine Persönlichkeitsrecht insofern, als zum einen noch unklar war, ob das Urheberpersönlichkeitsrecht auf die Ausstrahlungen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zurückzuführen oder ob es ein selbständiges, unabhängiges Recht sei. Zum anderen erhielten die Überlegungen Auftrieb, die in der Anerkennung eines Urheberpersönlichkeitsrechtes eine Vorwegnahme des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu erkennen glaubten3).

Vergleichbare Prozesse finden sich beim Schutz des Urhebers in der bildenden Kunst, beim Persönlichkeitsrecht des Verlegers, des ausübenden Künstlers, des Erfinders oder auch im Wettbewerbsrecht. Überall führten Vergegenständlichung, Objektivierung und Verwertbarkeit der Persönlichkeit als Ware zu einem eigentumsgleichen, ausschließlichkeitsrechtlichem Schutz und folglich zur Anerkennung persönlichkeitsrechtlicher Grundsätze4). Insoweit stellte die spätere Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch den Bundesgerichtshof lediglich eine Fortführung der eingeschlagenen Entwicklungslinie dar, da aufgrund der ständig gewachsenen Verwertbarkeit der Persönlichkeitsgüter (z.B. Name und Bild) in den 50er Jahren ein umfassendes Ausschließlichkeitsrecht an der eigenen Persönlichkeitssphäre geschaffen werden mußte. Hatte die Kommerzialisierung des geistigen Schaffens des Urhebers auf dem Gebiet des Urheberrechtes zur Anerkennung eines sogenannten Immaterialgüterrechtes geführt, so resultierte aus der Entwicklung immer neuer vermögenswerter Persönlichkeitsgüter die Anerkennung eines umfassenden Ausschließlichkeitsrechtes an der eigenen Persönlichkeit. Der Entwicklungsprozeß war durch unmittelbare wirtschaftliche Impulse bedingt.

2. Ideelle Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes

Ideelle Ausprägungen der Persönlichkeit wurden dagegen vom Reichsgericht nur beachtet, soweit deren Beeinträchtigung - etwa der sozialen Geltung - die Handlungs- und Erwerbschancen am Markt gefährden konnte. So wurde vor allem § 826 BGB herangezogen, um eine gleiche Teilnahme am Markt sicherzustellen, d.h. Vermögenseinbußen zu verhindern5). Es handelte sich faktisch um einen Eigentumsschutz im weiteren Sinne. Dadurch daß ideelle Persönlichkeitsgüter als schutzwürdige Rechtsgüter akzeptiert wurden, konnten aber auch nicht-vermögenswerte Verletzungen mit zivilrechtlichen Mitteln abgewehrt werden6). Indem das Reichsgericht gerade den Schutz der Ehre mit Hilfe der deliktischen (§ 826 BGB) und quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 1004 BGB analog) auf Fälle ausdehnte, in denen nicht um wirtschaftliche Interessen gestritten wurde, erhielt das Persönlichkeitsrecht auch mittelbar ideelle Impulse.

Insgesamt bedeutete dies, daß spätestens bis zum Ende der 20er Jahre die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zumindest diskussionswürdig geworden war. Innerhalb des Reichsgerichtes gab es sogar ausdrückliche Verfechter der neuen Rechtsfigur7).

II. Die Zeit des Nationalsozialismus als Rückschritt auf dem Weg zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Daß der naheliegende Schritt zur endgültigen Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dennoch nicht vollzogen wurde, ist auf die nationalsozialistische Rechtstheorie zurückzuführen, die sich in der Rechtsprechung widerspiegelte. Die Rechtstheorie des Dritten Reiches startete einen umfassenden Angriff auf die individualistische Figur des subjektiven Rechtes und stellte stattdessen den völkisch-rassischen Gemeinschaftsgedanken in den Mittelpunkt des neuen Denkens und Handelns8).

In der urheberrechtlichen Rechtsprechung erfolgte alsbald die ausdrückliche Hervorhebung der Vorrangstellung der Gemeinschaft zulasten der Persönlichkeit des Einzelnen9). Der Gedanke der Sozialpflichtigkeit des Urhebers wurde hervorgehoben, d.h. das literarische und künstlerische Schaffen wurde nicht mehr als bloße Privatangelegenheit angesehen, sondern in den Dienst der Allgemeinheit gestellt. Da ein liberalistisch-individualistisches Urheber- oder gar allgemeines Persönlichkeitsrecht demgegenüber die Gefahr in sich getragen hätte, auch politisch unerwünschten Autoren Schutz zu gewähren, ohne dem durch eindeutige künstlerische Wertbegriffe Einhalt gebieten zu können, entstanden immer größere Bedenken selbst gegen längst anerkannte besondere Persönlichkeitsrechte10). Nachdem die frühen Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vom geistig-gewerblichen Sektor ausgegangen waren, entfaltete sich somit im Dritten Reich auf diesem Gebiet eine erste Gegenströmung in Form einer Uminterpretation des Erreichten im Interesse der Volksgemeinschaft.

Vor allem aber kam es zu einem umstürzenden Angriff auf das subjektive Recht als solches, da dieses in seiner bisherigen Funktion dazu bestimmt war, die Einzelperson in das Zentrum des Privatrechts zu rücken und zu schützen. Die gemeinschaftsbezogene Rechtstheorie bildete den Hauptgrund dafür, daß auch keine ideell-rechtlichen Antriebskräfte mehr bestanden, die die Forderung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hätten antreiben können. Ein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt eines absolut geschützten subjektiven Rechtes als Kerngehalt einer individualistischen Rechtsauffassung hätte der Gemeinschaftsideologie geradezu diametral widersprochen. Die Rechtsprechung schreckte vor dem reinen Individualismus zurück, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verkörpern schien. Es wurde als Rechtsbegriff fallengelassen11).

