Artikel vom 3. August 1998
© 1998 fhi
Erstveröffentlichung

Guido Harder

Überwindung und Renaissance des geteilten Eigentums - Versuch einer historischen Einordnung des gesonderten Gebäudeeigentums des DDR-Rechtes


1. Einleitung
2. Das geteilte Eigentum am Beispiel des preußischen Allgemeinen Landrechts
3. Zur Ablösung des Obereigentums und der Herausbildung eines einheitlichen Eigentumsbegriffes
4. Die erneute Rückkehr zu einem faktisch geteilten Bodeneigentum im zwanzigsten Jahrhundert
a) Erbbaurecht
b) Reichsheimstätte
c) Anerbenrecht
d) Das Bodenreformeigentum
5. Das verliehene Nutzungsrecht und das geteilte Eigentum
6. Zusammenfassung

1. Einleitung1)

Durch die Wiedervereinigung Deutschlands stellt sich für Juristen die Aufgabe der Rechtsvereinheitlichung. Dem Sachenrechtler begegnet dabei im Recht der ehemaligen DDR das vom Eigentum an Grund und Boden gesonderte Gebäudeeigentum. Durch den Einigungsvertrag sind die vielfältigen Formen des Gebäudeeigentums2) zunächst weitgehend ohne eine Anpassung in das bundesdeutsche Recht übernommen worden. Mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz3) hat der Gesetzgeber dann Regelungen zur Überführung dieses Gebäudeeigentums in das gesamtdeutsche bürgerliche Recht geschaffen. 1
Die bedeutendsten Rechtsinstitute, die ein separates Gebäudeeigentum ermöglichten, waren das verliehene und das zugewiesene Nutzungsrecht. Diese basierten auf verschiedenen Rechtsvorschriften, die zum Teil nebeneinander galten oder sich ablösten. Das verliehene Nutzungsrecht entstand Anfang der fünfziger Jahre und sollte auf sogenannten volkseigenen Grundstücken individuelles Eigentum an Eigenheimen zunächst für bestimmte soziale Gruppen ermöglichen. Seit 1970 war es im Nutzungsrechtsgesetz4) und ab 1976 auch im ZGB der DDR geregelt. Das zugewiesenen Nutzungsrecht, das im Eigentum an Hauswirtschaftsgebäuden auf der Grundlage der LPG-Musterstatuten eine Vorläuferregelung hatte5), konnte auch auf privatem Grund und Boden durch Zuweisung von Flächen entstehen, die von LPGen genutzt wurden.6) Geregelt war dieses Rechtsinstitut im ZGB und der Bereitstellungsverordnung7). Da die rechtliche Ausgestaltung jedoch weitgehend übereinstimmt, ist es auch gerechtfertigt, beide Rechtsinstitute unter dem Oberbegriff des verliehenen oder auch dinglichen Nutzungsrechts zusammenzufassen. 2
Das gesonderte Gebäudeeigentum wurde in der DDR als Errungenschaft des sozialistischen Rechtes dargestellt. In keiner Weise wurde reflektiert, daß es historische Parallelen aufweist. So gab es in den Städten seit dem Mittelalter verschiedene Formen einer städtischen Bodenleihe, die ein vom Grundeigentum getrenntes Eigentum an Bauwerken ermöglichten, und auf die auch das Erbbaurecht zurückgeht. Eine mit dem Gebäudeeigentum einhergehende Abspaltung der Nutzungsbefugnis vom Eigentum an Grund und Boden findet sich aber auch beim gespaltenen Feudaleigentum. Die feudale Eigentumsordnung wurde in Deutschland im Laufe des vorigen Jahrhunderts überwunden und vom einheitlichen Eigentumsbegriff des BGB ersetzt. Danach war eine Aufspaltung des Eigentums in Formen des Ober- und Untereigentums nicht mehr möglich. Dieser monistische Eigentumsbegriff des BGB wurde jedoch bald wieder ausgehöhlt. Diese in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts zu konstatierende Tendenz wurde im DDR-Bodenrecht mit dem verliehenen Nutzungsrechts fortgesetzt. 3