Gleichwohl gab es in der rechtswissenschaftlichen Literatur vereinzelt Bestrebungen, den Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in den Dienst der nationalsozialistischen Rechtstheorie zu stellen. Daß zu diesem Zweck eine grundlegende Neukonzeption in Kauf genommen wurde, verdeutlichen die Ausführungen einzelner Verfechter eines nationalsozialistischen allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eindrucksvoll. Bei Hilde Willmund war etwa zu lesen:

"So mag es vielleicht befremden, daß auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgegriffen wird, nachdem es soeben als ein durch und durch individualistischer Begriff hingestellt und abgelehnt worden ist. Deshalb muß von vornherein betont werden, daß das frühere allgemeine Persönlichkeitsrecht ... ein überwundener Begriff ist und keineswegs mehr erörtert werden soll."12)

Zwar bewegte sich die Verfasserin insoweit noch auf einer Linie mit der Rechtsprechung, doch ging sie im Anschluß an diese Feststellungen einen entscheidenden Schritt weiter. Sie bemühte sich um eine neue inhaltliche Deutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auf der Grundlage des Gemeinschaftsprinzipes, aus der sie folgende Konsequenzen zog:

"In der Gemeinschaft ist die Person nicht nur losgelöstes Einzelwesen unter anderen Einzelnen ..., sondern ein Glied der Gemeinschaft selbst. Deshalb erledigen sich die früheren Bestrebungen der ... Persönlichkeitsrechtsbewegung, jeder Person die weitestgehende Möglichkeit zur Verfügung über ihre private Sphäre zuzubilligen, von selbst, weil die Berücksichtigung der Gemeinschaftsinteressen neben den Einzelinteressen hier oberste Voraussetzung ist. ... Das allgemeine Recht der Persönlichkeit der zum Pflichtsubjekt gewordenen Person könnte man ... nur noch als ihr ´pflichtgebundenes Dürfen´ bezeichnen. Wie das subjektive Recht selbst ist es sozial gebunden."13)

In der wissenschaftlichen Literatur gab es also durchaus Bestrebungen14), den Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in den Dienst der nationalsozialistischen Rechtstheorie zu stellen. Durchzusetzen vermochten sich diese Überlegungen jedoch nicht. Die h.M. nahm vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung - Abstand von dem Terminus des allgemeinen Persönlickeitsrechtes, da er zu individualistisch ausgerichtet zu sein schien. Die Mehrzahl der Autoren beschränkte sich darauf, die bereits anerkannten besonderen Persönlichkeitsrechte und vor allem den dem nationalsozialistischen Vokabular sehr bedeutsamen Begriff der "Ehre" mit gemeinschaftsbezogenen Ideen zu unterlegen. Mithin bildete die nationalsozialistische Rechtsprechung einen Rückschritt auf dem Weg hin zu einem allgemeinen Persönlichkeitsschutz des Einzelnen.

III. Der Bundesgerichtshof als Vollender des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes

Somit blieb es dem Bundesgerichtshof vorbehalten, den vom Reichsgericht eingeleiteten Ausbau des Persönlichkeitsschutzes zu vollenden. Im Unterschied zur reichsgerichtlichen Ära sollten in der Rechtsprechung des BGH allerdings die stärkeren Impulse von ideeller Ebene ausgehen, während wirtschaftliche Interessen nur von sekundärer Bedeutung waren.

1. Ideelle Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes

a. Die unheilvollen Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

In den ersten Veröffentlichungen seit 1946 wurde ein allgemeines Persönlichkeitsrecht gerade unter dem unmittelbaren Eindruck der unheilvollen, menschenverachtenden Ereignisse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Kriegserlebnisse gefordert. Bereits in der ersten Ausgabe der neu gegründeten SJZ forderte Walter Hallstein, den Eigenwert der Persönlichkeit nicht nur in den Wertordnungen der neuen Länderverfassungen, sondern auch im Zivilrecht verstärkt zu berücksichtigen15). Helmut Coing kritisierte alsbald den "Charakter des Fragmentarischen", der dem deutschen Recht auf dem Gebiet des Persönlichkeitsschutzes anhafte16). Vor allem fehle mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der "krönende Abschluß", der die leitende Idee der Achtung der Person zum Ausdruck brächte17).

In den Ausführungen spiegelt sich eine nach 1945 einsetzende, grundlegend neue, und zwar deutlich höhere Bewertung des Individuums wider. Sie prägte das allgemeine öffentliche Bewußtsein. Unter Hinweis auf die Grundrechte und das Sozialstaatsprinzip wurde das neue Ethos des Zivilrechts proklamiert. Der Schutz der Persönlichkeit war zu dem privatrechtlichen Gebot der Stunde schlechthin geworden. Die literarischen Bemühungen waren von dem Wunsch getragen, nach der Befreiung vom Faschismus übergesetzliche Rechtsgrundsätze für eine Erneuerung des Rechtes zu finden. In einer selten erlebten Einmütigkeit kam es zu einer - vorübergehenden - Neubegründung des Naturrechts. Im Zentrum der Ausführungen stand der Versuch, den Eigenwert des Menschen mit zeitlos gültigen übergesetzlichen Rechtsgrundsätzen hervorzuheben. Es erfolgte eine eindeutige Abwendung von der nationalsozialistischen Gemeinschaftsideologie hin zu individualistischen Konzeptionen. Mitteis erblickte in der Personenwürde den "Mittelpunkt der Rechtsidee"18), Del Vecchio in der uneingeschränkten Anerkennung der Persönlichkeit das "Idealmaß und Vorbild für die Gerechtigkeit"19). In der soweit ersichtlich ersten nach dem Zweiten Weltkrieg veröffentlichten Dissertation zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht formulierte Friedrich Schmeißmeister im Jahr 1951:

"Ist ... die Möglichkeit gegeben, ein Persönlichkeitsrecht mit der geltenden Rechtsordnung in Einklang zu bringen, so ist dieses Recht schon aus Gründen der Rechtsethik anzuerkennen."20)

b. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als justizspezifische Vergangenheitsbewältigung