2. Das geteilte Eigentum am Beispiel des preußischen Allgemeinen Landrechts

Charakteristisch für die feudale Eigentumsstruktur war der erbliche Grundbesitz des niederen Adels aber auch von Bauern bei gleichzeitigem Bestehen von Abgabe- oder Dienstpflichten gegenüber Grundherren. Zur juristischen Beschreibung dieser Eigentumsverhältnisse, die sich insbesondere in der Landwirtschaft im mittelalterlichen Deutschland herausgebildet hatten, war die Theorie vom geteilten Eigentum entwickelt worden.8) 4
Nach dem ALR existierten als besondere Eigentumsformen neben dem Volleigentum das Obereigentum (dominium directum9)) und das Unter- oder nutzbare Eigentum (dominium utile10)). Volleigentum (dominium plenum) hatten vor allem der Adel11), in geringem Umfang auch privilegierte Bauern12). Der adlige Volleigentümer konnte seine Eigentümerrecht aufspalten, indem er entweder unter Übertragung der Eigentümerrechte an der Substanz der Sache an einen Obereigentümer das nutzbare Eigentum behielt, oder umgekehrt, das nutzbare Eigentum unter Zurückbehaltung der Eigentumsrechte an der Substanz der Sache13) an einen Untereigentümer übertrug. Angewandt wurde das Rechtsinstitut des geteilten Eigentums im ALR auf das Lehnsverhältnis, die Rechtsbeziehungen hinsichtlich eines Erbzinsgutes und auf das Familienfideikommiß.14) 5
Ober- und Untereigentumsverhältnisse bestanden sowohl hinsichtlich adligen Landes als auch hinsichtlich des zu Rittergütern gehörenden Bauernlandes. Der Obereigentümer war von jeder Nutzung des Landes ausgeschlossen15) und in seiner Verfügungsbefugnis über die ihm gehörende Proprietät weitgehend beschränkt16). Auch die Verfügungsbefugnis des Vasallen über sein nutzbares Eigentum war weitgehend beschränkt.17) 6
Kennzeichnend für die feudale Eigentumsordnung war weiterhin, daß eine bestimmte Landfläche jeweils einem bestimmten Stand als Besitzobjekt zugeordnet war, eine Veräußerung und Vererbung mithin nur innerhalb des jeweiligen Standes erfolgen konnte, was vor allem der Erhaltung des Stände dienen sollte, die wirtschaftliche Freiheit jedoch erheblich einschränkte.18) Sofern etwa ein Nichtadliger durch testamentarische Verfügung Besitzer adligen Grund und Bodens wurde, war er verpflichtet, diesen innerhalb eines halben Jahres an einen besitzfähigen Adligen abzugeben.19) 7
Nutzbare Eigentümer konnten vom Obereigentümer zur Aufgabe ihres Besitztums gezwungen werden. Das ALR normierte als Tatbestände neben einer "liederlichen" Bewirtschaftung auch "widerspenstiges oder aufwieglerisches" Verhalten untertäniger Bauern bzw. die Begehung vorsätzlicher Straftaten gegen die Herrschaft. Er konnte daneben auch zur Veräußerung angehalten werden, wenn er wegen hohen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage war, dem Gut "gehörig vorzustehen".20) 8

3. Zur Ablösung des Obereigentums und der Herausbildung eines einheitlichen Eigentumsbegriffes

Das Rechtsinstitut des gespaltenen Eigentums hatte sehr lange Bestand, geriet jedoch in der Folge der Aufklärung und der Französischen Revolution am Ende des 18. Jahrhundert in eine Krise.21) In vielen europäischen Ländern wurde mit der Beseitigung des geteilten Eigentums begonnen; zugleich fielen weitgehend bisherige Verfügungsbeschränkungen weg.22) Dieser auch als Bauernbefreiung bezeichnete Vorgang hatte - zumal in Deutschland, wo in großem Umfang auch die bisherigen Grundherren Volleigentum erwarben - für die Bauern nicht nur positive Aspekte; sie verloren neben dem bisherigen sozialen Schutz im Zuge wirtschaftlicher Konkurrenz oft auch ihr gerade erlangtes Eigentum und wurden zu eigentumslosen Tagelöhnern.23) 9
Für Preußen sind folgende Etappen der Reformen zu nennen: 10
Mit dem Edikt vom 9.10.1807 wurden bisherige ständische Besitzbeschränkungen aufgehoben, eine größere Verfügungsfreiheit für Untereigentümer eingeführt und zugleich entfielen weitgehend die bisherigen Bestimmungen zum Schutze des bäuerlichen Besitzes. Das geteilte Eigentum und damit auch die den Obereigentümern zu erbringenden Leistungen blieben aber bestehen.24) 11
Nach den Landeskultur- und Regulierungsedikten vom 14.09.1811 war innerhalb fester Fristen den Untereigentümern Volleigentum gegen Abgabe eines bestimmten Teils ihres bisher genutzten Eigentums an den Obereigentümer zu verschaffen.25) Aufgrund der Befreiungskriege und von Widerständen in Teilen des Landadels wurden diese Vorschriften jedoch nicht realisiert. Infolge des Erstarkens der Reaktion in Preußen nach 1815 wurde ein abgeschwächtes Regulierungsedikt, die Deklaration vom 29.05.1816, erlassen, wonach nur noch Bauernstellen mit einer Größe, die mindestens eine Ackernahrung hergaben, in Volleigentum der Bauern überführt werden konnten. Hinzu kam, daß nach dieser Vorschrift die Regulierung nicht mehr an Fristen gebunden und der Initiative der Betroffenen überlassen war.26) 12
Erst nach der Revolution von 1848 wurde in Preußen das geteilte Eigentum durch das Regulierungs- und Ablösungsgesetz vom 2.3.1850 weitgehend beseitigt.27) Die bisherigen Abgabe- und Leistungspflichten wurden z.T. durch Reallasten abgelöst. Anstelle einer Abgabe von Land war nunmehr eine ausschließlich finanzielle Entschädigung der Obereigentümer vorgesehen.28) 13
Summe der bürgerlichen Eigentumslehre war dann die Bestimmung des § 903 BGB, der keinerlei Nutzungsbeschränkungen oder -pflichten, sondern lediglich Ausschlußrechte des Eigentümers normierte.29) Danach ist das Eigentum das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, das nicht in Ober- und Untereigentumsverhältnisse teilbar ist. 14