Es wäre jedoch Ausdruck einer euphemistisch-verkürzenden Sicht der Dinge, wollte man die Neubesinnung nach 1945 nur allgemein mit dem nationalsozialistischen Terrorregime erklären. Daß die Menschenwürde in den Mittelpunkt der Diskussion geschoben wurde, hing vielmehr im besonderen mit der unrühmlichen Rolle zusammen, die die Juristen in dieser Zeit gespielt hatten21). Deren Betroffenheit war groß, als sie nach dem Untergang des Reiches lasen, was sie eben noch an Unsäglichem über die Person und ihre Stellung im Volk geschrieben hatten. Politische Praxis und juristische Lehre waren zu deutlich in dieselbe Richtung gegangen. Da aber die einmal veröffentlichten Angriffe gegen die herkömmliche Doktrin von Person und Rechtsfähigkeit nicht mehr ausgelöscht werden konnten, suchten viele durch Verdrängung und radikale Kehrtwendung vergessen zu machen, was sie bis vor Kurzem noch gelehrt hatten. Es erfolgten ganze Serien wissenschaftlicher Bekenntnisse zu den Werten der Demokratie, zum Vorrang des Einzelnen vor der Gesellschaft und zur Würde des Menschen. Von Perversion des Rechtsdenkens, Verfall und Mißbrauch, von Wiedergesundung, Reinigung und Rückkehr zu ewigen Werten war nach 1945 die Rede22). Etwas "Neues" mußte gesagt werden. Man fand es bei den Juristen in der bislang erfolglos gebliebenen Lehre von der Persönlichkeit.

Nach den "ungeschriebenen Regeln der Zunft"23) schien es aber strengstens untersagt zu sein, die persönlichkeitsrechtlichen Abhandlungen aus der Zeit des Dritten Reiches zu zitieren, in denen versucht worden war, den Terminus des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nationalsozialistischen Idealen anzudienen. Es findet sich (soweit ersichtlich) keine einzige persönlichkeitsrechtliche Abhandlung aus den 50er und 60er Jahren, in der die Dissertationen Hilde Willmunds, Heinz Hermanns, Albrecht Enders oder Karl-Heinz Kirchshofs, die ein nationalsozialistisch ausgerichtetes Persönlichkeitsrecht konstruiert hatten, auch nur am Rande (etwa als abzulehnende Meinungen) erwähnt wurden; nicht einmal ein Hinweis auf die Einführungen Bernhard Danckelmanns, der bereits in der ersten Auflage des juristischen Standardkommentars, dem Palandt, ein allgemeines Persönlichkeitsrecht des Volksgenossen aus dem nationalsozialistischen Rechtsempfinden abgeleitet hatte, war anzutreffen. Die Tabuisierung dürfte nicht nur dem allgemeinen Wunsch entsprungen sein, juristische Fehltritte in den eigenen Reihen zu verbergen, sondern insbesondere auch dem Bestreben, den weithin unbeschmutzt gebliebenen Begriff nicht nachträglich mit brauner Farbe zu beflecken. Die Chance, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein aufsehenerregendes, positives Signal nach langer Dunkelheit senden zu können, wollte man anscheinend nicht ungenutzt verstreichen lassen. Hans Hattenhauer glaubt sogar, in den "religiös-pathetischen" Ausführungen Heinrich Hubmanns, der sich persönlich keine Fehltritte in der Zeit des Nationalsozialismus vorzuwerfen hatte, "zweifellos die Verwirrung und den Scham einer ganzen Juristengeneration" ablesen zu können, die sich ihrer Schuld kaum zu stellen getraute24).

Es deutet sich an, daß die Forderung eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes durch den überwiegenden Teil der Literatur wesentlich mehr war als die Fortführung der vom Reichsgericht eingeschlagenen ideellen Linie. Es ging um die Bewältigung der jüngsten Vergangenheit, um die Verdrängung der eigenen Schuld.

Damit liegt aber zugleich der Schluß nahe, daß die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auch dann gefordert worden wäre, wenn es kein Grundgesetz gegeben hätte. In Anbetracht des überwältigenden Wunsches, das Individuum in den Mittelpunkt der Rechtsordnung zu rücken, ist vielmehr davon auszugehen, daß ein allgemeines Persönlichkeitsrecht auch unter Zuhilfenahme anderer dogmatischer Begründungen anerkannt worden wäre. Daß trotz der überall zu lesenden Bekenntnisse zu den "obersten Werten" aber gerade keine Wiederaufnahme der vernunftrechtlich-liberalen Personenlehre erfolgt, obwohl die aus freiheitlichem Geist geborene, bürgerlich-rechtliche Kodifikation seit je her äußerst verfassungstreu gewesen war und maßgerecht ins Menschenbild des Grundgesetzes paßte25), untermauert daher auf einer methodischen Metaebene die aufgeworfenen Vermutungen. Warum von den sittlich geläuterten Juristen eine verfassungsrechtliche Herleitung konventionellen, privatrechtsimmanenten Lösungsansätzen vorgezogen wurde, wird nämlich ebenfalls nachvollziehbar, wenn man das Persönlichkeitsrecht als ein Stück Vergangenheitsbewältigung begreift: Es war der Versuch einer Verleugnung der eigenen Irrwege, wenn sich die Rechtslehrer an die Arbeit einer Auslegung des alten Gesetzbuches nach den nur scheinbar neuen Verfassunglehren machten. Durch den Rekurs auf Art. 1 I und 2 I GG konnte eine neue, seit 1949 radikal geänderte Rechtslage verkündet und damit gleichzeitig unterstellt werden, daß vor Inkrafttreten der Verfassung ein entsprechender Schutz aus dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht ableitbar gewesen sei. Hans Carl Nipperdey distanzierte sich ausdrücklich von der in der Vorauflage des von ihm bearbeiteten Lehrbuches vertretenen Ansicht, indem er erklärte, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht erst durch das Bonner Grundgesetz seine gesetzliche Anerkennung gefunden hätte26). Desgleichen wurde im Kommentar von Soergel von Wolfgang Siebert im Anschluß an die Besprechung der neuen Verfassungsbestimmungen festgestellt, daß nunmehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht innerhalb der Privatrechtsordnung als geltendes Recht anzuerkennen sei27). Auch Georg Dahm vertrat die Ansicht, daß im Hinblick auf Art. 2 GG der ablehnende Standpunkt des Reichsgerichtes aufgegeben werden müsse. Ebenso kam Heinrich Lange zu dem Ergebnis, daß durch die Vorschriften der Art. 1 und 2 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzlich anerkannt worden sei28). Zugleich sollte gezeigt werden, daß Rechtsprechung und Lehre die Notwendigkeit eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes längst erkannt hatten. Bei Staudinger-Coing hieß es z.B. im Jahre 1952:

"Diese Fälle, überwiegend aus der Rechtsprechung zu § 826, zeigen übrigens, daß ohne Anerkennung des Persönlichkeitsrechtes nicht auszukommen ist, und daß die Rechtsprechung es - im Rahmen des § 826 - faktisch längst anerkannt hat, nur ohne es auszusprechen ..."29)

Außerdem wurde betont, daß die bisherige Rechtslage eine entsprechende Rechtfertigung nicht erlaubt und stattdessen zu Hilfskonstruktionen gezwungen hätte. Dementsprechend war in dem gleichen Kommentar zu lesen:

"Die Rechtsprechung half ... mit § 826 und § 823 II ... Dazu ist folgendes zu sagen: Die Rechtslage ist ... mit Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert."30)

Das soll nicht heißen, daß die Rechtslehre die Grundrechte nicht ernstgenommen und nur zur Verdeckung des eigenen Versagens, zur Exkulpation der zivilrechtlichen Entsubjektivierung des Individuums im Dritten Reich mißbraucht hätte. Im Gegenteil: Angesichts der "Rechtsperversionen" war in der Tat ein Gesinnungswandel eingetreten, der zu einer Höherbewertung der Grundrechte geführt hatte. Die Geltung neuer Wertmaßstäbe läßt sich mit der Rückbesinnung auf naturrechtliches Gedankengut belegen, dessen positiv-rechtlicher Niederschlag gerade in den Rechtsgarantien der neuen Verfassungen erblickt wurde31). Demzufolge lag in dem Ernstnehmen der Grundrechte auf der einen und der Verdrängung der eigenen Irrwege auf der anderen Seite kein Widerspruch, sondern ein logischer Zusammenhang, der aus der politischen Implikation des neuen Grundrechtsverständnisses resultierte. Durch die Etablierung einer neuen "bisweilen hohlklingenden"32) Wertphilosophie versuchten viele Rechtswissenschaftler, die den Irrungen und Wirrungen der NS-Zeit erlegen waren, Verantwortung abzubauen. Ohne an vergangene Lehren anknüpfen zu wollen, sollte im Lichte der verfassungsrechtlich verankerten Menschenrechte ein zivilrechtlicher Neubeginn erfolgen.

Es überrascht nicht, daß die Rechtsprechung dieser von der Wissenschaft ausgehenden Botschaft folgte. Auch die Justiz stand aufgrund der Vergangenheit unter einem großen politischen Druck der öffentlichen Aufmerksamkeit, der in dem Satz gipfelte: "Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Richters verborgen". Da jedoch ein Zivilrichter niemanden auf das Schafott gebracht hatte, stach die nationalsozialistische Prägung und Durchdringung der Privatrechtsjudikatur nicht sofort ins Auge. Die Tätigkeit der Zivilgerichte wurde - von Einzelfällen abgesehen - vielmehr als eine "unberührte Insel der Reinheit im Strom nationalsozialistischer Ideologie" gepriesen. Die "Ausnahmefälle", in denen ungerecht geurteilt worden war, versuchte man zudem mit einer streng positivistischen Gesetzesbindung zu entschuldigen, die den Richter mehr als Opfer denn als Täter seiner Zeit erscheinen ließ. Trotz der ungleichen Behandlung der "Fremdvölkischen", der Entrechtung mißliebiger Bürger in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren, der ideologischen Uminterpretation der Generalklauseln und des mitunter vorausseilenden Gehorsams wurde der Zivilprozeß als eine "Oase nationalsozialismusfreier Normalität" dargestellt. Noch gegen Ende der 60er Jahre versuchten Beteiligte und Wissenschaftler diesen Bereich vor einer Aufklärung und Durchsichtbarmachung zu bewahren, da er als einziger "unbeschmutzt" geblieben war. Mit der Formulierung: "... aber im Zivilrecht sind die Richter standhaft geblieben" wurde zum Teil sogar versucht, den Eindruck zu erwecken, die Zivilrechtspraxis sei von oppositionellem Geist beseelt gewesen33).

Aus der besonderen Situation, wie sie gerade für die Zivilrechtsprechung des Dritten Reiches in apologetischer Weise in Anspruch genommen wurde, aus dem penetrant gutem Gewissen der betroffenen Justizbeamten, die selbst nur mitgemacht hätten, um Schlimmeres zu verhüten, und aus den Schuldzuweisungen gegenüber der für das Unrecht verantwortlich gemachten Gesetzesbindung resultierte die Aufkündigung des Gehorsams gegenüber dem Gesetzgeber. Der Bundesgerichtshof ging stattdessen in die Offensive und schwang sich im Zuge der Wiederbelebung naturrechtlicher Ideen, unter Verpönung des unheilvollen Gesetzespositivismus, zum sittlichen Erzieher des Volkes auf. Die Rechtsprechung machte aus der Not eine Tugend, indem sie nunmehr ihre vornehmste Aufgabe darin erblickte, den zivilrechtlichen Schutz der so böse beschädigten Menschenwürde vor alle anderen rechtspolitischen Ziele zu stellen. Es galt, mit der Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ein Zeichen zu setzen, daß die Würde des Menschen als höchstes Gut ausdrücklich hervorhob.

Die Persönlichkeitsrechtsprechung der 50er Jahre hatte aber neben dieser Offensivfunktion, d.h. dem von naturrechtlichem Sendungsbewußtsein getragen Bestreben, die Rechtsordnung von ideologischem NS-Ballast zu befreien und höchste sittliche Werte "richterrechtlich" zu verankern, auch eine Defensivaufgabe zu erfüllen, die sich nahtlos in den zeitgeschichtlichen Kontext einfügte. Es ging um den Versuch, das Geschehene "unter den Teppich zu kehren", um eine Konfrontation mit dem Dritten Reich zu vermeiden34).

Die Verdrängung der Vergangenheit stellte allerdings nicht nur ein auf die Justiz beschränktes, sondern ein geseamtgesellschaftliches Phänomen dar. Wenngleich eine Distanzierung vom Unrecht erfolgte, wähnte sich eine große Zahl von Menschen als nicht betroffen, da die Nazizeit verleugnet oder verharmlost wurde. Über lange Zeit lehnte man es überhaupt ab, in der Vergangenheit zu wühlen. Die Vergangenheit wurde kollektiv verdrängt, eine Auseinandersetzung unterblieb.

Aus diesem Kontext heraus gewinnt auch die frühe persönlichkeitsrechtliche Judikatur des BGH ihre defensive Facette. Bereits in dem bahnbrechenden Schacht-Urteil von 195435), in dem der BGH das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstmals anerkannte, spielte die Defensivfunktion eine maßgebliche Rolle: In einem Zeitungsartikel war der Eindruck erweckt worden, der Rechtsanwalt Hjalmar Schachts hätte als Privatperson für einen anscheinend schuldig gewordenen Kriegsverbrecher Partei ergriffen und diesen in Schutz nehmen wollen. Es war wohl kein Zufall, daß gerade in diesem Fall aufgrund des Bezuges zum Dritten Reich das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstmals anerkannt wurde. Dafür spricht unter anderem auch, daß der BGH zwei Jahre vor dem Urteil schon einmal in einem ganz anderen Zusammenhang - es ging um das Aufenthaltsrecht der Geliebten in der ehelichen Wohnung - Gelegenheit gehabt hätte, das Persönlichkeitsrecht anzuerkennen. Er ließ sie aber aus und konstruierte stattdessen den "räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe" als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB36). Spätestens im Schacht-Fall mußte der BGH jedoch erkennen, daß vor allem die Presse - ohne ein allgemeines Persönlichkeitsrecht - die Vergangenheit aufwühlen könnte, so lange sie sich im Rahmen der strafrechtlichen Grenzen hielt.

Daß dem BGH die Ehre nationalsozialistischer Mitläufer besonders am Herzen lag, er also eine Konfrontation mit der Vergangenheit mit juristischen Mitteln vermeiden wollte, läßt sich mit Hilfe anderer Entscheidungen noch deutlicher belegen: Hingewiesen sei hier nur auf die "Alte-Herren-Entscheidung" vom 22.12.195937), in welcher in der Veröffentlichung der privat geäußerten Ansicht eines Rechtsanwaltes zu Judenverfolgung und Konzentrationslagern eine schwere Ehrverletzung erblickt wurde. Heute würde man diese Ansichten dagegen als "Auschwitz-Lüge" bezeichnen und sehr wohl öffentlich rügen können.

In der Entscheidung "Vor unser eigenen Tür"38) wurde darüber hinaus die wahrheitsgetreue Berichterstattung über einen Arzt, der im Dritten Reich als Denunziant einen Kollegen vor dem Volksgerichtshof beschuldigt hatte, so daß dieser zum Tode verurteilt worden war, aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen untersagt. Insbesondere durfte nicht darüber berichtet werden, in welch komfortablen Verhältnissen der Mediziner inzwischen unbehelligt lebte. Der BGH verneinte ein öffentliches Interesse an einer Aufklärung über jene Vorgänge. Mit dem Urteil setzte die Rechtsprechung auf zivilrechtlichem Gebiet den im Strafrecht eingeschlagenen Kurs konsequent fort. Seit Beginn der 50er Jahre hatten strafrechtliche Denunziantenprozesse zunehmend mit Freisprüchen geendet39). Nunmehr wurden die "Mörder von damals", sofern sie nicht im ersten oder zweiten Glied der Hitlergarde gestanden hatten, nicht mehr nur für unschuldig erklärt, sondern sogar mit einem ansehnlichen Schmerzensgeld bedacht, wenn andere ihr Verhalten in den Schmutz ziehen wollten. Die fehlende Bereitschaft der bundesdeutschen Justiz, die Vergangenheit mit Mitteln des Strafrechts aufzuarbeiten, erhielt damit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine zivilrechtliche Unterstützung.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht gleichwohl keine Ersatzterminologie für einen nationalsozialistisch diskreditierten Ehrbegriff darstellte. Während eine "gewisse Empfindlichkeit" im Blick auf den Begriff der "nationalen Ehre" zu konstatieren war, war die "individuelle Ehre" des einzelnen diskussionsfähig geblieben. Der BGH sprach sehr häufig sogar ausdrücklich von Ehrverletzungen40). Daß er im "Schacht-Fall" die Frage einer Ehrverletzung offengelassen hatte, war vielmehr darauf zurückzuführen, daß es um den engagierten Ausbau des Persönlichkeitsschutzes weit über den Bereich der Ehrverletzungen hinausging, nicht aber darauf, daß ein Ersatzmann hätte gefunden werden müssen.

c. Zwischenergebnis

Insoweit läßt sich festhalten, daß die Rechtsprechung an die vom Reichsgericht eingeschlagene ideelle Linie anknüpfte. Der BGH führte sie gleichsam zu ihrem Endpunkt fort, indem er mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht den Schutz der innersten Bereiche der Persönlichkeit ermöglichte. Desweiteren ist aber zu konstatieren, daß die Rechtsprechung des BGH nicht nur den reichsgerichtlichen Weg fortsetzen wollte; vielmehr stellte die persönlichkeitsrechtliche Judikatur eine besondere Form der Vergangenheitsbewältigung dar, die den Ausbau der ideellen Schutzbereiche nicht nur beschleunigte, sondern die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes geradezu erzwang.