4. Die erneute Rückkehr zu einem faktisch geteilten Bodeneigentum im zwanzigsten Jahrhundert

a) Erbbaurecht

Nach der Dogmatik des BGB sind die dinglichen Rechte an Sachen zwar Abspaltungen von Rechten des Eigentümers, führen jedoch nicht zu einem Verhältnis zwischen Ober- und Untereigentümer. 15
Dies gilt auch für das Erbbaurecht, das als veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche ein Bauwerk zu haben, und damit als Belastung des Eigentums am Grundstück ausgestaltet worden ist.30) Allerdings kann - ungeachtet der rechtlichen Konstruktion - jedenfalls dann das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem in faktischer Hinsicht als ein Verhältnis zwischen Ober- und Untereigentümer bezeichnet werden, wenn das Erbbaurecht unbefristet bestellt worden ist.31) Denn dann ist die Nutzung des Grundstücks als eine wesentliche Eigentümerbefugnis dem Grundstückseigentümer auf Dauer entzogen. Insbesondere in der Zeit des Nationalsozialismus wurde von verschiedenen Bodenrechtsautoren in bewußter Abkehr von der Dogmatik des BGB das Erbbaurecht als ein Verhältnis zwischen Ober- und Untereigentümer dargestellt.32) 16

b) Reichsheimstätte

Ebenfalls aus sozialen Gründen wurde im Jahre 1920 durch das Reichsheimstättengesetz33) mit der Reichsheimstätte34) ein neues Rechtsinstitut geschaffen. An dessen rechtlicher Ausgestaltung wurde die Tendenz zu einer Rückkehr zu einem geteilten Eigentumsbegriff erstmalig deutlich. So erlangte der Heimstätter zwar an der an ihn ausgegebenen Heimstätte Eigentum; dieses war jedoch in vielfältiger Weise zugunsten des Ausgebers, aber auch zum Schutze des Heimstätters beschränkt. Eine Teilung oder Belastung des Grundstücks bedurfte der Zustimmung des Ausgebers, dem im Veräußerungsfall ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustand. Bei mißbräuchlicher Verwendung der Heimstätte stand dem Ausgeber ein Heimfallanspruch zu. Andererseits war die Zwangsvollstreckung in das Grundstück beschränkt. Weiterhin bestanden anerbenrechtliche Regelungen, so daß eine Reichsheimstätte nicht frei vererbbar war. 17
Diese rechtliche Situation an Heimstätten war damit dem Verhältnis von Ober- zu Untereigentümer vergleichbar. Die Reichsheimstätte läßt sich dogmatisch kaum noch als dingliche Belastung umfassenden Eigentums i.S. § 903 BGB verstehen. 18

c) Anerbenrecht

Auch die Anerbengesetzgebung ist hier einzuordnen, die Versuchen entsprang, Bauernfideikommisse zu gründen36). Das Anerbenrecht - zumeist des ältesten Sohnes - war ursprünglich eine vom Obereigentümer dem Untereigentümer aufgezwungene Erbsitte.37) Es sollte nach Beseitigung der aus dem Ober- / Untereigentümerverhältnis resultierenden Beschränkungen der Tendenz der Bodenzersplitterung als Folge der Einführung des freien kapitalistischen Eigentums in der Landwirtschaft entgegenwirken.38) Bereits vor dem ersten Weltkrieg gab es in vielen Regionen ein unterschiedlich ausgestaltetes Anerbenrecht, wonach häufig ein Bauernhof einem Kind des Bauern in der Weise vererbt werden konnte, daß die anderen Abkömmlinge wertmäßig geringere Entschädigungen erhielten.39) 19
Das Reichserbhofgesetz40) der Nationalsozialisten führte dann ein obligatorisches Anerbenrecht ein, wobei dem Erblasser sogar die Auswahl des Erben weitgehend entzogen war.41) Darüber hinaus wurde die Rechtsstellung der bäuerlichen Eigentümer drastisch beschnitten. Erbhöfe waren grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar.42) Bei mangelnder Ehrbarkeit oder Wirtschaftsfähigkeit konnte dem Bauern sogar sein Eigentum entzogen werden (sog. Abmeierung).43) Aufgrund der sehr weitgehenden Beschränkungen des Erbhofeigentums wurde in der juristischen Literatur der damaligen Zeit diskutiert, ob dies noch Eigentum sei oder ob nicht ein Verhältnis zwischen Obereigentümer (Staat) und Untereigentümer (Bauer) bestand.44) 20