d. Das Technik-Argument

Die Diskussion um das allgemeine Persönlichkeitsrecht war ferner durch eine starke Orientierung am westlichen Ausland, in dem bereits ein umfassenderer Persönlichkeitsschutz existierte, geprägt: Nicht nur, weil eine zunehmende Identifizierung mit den westlichen Siegermächten erfolgte, sondern auch, weil sich mit der rechtsvergleichenden Tätigkeit die naturrechtliche Begründung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zusätzlich untermauern ließ41). Erst als die Naturrechtsdiskussion (am Ende der 50er Jahre) zunehmend verflachte, floß das "Technik-Argument" in die wissenschaftlichen Ausführungen und Urteilsbegründungen ein42). Die vermeintlichen Gefahren des technischen Fortschritts und der ungeahnten Breitenwirkung der Massenmedien, die die Bedrohungen der Persönlichkeitsgüter größer als jemals zuvor erscheinen ließen, gaben folglich gerade nicht - wie oftmals zu Unrecht behauptet wird - den Auslöser zur endgültigen Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes; der technische Fortschritt trug vielmehr dazu bei, die Akzeptanz des inzwischen entwickelten Rechtes zu vergrößern beziehungsweise eine zusätzliche Rechtfertigung für die Rechtsfortbildung zu liefern.

2. Wirtschaftliche Impulse zugunsten eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes

Nachdem bisher die Motive für den Ausbau des Schutzes insbesondere ideeller Persönlichkeitsgüter dargestellt wurden, soll nun ein kurzer Blick darauf geworfen werden, daß auch starke ökonomische Impulse die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes förderten.

Die zunehmende Vermarktung und Kommerzialisierung vieler Lebensbereiche im Zuge des wirtschaftlichen Aufschwungs der Nachkriegszeit verlangte nach einem verstärkten Persönlichkeitsschutz, um die Glaubwürdigkeit der Privatautonomie nicht zu gefährden und rechtstheoretischen Legitimationsdefiziten gegenüber dem Eigentum vorzubeugen. Es sollte vor einer unbefugten Nutzung der handelbar gewordenen Persönlichkeitsgüter durch Dritte geschützt werden. Vor allem der "Dahlke-Fall"43), in dem der BGH in der ungefragten Verwertung des Bildes eines Schauspielers zu Werbezwecken eine Persönlichkeitsverletzung erblickte, belegt, daß den verstärkten Kommerzialisierungschancen und damit der normativen Kraft des Faktischen Rechnung getragen werden sollte. Hatten ökonomisierte und vergegenständlichte Persönlichkeitsmerkmale bereits das Reichsgericht zur Anerkennung besonderer gewerblicher Persönlichkeitsrechte veranlaßt, zwang jetzt die zunehmende Erkenntnis des Vermögenswertes eines Werbefotos oder eines Exklusivinterviews zu einem Ausbau des Schutzes der Persönlichkeitsgüter mit ausschließlichkeitsrechtlicher Qualität. Insoweit knüpfte der BGH an die wirtschaftliche Komponente der reichsgerichtlichen Rechtsprechung an und baute diese ebenfalls konsequent aus44).

3. Die Überwindung der dogmatischen Hürden

Verknüpft man die bislang gefundenen praktischen Ergebnisse mit der rechtstheoretischen Diskussion der Nachkriegszeit, dann zeigt sich, daß die Renaissance des Naturrechts ebenso wie die Persönlichkeitsrechtsjudikatur in eine Offensiv- und eine Defensivposition aufteilbar ist. So ermöglichte das Naturrechtsbekenntnis einerseits die offensive Etablierung höchster sittlicher Werte im Recht, während andererseits die Schuldzuweisung an den Gesetzespositivismus die noch amtierende Richtergeneration exkulpierte. Insoweit erstaunt es auch nicht, daß der BGH zur Begründung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eine verfassungsrechtliche Lösung, gestützt auf Naturrecht und eine neue richterliche Position, einer präzisen zivilrechtsimmanenten Herleitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorzog. Obwohl die Problematik des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als subjektives Recht in der zivilistischen Dogmatik seit fast zwei Jahrhunderten heftig umkämpft war, setzte sich die Rechtsprechung über das Problem geradezu mühelos hinweg. Der BGH begnügte sich mit einem einzigen Satz, um den "Wendepunkt der deutschen Zivilrechtsordnung" zu markieren. Er lautete:

"Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, für jedermann zu achtendes Recht anerkennt, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 GG), muß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden."45)

Der Bundesgerichtshof leitete unmittelbar aus den Grundrechten ein neues subjektives Privatrecht ab. Dabei überwand er in kühnem Sprung den trennenden Graben, den die Dogmatik zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht gezogen hatte. Es wurde kein Wort über einen möglicherweise entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers oder die gefährliche Weite und Unbestimmtheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verloren. Die Einordnung als absolutes, subjektives Recht im Sinne des § 823 I BGB schien keine Schwierigkeiten mehr zu bereiten. Die neuen Wertmaßstäbe des Grundgesetzes ließen eine ausführliche privatrechtsimmanente Herleitung überflüssig werden. Im Rahmen der "Aufbereitung" des modernen bürgerlichen Rechts, die nicht mehr auf den alten Systemgrundlagen, sondern "methodisch unsauber" von der Verfassung her erfolgte, diente die Drittwirkung der Grundrechte als "Zauberersatzwort"46).