d) Das Bodenreformeigentum

Das in der SBZ im Jahre 1945 geschaffene Bodenreformeigentum läßt sich ebenfalls als ein Verhältnis zwischen Obereigentümer (Staat als Ausgeber) und Untereigentümer (sog. Neubauer) charakterisieren. 21
Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen war durch die Bodenreform enteignet und zum größeren Teil als individuelles Eigentum ausgegeben worden.45) Hinsichtlich dieses insbesondere an landlose oder landarme Bauern verteilten Landes galten besondere Eigentumsbeschränkungen.46) Es handelte sich um ausschließliches Arbeitseigentum, das weder ganz noch teilweise geteilt, verkauft, verpachtet oder verpfändet werden durfte. Das ursprünglich generelle Veräußerungsverbot wurde durch die nachfolgende Gesetzgebung zum sogenannten Besitzwechsel47) für bestimmte Fälle gelockert, blieb jedoch im Grundsatz bestehen.48) Bei dem für Bodenreformwirtschaften geschaffenen besonderen Erbrecht handelte es sich um ein striktes Anerbenrecht, das die weitere landwirtschaftliche Nutzung der Anwesen sichern sollte. Fand sich kein geeigneter Erbe, der bereit und fähig war, den Hof zu übernehmen, so fiel das Bodenreformeigentum in den staatlichen Bodenfonds zurück und konnte neu ausgegeben werden. Gleiches galt auch, wenn der Eigentümer von Bodenreformland die entsprechenden Flächen nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftete, insbesondere, wenn er das Land verlassen hatte. 22
Zu einem völlig leeren Rechtstitel wurde das Bodenreformeigentum mit dem Ende der individuellen Bewirtschaftung im Zuge des Abschlusses der Kollektivierung im Jahre 196049). Das Land wurde nicht mehr vom Berechtigten besessen, allenfalls noch in seiner Eigenschaft als LPG-Mitglied mitbearbeitet und konnte nur sehr beschränkt veräußert und vererbt werden. 23
Zwar wurde das Bodenreformeigentum in der SBZ / DDR als Volleigentum beschrieben. Tatsächlich war es aber ein reines Nutzungseigentum, das dem Rechtsverkehr vollständig entzogen war. Das Bodenreformeigentum konnte nur unter sehr engen Voraussetzungen an die nächste Generation weitergegeben werden. Der Eigentumserwerb erfolgte stets originär vom Staat als Ausgeber. 24

5. Das verliehene Nutzungsrecht und das geteilte Eigentum

Auch bei dem in der DDR neu geschaffenen Rechtsinstitut des verliehenen Nutzungsrechts wird die Tendenz zu einer erneuten Aufspaltung des Eigentums deutlich. Hinsichtlich des Grund und Bodens sind zwei Eigentümer berechtigt, nämlich der juristische Eigentümer, dem faktisch die Substanz der Sache gehört, und der Gebäudeeigentümer und Inhaber des Nutzungsrechtes, dem die Nutzung des Grundeigentums zusteht. Dies kam sogar dogmatisch darin zum Ausdruck, daß das verliehene Nutzungsrecht nicht als dingliche Belastung des Volkseigentums, sondern als Wahrnahme von delegierten Eigentumsbefugnissen verstanden wurde.50) 25
Hinzu kommt, daß die Nutzungsrechte grundsätzlich unbefristet verliehen bzw. zugewiesen wurden.51) Somit war die Nutzung des Grundeigentums nicht etwa nur zeitweise vom formaljuristischen Eigentum getrennt. Der Grundstückseigentümer hatte keine Möglichkeit mehr, jemals einseitig die Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums wiederzuerlangen. Damit ist diese Eigentumssituation aber nicht mehr mit befristeten Abspaltungen von Eigentümerbefugnissen, wie etwa beim Nießbrauch, vergleichbar. Vielmehr kann von einer dauernden Spaltung des Eigentums wie beim feudalen Ober- und Untereigentum gesprochen werden.52) 26
Weitere Parallelen zeigen sich, wenn man die wechselseitigen Rechte und Befugnisse des Grundeigentümers einerseits und des Inhabers des Nutzungsrechts andererseits betrachtet. So bestanden auf Seiten des "Untereigentümers" Pflichten zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Die Gebäude durften grundsätzlich nur zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse der Eigentümer genutzt werden.53) 27
Beschränkungen bestanden aber auch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis. Danach war z.B. eine Veräußerung nur an Personen zulässig, die nicht bereits Eigentümer eines Eigenheimes waren.54) Zeitweise konnten bestimmte Grundstücke nur bestimmten sozialen Schichten zur Nutzung übergeben werden. So war die Verleihung von Nutzungsrechten nach der Verordnung über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaues v. 4.3.195455) nur an Arbeiter und Angestellte möglich56). 28
Auch die Vererbbarkeit war beschränkt. Nach den Bestimmungen des Nutzungsrechtsgesetzes von 197057) konnte ein in Ausübung eines Nutzungsrechtes errichtetes Gebäude nur an jemanden vererbt werden, der Bürger der DDR, nicht Eigentümer anderer Eigenheime war und das Gebäude zu persönlichen Wohnzwecken nutzen wollte.58) Hierbei handelt es sich um anerbenrechtliche Regelungen, die aus dem Verhältnis zwischen Ober- und Untereigentümer herrühren. 29
Unter bestimmten Voraussetzungen fiel die übertragene Nutzungsbefugnis - jedenfalls beim verliehenen Nutzungsrecht - wieder an den Grundeigentümer zurück.59) Bei zugewiesenen Nutzungsrechten bestand eine gesetzliche Veräußerungspflicht, z.B. bei einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung oder wenn durch Erbgang nicht besitzberechtigte Erben Gebäudeeigentümer geworden waren.60) Der Nutzungsberechtigte konnte jedoch den Eintritt dieser Sanktionen verhindern. So hatte er es z.B. in der Hand, einen Entzug des Nutzungsrechtes durch bestimmungsgemäße Nutzung i.S. § 6 des Nutzungsrechtsgesetzes abzuwenden oder den Untergang seiner Rechtspositionen mit seinem Tode durch eine testamentarische Erbfolgeregelung abzuwenden, die den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 S. 2 Nutzungsrechtsgesetz entsprach. Insbesondere zu der Veräußerungspflicht nach Entzug des zugewiesenen Nutzungsrechtes gab es beim feudalen Ober- und Untereigentum Parallelen.61) 30

6. Zusammenfassung

Insgesamt war zu Beginn unseres Jahrhunderts eine Tendenz zu einer Rückkehr zu einem gespaltenen Eigentum zu beobachten. Die Gründe hierfür ergaben sich aus dem Bestreben, negative soziale Folgen des gerade erst durchgesetzten freien kapitalistischen Eigentums abzumildern. 31
Mit dem in der DDR entstandenen Rechtsinstitut des verliehenen Nutzungsrechts wurde eine Entwicklung zu einem wieder gespaltenen Eigentum weiter fortgesetzt und forciert, ohne daß dieses Phänomen in der juristischen Begrifflichkeit so zum Ausdruck gebracht oder überhaupt reflektiert worden wäre.62) Wenn man sich vom liberalen Eigentumsbegriff, wie er in § 903 BGB normiert worden war, etwa aus sozialen oder ideologischen Gründen abwenden will, bietet die Dogmatik eben nur begrenzte Möglichkeiten, dies juristisch zum Ausdruck zu bringen. Man landet letztlich faktisch wieder beim gespaltenen Eigentum.63) 32


Fußnoten:

1 Der Autor stützt sich im wesentlichen auf seine im Berlin-Verlag Arno Spitz GmbH veröffentlichte Dissertation Harder, Das verliehene Nutzungsrecht - Herausbildung und Entwicklung eines Rechtsinstituts des DDR-Bodenrechts, Berlin 1998.

2 Vgl. hierzu den Überblick ebenda S. 19-21.

3 Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen (Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRÄndG) v. 21.09.1994, BGBl. I S. 2457.

4 Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken v. 14.12.1970 - NRG - (GBl. I S. 372).

5 Vgl. Harder, a.a.O. (Fn. 1) 1998, S. 97-102.

6 Vgl. Harder, a.a.O. (Fn. 1) 1998, S. 152-157.

7 VO vom 9.9.1976 über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande (GBl. I S. 426; Berichtigung S. 500).

8 Vgl. Hattenhauer, Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts, Historisch-dogmatische Einführung, München 1982, S. 118, sowie insgesamt zum geteilten Eigentum und dessen Beseitigung im 19. Jahrhundert Hedemann, Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1. Aufl., Berlin, Leipzig 1924, S. 27, 58 f.; ders., 3. Aufl., Berlin 1960, S. 17, 101-103; Wesenberg, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung, 4. Aufl., Wien, Köln, Graz 1985, S. 11-14, 43-46, 190-201.