Im Gegensatz zur urheberrechtlichen Rechtsprechung blieb jedoch in der verfassungsrechtlichen Begründung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der ökonomische Aspekt ausgeklammert. Das Gericht nahm ausschließlich auf die Grundrechte der Art. 1 und 2 I GG, nicht aber (zusätzlich) auf Art. 14 GG bezug, obwohl sich mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff auch nicht-verkörperte Persönlichkeitsgüter hätten erfassen lassen. (Das Mitzitieren des Art. 14 GG war in der Literatur vereinzelt vorgeschlagen worden, da sich das Grundrecht ohne weiteres in die verfassungsrechtliche Argumentation des Bundesgerichtshofes einfügen ließ47)).

Festzuhalten bleibt insoweit, daß der BGH die ökonomische Funktion zwar nicht verschleierte, daß er aber die ideelle Seite des Persönlichkeitsschutzes weitaus stärker betonte. Mit dem Bekenntnis zur Menschenwürde sollte die Bereitschaft gezeigt werden, die ideellen Werte besser als bisher schützen zu wollen. Die Ausfüllung der auf wirtschaftlichem Sektor entstandenen Lücken war im Rahmen der persönlichkeitsrechtlichen Offensive nur von sekundärer Bedeutung.

Die dogmatische Reflexion liefert unter diesem Blickwinkel einen zusätzlichen Beleg dafür, daß mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht an erster Stelle ein aufsehenerregendes, positives Signal gesendet werden sollte, mit dem sich die angeschlagene Justiz auf zivilrechtlichem Gebiet zu rehabilitieren versuchte.

IV. Schlußbemerkung

Die Ergebnisse der zeitgeschichtlichen Untersuchung der Persönlichkeitsjudikatur des BGH dürften vor allem eines verdeutlichen: die äußerst relative Bedeutung dogmatischer Argumente. Ein juristisches Argument trägt seinen Wert nicht in sich selbst; sein Gewicht ist vielmehr an die zeithistorischen Erfordernisse gekoppelt beziehungsweise tritt hinter diese zurück48). Daraus folgt, daß ein Schrifttum, das - wie Rudolf Wiethölter formuliert - "fast stets dogmatisch, selten ökonomisch und nahezu nie politisch" argumentiert und damit das perfekte Spiegelbild eines "individualistisch-unpolitisch-´rein´-privatrechtlichen Rechtsverständnisses"49) abliefert, unaufrichtig oder zumindest naiv erscheint. Der relativen Bedeutung juristischer Argumente sollte aber gerade im Eifer des dogmatischen Gefechtes gedacht werden, da andernfalls die Gefahr besteht, das rechtswissenschaftliche Kontroversen ihren Realitätsbezug verlieren.


Fußnoten:

1 Vgl. BGHZ 13, S. 334 ff., vom 25.05.1954; aus der Literatur vgl. z.B. Coing: SJZ 1947, S. 640; Benkard: GRUR 1950, S. 481; Dahm: Deutsches Recht (1951), S. 508; Lange: BGB Allgemeiner Teil (1952), S. 168; weitere Nachweise bei Gottwald: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1996), S. 68 ff.

2 Der Beitrag gibt insoweit einen Teil der Forschungsergebnisse wieder, die der Verfasser in seiner Dissertation "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Ein zeitgeschichtliches Erklärungsmodell" (1996) ausführlich dargestellt hat.

3 Vgl. RGZ 69, S. 403, vom 07.11.1908; RGZ 79, S. 398, vom 08.06.1912; vgl. ferner Allfeld: Kommentar zu dem Gesetz vom 19.06.1901 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und über das Verlagsrecht (1902), S. 21 ff.; Simon: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1981), S. 49 ff.; Dölemeyer/Klippel: Der Beitrag der deutschen Rechtswissenschaft zur Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, in: Beier (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland, Bd. I (1991), S. 187 ff.

4 Vgl. Simon: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1981), S. 68 ff.; Gottwald: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1996), S. 32 ff.

5 Vgl. RGZ 109, S. 52 f., vom 07.10.1924; RGZ 116, S. 153, vom 15.02.1927.

6 Vgl. Gottwald: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1996), S. 36 ff. m.w.N.

7 Vgl. G. Müller: Bemerkungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht, Ufita 2 (1929), S. 386.

8 Vgl. Larenz: Rechtsperson und subjektives Recht, in: Dahm/E.R. Huber/Larenz/K. Michaelis/Schaffstein/Siebert (Hrsg.): Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft (1935), S. 225 ff.; Lange: Nationalsozialismus und bürgerliches Recht, in: H. Frank (Hrsg.): Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung (1935), S. 933 ff.; Eckhardt: DRW 1936, S. 7 ff.; vgl. ferner Thoss: Das subjektive Recht in der gliedschaftlichen Bindung (1968), S. 86 ff. m.w.N.

9 Vgl. RGZ 140, S. 264 ff., vom 26.04.1933.

10 Vgl. z.B. Elster: GRUR 1940, S. 404 ff.

11 Vgl. Thoss: Das subjektive Recht in der gliedschaftlichen Bindung (1968), S. 37 ff.; Rüthers: Die unbegrenzte Auslegung (1991), S. 339; Fezer: Teilhabe und Verantwortung (1986), S. 301 ff.

12 Vgl. Willmund: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts (1938), S. 59.

13 Vgl. Willmund: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts (1938), S. 59 ff.

14 Vgl. ferner Palandt/Danckelmann: BGB, 1. Aufl. (1939), Einf. vor § 1, Anm. 2; Enders: Persönlichkeitsschutz und Persönlichkeitsrecht (1936), S. 35; Kirchhof: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1938), S. 74; Hermann: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1935), S. 26.

15 Vgl. Hallstein: SJZ 1946, S. 1 ff.

16 Vgl. Coing: SJZ 1947, S. 642.

17 Vgl. Coing: SJZ 1947, S. 642.

18 Vgl. Mitteis: Über das Naturrecht (1948), S. 34.

19 Vgl. Del Vecchio: Die Gerechtigkeit (1940), S. 68; zur Naturrechtsdiskussion der frühen Nachkriegszeit vgl. ausführlich Gottwald: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1996), S. 157 ff.