9 Dieses wurde auch als proprietas bezeichnet; vgl. Hattenhauer, a.a.O. (Fn. 8) 1982, S. 118.

10 Dieses wurde auch als Empheteusis oder Erbleihe bezeichnet; vgl. ebenda, S. 118.

11 Volleigentum der Adels war in Preußen im größeren Umfang infolge des Lehnsallodifikationsedikts v. 1717 entstanden, in dem der preußische König auf sein Obereigentum an den ursprünglich zu Lehen gegebenen Rittergütern verzichtet hatte. Vgl. hierzu Dany, Grundeigentum und Freiheit, Liberalisierung der preußischen Agrarverfassung in der Zeit von 1794 bis 1850, Diss. Kiel 1970, S. 66 m.w.N.

12 Hierbei handelte es sich um Bauern, die keinem Rittergut verbunden waren; ihre Zahl war in Preußen sehr klein. Wichtigstes Beispiel waren die sog. Kölmer-Bauern in der Provinz Preußen, die seit den Zeiten des Deutschen Ordens mit bestem Besitzrecht ausgestattet waren; vgl. ebenda, S. 99. Daneben gab es außer den gutsuntertänigen Bauern noch freie Bauern, deren Besitz aber einem Rittergut verhaftet war; vgl. hierzu ebenda, S. 98.

13 Diese wird vom Gesetz auch Proprietät genannt.

14 Vgl. hierzu insgesamt Dany, a.a.O. (Fn. 11) 1970, S. 45-83.

15 ALR I 18 §§ 1, 4.

16 Gem. ALR I 18 § 2 konnte der Obereigentümer grundsätzlich nur zusammen mit dem Untereigentümer über die Substanz der Sache verfügen; gem. ALR I 18 § 178 ff. bestanden beim Lehen z.T. Ausnahmen.

17 Vgl. hierzu Dany, a.a.O. (Fn. 11) 1970, S. 71-82, 87-89.

18 Vgl. hierzu ebenda, S. 47 f., 51, und Hattenhauer, a.a.O. (Fn. 8) 1982, S. 119.

19 ALR I 12 § 41 f.

20 ALR II 7 §§ 287-307; vgl. auch Dany, a.a.O. (Fn. 11) 1970, S. 97 f.

21 Der Jurist Thibaut begründete in einem 1798 erschienenen Artikel die Abkehr vom geteilten Eigentum mit der Überwindung eines bisher falschen Verständnisses der römischen juristischen Texte; richtig verstanden könne Eigentum nur Volleigentum darstellten, das lediglich in gewisser Weise belastet sein könne; vgl. hierzu Hattenhauer, a.a.O. (Fn. 8) 1982, S. 123. Vgl. zu den geistesgeschichtlichen Grundlagen der Reformen Dany, a.a.O. (Fn. 11) 1970, S. 105 ff.

22 Die Vorgehensweisen und Ergebnisse waren dabei sehr verschieden; so wurde Volleigentum der Bauern und / oder der Grundherren geschaffen. In Frankreich z.B. fielen die feudalen Lasten entschädigungslos und vollständig weg; die Bauern waren Volleigentümer geworden. Relativ früh wurde mit der Beseitigung des geteilten Eigentums in Österreich und im dänisch beherrschten Schleswig-Holstein begonnen. In den meisten deutschen Staaten fand im Ergebnis eine Aufteilung des Bodens als Volleigentum der bisherigen Grundherren und der Bauern statt. Vgl. Hattenhauer, a.a.O. (Fn. 8) 1982, S. 123 f.; Dany, a.a.O. (Fn. 11) 1970, S. 112 f.

23 Vgl. Dany, a.a.O. (Fn. 11) 1970, S. 165 ff.

24 Vgl. ebenda, S. 132-140.

25 Bei Ablösung erblichen Besitzes waren ein Drittel, bei nicht erblichem Besitz die Hälfte des bisher genutzten Landes an den Grundherren abzugeben. Entschädigungen gegen einmalige oder als Rente zu erbringende Geldzahlungen oder Naturalabgaben waren nur bei einer entsprechenden Einigung möglich. Vgl. ebenda, S. 146 ff.

26 Vgl. ebenda, S. 152 f.

27 Lediglich die Familienfideikommisse blieben zunächst unberührt und wurden gem. Art. 59 EGBGB auch bei Inkrafttreten des BGB nicht aufgelöst. Nachdem Art. 155 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung ihre Auflösung gefordert hatte, erfolgte mit den Reichsgesetzen v. 26.6.1935 (RGBl. I S. 785) und vom 6.7.1938 (RGBl. I S. 825) deren endgültige Überführung in freies Eigentum. Vgl. zu den Familienfideikommissen und deren Auflösung Wolff, Das Sachenrecht, in: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Dritter Band, 9. Aufl., Marburg 1932, S. 322-330.

28 Vgl. Dany, a.a.O. (Fn. 11) 1970, S. 158-165.

29 Vgl. auch Hattenhauer, a.a.O. (Fn. 8) 1982, S. 124, der auch darauf hinweist, daß dieser privatrechtliche Eigentumsbegriff aufgrund der vielfältigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Eigentums zu keiner Zeit die Realität widerspiegelte.

30 Vgl. § 1 der Erbbaurechtsverordnung sowie § 1012 BGB.

31 Vgl. zur Zulässigkeit eines solchen, etwa aus einem Umkehrschluß zu § 1 Abs. 4 und § 27 Erbbaurechtsverordnung abgeleiteten "ewigen Erbbaurechtes" z.B. Kober, Sachenrecht, 1. Teil, in: Staudingers Kommentar, II. Bd., 10. Aufl., München, Berlin, Leipzig 1935, S. 723 f.; Oefele / Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 2. Aufl., München 1995, Rn. 2.146, S. 70 m.w.N.

32 Vgl. Wieacker, Bodenrecht, Hamburg 1938, S. 254 m.w.N.; für die Zeit davor vgl. Hedemann, Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1. Aufl., Berlin, Leipzig, 1924, S. 347, sowie den Hinweis bei Wolff, Das Sachenrecht, in: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Dritter Band, 9. Aufl., Marburg 1932, S. 367, Fußnote 20. Vgl. auch Hedemann, Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 3. Aufl., Berlin 1960, S. 217.

33 Reichsheimstättengesetz v. 10.5.1920 (RGBl. S. 962), später i.d.F. der Bek. v. 25.11.1937 (RGBl. I S. 1291).

34 Die Wiege der Heimstättengesetzgebung lag in Nordamerika. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, eine gläubigerfeste Besitzung bei gleichzeitiger starker Bindung des Bodeneigentümers an bestimmte bodenpolitische Ziele, wie z.B. der Eigennutzung, zu schaffen. Vgl. zur geschichtlichen Entwicklung und zur Weitergeltung des RHeimstättenG in der DDR Artzt, Urteilsanmerkung, NJ, 1952, S. 331 f., sowie allgemein Wolff, a.a.O. (Fn. 31) 1932, S. 319-322; Kober, a.a.O. (Fn. 31) 1935, S. 704 f.; Wieacker, a.a.O. (Fn. 32) 1938, S. 250 ff.; Hedemann, a.a.O. (Fn. 32) 1960, S. 211-216; Wesenberg, a.a.O. (Fn. 8) 1985, S. 195.

35 Auf den lehnsähnlichen Charakter der Rechtsbeziehungen wiesen z.B. Hedemann, a.a.O. (Fn. 32) 1924, S. 343 f.; Wolff, a.a.O. (Fn. 32) 1932, S. 320; Wieacker, a.a.O. (Fn. 32) 1938, S. 252; Hedemann, a.a.O. (Fn. 32) 1960, S. 215, und Stürner, Sachenrechtsbereinigung zwischen Restitution, Bestandsschutz und Rechtssicherheit, in: JZ 1993, S. 1075, hin. Auch in der DDR-Bodenrechtsliteratur wurde das Heimstätteneigentums als Form des Ober- und Untereigentums beschrieben, wonach der Ausgeber Obereigentümer der Heimstätte bleibe und dem Siedler nur ein Untereigentum zustehe; vgl. Dornberger / Kleine / Klinger / Posch, Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Sachenrecht, Berlin 1956, S. 226.

36 Vgl. Wesenberg, a.a.O. (Fn. 8) 1985, S. 194.

37 Vgl. ebenda, S. 13 f.

38 Das erste Anerbengesetz war das preußische Höfegesetz für die Provinz Hannover v. 1874; vgl. Kroeschell, Die nationalsozialistische Eigentumslehre, Vorgeschichte und Nachwirkungen, in: Stolleis / Simon, Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus, Tübingen 1989, S. 50.

39 Vgl. Wesenberg, a.a.O. (Fn. 8) 1985, S. 194 f.

40 Ges. v. 29.9.1933 (RGBl. I S. 685), später ergänzt durch die Erbhof-Rechtsverordnung v. 21.12.1936 (RGBl. I S. 1069).

41 Vgl. insgesamt zum Erbhofeigentum, seiner Vorgeschichte sowie der Blut- und Boden-Ideologie der Nationalsozialisten Kroeschell, a.a.O. (Fn. 38) 1989, S. 49-55, und Weitzel, Sonderprivatrecht aus konkretem Ordnungsdenken: Reichserbhofgesetz und allgemeines Privatrecht 1933-1945, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 1992, S. 55-79, jew. m.w.N.

42 Vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Reichserbhofgesetz.

43 Vgl. § 15 Reichserbhofgesetz.

44 Vgl. hierzu Kroeschell, a.a.O. (Fn. 38) 1989, S. 52 m.w.N.

45 Von der Bodenreform erfaßt waren ca. 2,9 Millionen Hektar Land; vgl. Doernberg, Kurze Geschichte der DDR, Berlin 1964, S. 53, sowie Kroeschell, Die ländliche Eigentumsordnung in der DDR, in: Beiträge zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Festschrift für Fritz Rittner, München 1991, S. 328, mit etwas abweichenden Angaben.