20 Vgl. Schmeißmeister: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1951), S. 63.

21 Jeder Versuch der Bewertung des zwischen 1933 und 1945 Geschehenen bewegt sich auf dem schmalen Grad zwischen Verschweigen und Beschönigung einerseits, zwischen Überheblichkeit und Pharisäertum andererseits. Dementsprechend soll keine vorschnelle und selbstgerechte Verurteilung einzelner Personen oder ganzer Berufsstände erfolgen, da der Verfasser nur durch die Zugehörigkeit zu einer jüngeren Generation, durch die vielbeschriebene "Gnade der späten Geburt" vor der Versuchung bewahrt geblieben ist, selbst Unrecht zu sprechen oder gar zu lehren. Gleichwohl ist es möglich, nachzuweisen, daß die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gerade eine Reaktion auf das Rechtsdenken und die Rechtspraxis des Dritten Reiches darstellte.

22 Vgl. etwa F. v. Hippel: Vorbedingungen und Wiedergesundung heutigen Rechtsdenkens (1947), S. 1 ff.; Hubmann: Das Persönlichkeitsrecht (1953), S. 85 ff.

23 Vgl. Schröder: Die Bewältigung des Dritten Reiches durch die Rechtsgeschichte, in: Mohnhaupt (Hrsg.): Rechtsgeschichte in den beiden deutschen Staaten (1991), S. 629.

24 Vgl. Hattenhauer: Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts (1982), S. 18.

25 Vgl. Hattenhauer: JuS 1982, S. 411.

26 Vgl. Enneccerus Nipperdey: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 14. Aufl. (1952), 1. Halbband, S. 291 ff.

27 Vgl. Soergel: Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Aufl. (1952), Vorbem. zu § 12, I 6.

28 Vgl. Dahm: Deutsches Recht (1951), S. 508.

29 Vgl. Coing, in: Staudinger: BGB, 10. Aufl. (1952), Vorbem. 21 zu § 1.

30 Vgl. Coing, in: Staudinger: BGB, 10. Aufl. (1952), Vorbem. 21 zu § 1.

31 Vgl. Weinkauff: NJW 1960, S. 1689 ff.; Fuchs: Lex naturae (1955), S. 1 ff.; Funk: Primat des Naturrechts (1952), S. 1 ff.; Messner: Das Naturrecht (1959), S. 1 ff.; zu der hierbei verwendeten gottbezogenen Sprache vgl. Wrobel: Verurteilt zur Demokratie (1989), S. 193 ff.

32 Vgl. Schwerdtner: Personen-, Persönlichkeitsschutz und Rechtsfähigkeit im Nationalsozialismus, in: Rottleuthner (Hrsg.): Recht, Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus (1983), S. 91; ähnlich Hattenhauer: JuS 1982, S. 411.

33 Vgl. Schröder: "... aber im Zivilrecht sind die Richter standhaft geblieben!" (1988), S. 12; Wrobel: Verurteilt zur Demokratie (1989), S. 225 ff. m.w.N.

34 Vgl. Kielmansegg: Lange Schatten (1989), S. 17; Lübbe: Historische Zeitschrift 1983, S. 585 ff.; A. u. M. Mitscherlich: Die Unfähigkeit zu trauern (1968), S. 1 ff.; Schröder: Die Bewältigung des Dritten Reiches durch die Rechtsgeschichte, in: Mohnhaupt (Hrsg.): Rechtsgeschichte in den beiden deutschen Staaten (1991), S. 604.

35 BGHZ 13, S. 334 ff., vom 25.05.1954.

36 Vgl. BGHZ 6, S. 360 ff., vom 26.06.1952.

37 Vgl. BGHZ 31, S. 308 ff., vom 22.12.1959.

38 Vgl. BGH: JZ 1967, S. 317 ff., vom 19.06.1966.

39 Während die bundesrepublikanische Justiz die Denunzianten zum Teil noch verurteilte, wurden die damals amtierenden Richter durchweg freigesprochen. Vgl. hierzu I. Müller: Furchtbare Juristen (1987), S. 275 ff. m.w.N.; zur konkreten strafrechtlichen Argumentation im Rahmen der Irrtumslehre vgl. Benzler: KJ 1988, S. 137 ff.

40 Vgl. BGHZ 31, S. 311, vom 22.12.1959; vgl. ferner Reiner: Die Ehre (1956), S. 81.

41 Vgl. Hubmann: Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. (1967), S. 99 ff.

42 Vgl. BGHZ 39, S. 131, vom 05.03.1963 ("Fernsehansagerin"); Hubmann: Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. (1967), S. 1 ff. In der 1. Auflage (1953) hatte sich Hubmann noch nicht zu den Gefahren der Technik geäußert. Vgl. hierzu auch Bussfeld: Zum materiellen Charakter des Immateriellen (1978), S. 161.

43 Vgl. BGHZ 20, S. 345 ff., vom 08.05.1956.

44 Vgl. hierzu Gottwald: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (1996), S. 138 m.w.N.

45 Vgl. BGH: NJW 1954, S. 1405, vom 25.05.1954.

46 Vgl. Wiethöther: Rechtswissenschaft (1976), S. 197.

47 Vgl. Heitmann: Der Schutz der materiellen Interessen an der eigenen Persönlichkeitssphäre durch subjektiv-private Rechte (1963), S. 106.

48 Dogmatik wertet, versteckt aber üblicherweise diese Wertung hinter akzeptierten, wenig offenen Topoi. Vgl. hierzu Schröder: Abschaffung oder Reform des Erbrechts (1981), S. 55; zur faktischen Unterworfenheit des Richters unter den Zeitgeist vgl. auch Rüthers: Wir denken die Rechtsbegriffe um ... (1988), S. 98; ders.: Immer auf der Höhe des Zeitgeistes? (1993), S. 33.

49 Vgl. Wiethölter: KJ 1970, S. 121 ff. im Hinblick auf das Schrifttum zur Rechtsprechung zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.


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