46 Vgl. zur rechtlichen Qualifizierung des Bodenreformeigentums auch die Urteile des OG v. 6.6.1951, NJ 1951, S. 508 f., und des BGH v. 16.2.1996, DtZ 1996, S. 176 ff., sowie die Darstellungen bei Kleine, Das Wesen des Grundeigentumsrechts, in: NJ 1951, S. 491 f.; Arlt, Agrarrechtsverhältnisse in West- und Ostdeutschland, Berlin 1957, S. 121-135; Kroeschell, a.a.O. (Fn. 42) 1991, S. 329 f.; Krüger, Die Rechtsnatur des sogenannten Siedlungseigentums der Neubauern der kommunistischen Bodenreform in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone / DDR, in: DtZ 1991, S. 385-393; Siewert, Zum Eigentum an den Bodenreform-Grundstücken, in: NJ 1992, S. 155-158; Schildt, Bodenreform und deutsche Einheit, in: DtZ 1992; Heuer, Bodenrecht, in: Die Rechtsordnung der DDR: Anspruch und Wirklichkeit, hrsg. v. Uwe-Jens Heuer, Baden-Baden 1995, S. 149-153.

47 Vgl. hierzu die VO über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform v. 21.6.1951 (GBl. S. 629) i.d.F. der Änderungs-VO v. 23.8.1956 (GBl. I S. 685), die VO v. 7.8.1975 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (GBl. I S. 629) sowie die Zweite Verordnung v. 7.1.1988 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (GBl. I S. 25).

48 Vgl. hierzu auch Rohde, u.a., Bodenrecht, Berlin 1989, S. 108-110; Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR, München 1991, S. 16 f.

49 Die Kollektivierung war in der Landwirtschaft der DDR bis 1960, dem Jahr des "sozialistischen Frühlings", abgeschlossen. Vgl. zum Prozeß der Herausbildung der LPGen in der DDR auch Arlt, a.a.O. (Fn. 46) 1957, S. 205-264; N.N., Enteignungen, 1962, S. 65-68; Kroeschell, a.a.O. (Fn. 45) 1991, S. 330-333; Steding, Agrarrecht / LPG-Recht, in: Die Rechtsordnung der DDR: Anspruch und Wirklichkeit, hrsg. v. Uwe-Jens Heuer, Baden-Baden 1995, S. 79-83.

50 Vgl. hierzu Harder, a.a.O. (Fn. 1) S. 170.

51 Vgl. z.B. § 3 Abs. 2 NRG.

52 Auf bestehende Parallelen zum Lehen verweist auch die Begründung des Entwurfs des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, Bundestag-Drucksache 12 / 5992, S. 53.

53 Vgl. z.B. § 3 Abs. 1 NRG und im einzelnen Harder, a.a.O. (Fn. 1) 1998, S. 86, 91, 136, 141, 151, 153.

54 Vgl. im einzelnen Harder, a.a.O. (Fn. 1) 1998, S. 76, 90 f., 118, 122, 139 f.

55 GBl. S. 253.

56 Vgl. § 12 Abs. 1 der Verordnung.

57 Vgl. oben Fn. 4.

58 Vgl. im einzelnen § 5 Abs. 2 NRG sowie Escher, Die Vererbung von Eigenheimen auf ehemals volkseigenen Grundstücken, Berlin 1997, und Harder, a.a.O. (Fn. 1) S. 140 f.

59 Vgl. § 6 Abs. 1, 2. Alt. NRG sowie Harder, a.a.O. (Fn. 1) S. 141-143.

60 Vgl. § 294 ZGB sowie Harder, a.a.O. (Fn. 1) S. 153 f.

61 Vgl. u.a. die oben angeführten Bestimmungen ALR II 7 §§ 287-307, die unter bestimmten Voraussetzungen Veräußerungspflichten normierten.

62 Eine Rezeption von Ober- und Untereigentum wurde in der Phase der neuen ökonomischen Politik in den sechziger Jahren lediglich für den Bereich der Rechtsträgerschaft am Volkseigentum diskutiert. Es wurde überlegt, den Staat als Obereigentümer und die Kollektive der volkseigenen Betriebe als Untereigentümer des Volkseigentums zu betrachten. Eine solche Konzeption wurde aber verworfen. Vgl. hierzu Bley, Zur Gestaltung der Eigentumsverhältnisse im Zivilgesetzbuch, in: Staat und Recht 1965, S. 1867-1873.

63 Vgl. zur Tendenz zu einer Rückkehr zu geteiltem Eigentum Hedemann, a.a.O. (Fn. 29) 1960, S. 103; Kroeschell, Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, Göttingen 1992, S. 52 f.; Schmoeckel, 100 Jahre BGB: Erbe und Aufgabe, in: NJW 1996, S. 1701.


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Diese Seite ist vom 3. August 1998
Zuletzt aktualisiert am 24. August 1998